Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1048/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1048/2017  
 
 
Urteil vom 13. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 7. November 2017 (VB.2017.00523). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1974 geborene A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina,
reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich. Diese wurde zuletzt bis zum 5. September 2015
verlängert. 
Ab dem 1. Januar 2007 wurde A.________ durch die öffentliche Fürsorge
fortgesetzt unterstützt. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn mit Verfügung vom 20. August
2014 und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung an. Es gelang A.________ in der Folge nicht, sich von
der Sozialhilfe zu lösen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wies das Migrationsamt ein Gesuch von
A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 24. April 2016. 
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juni 2017 ab und ordnete an, dass er die
Schweiz bis zum 30. September 2017 zu verlassen habe. Dagegen reichte
A.________ am 18. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, ein. Mit Urteil vom 7. November 2017 wies das
Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 reicht A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das
Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung sowohl für das bundesgerichtliche als auch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Sicherheitsdirektion
verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder
völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen können (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).  
Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der
Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina nicht. Auch
gibt es keinen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina,
welcher ihm einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz einräumen würde. Der
Beschwerdeführer beruft sich angesichts seiner langen Anwesenheit in der
Schweiz auf den Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 13 BV und 8
EMRK. Dadurch macht er in vertretbarer Weise geltend, dass potenziell ein
Bewilligungsanspruch besteht, was für das Eintreten auf die Beschwerde unter
dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der
Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen
Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). 
 
 
1.2. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1,
Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über
volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der
Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im
Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Er
wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe seinen Entscheid auf ein Gutachten im
Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012
abgestützt und nicht berücksichtigt, dass sich sein Zustand seither massiv
verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe sich insbesondere mit einem Bericht
seines behandelnden Psychiaters vom 22. Mai 2017 mit keinem Wort
auseinandergesetzt. Gemäss diesem Bericht leide er an depressiven Symptomen,
die sich intensiviert hätten, Panikattacken mit Herzklopfen, Schweissausbrüchen
und Todesängsten sowie an Minderwertigkeits- und Versagensgefühlen. Der Arzt
habe eine rezidivierende depressive Störung, eine Panikstörung sowie ein
organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert.  
Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ein ausführliches
Schreiben der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialdienstes gänzlich nicht
berücksichtigt. Darin bestätige die betreffende Sozialarbeiterin aufgrund
eigener Beobachtungen die ärztlichen Diagnosen bzw. sichtbaren
Beeinträchtigungen. Gemäss den Angaben der Sozialarbeiterin arbeite der
Beschwerdeführer zudem sehr gut mit dem Sozialdienst zusammen und unternehme
ihrer Meinung nach alles in seiner Situation Mögliche, um der
Schadenminderungspflicht nachzukommen. 
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür vor, wenn sie
annehme, er habe sich kaum je ernsthaft um eine existenzsichernde Tätigkeit
bemüht bzw. es sei nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitsaufnahme in
ausländerrechtlicher Sicht nicht zumutbar sein sollte, wenn sie es aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei. 
 
3.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E.
2.2 S. 313). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom
30. September 2015 E. 1.2).  
 
3.3. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I
229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen
verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3
S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Es trifft zu, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers
an seiner Bedürftigkeit im Wesentlichen gestützt auf das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012 beurteilte.
Sie sah keine Veranlassung, von den Ausführungen im besagten Entscheid
abzuweichen bzw. ein neues medizinisches Gutachten einzuholen. Im Rahmen des
erwähnten Verfahrens wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70% ab Februar 2000 und
80% ab Oktober 2008 attestiert. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass es
dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich um eine existenzsichernde
Tätigkeit zu bemühen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).  
 
3.4.2. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es mag zwar sein, wie der
Beschwerdeführer behauptet, dass für die Anerkennung eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens aus psychischen Gründen sozialversicherungsrechtlich hohe
Anforderungen gelten und eine Diskrepanz zwischen der
sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und den realen
Chancen im Arbeitsmarkt bestehen; dies lässt allerdings das Abstellen auf den
im Sozialversicherungsverfahren festgestellten Invaliditätsgrad für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als willkürlich erscheinen.  
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich seine
Situation gegenüber jener im Zeitpunkt des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts wesentlich verändert hätte. Seine verschiedenen
gesundheitlichen Beschwerden wurden im IV-Verfahren eingehend geprüft.
Insbesondere bildete die im Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 22. Mai
2017 aufgeführte Diagnose (rezidivierende depressive Störung, Panikstörung und
organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma) bereits Gegenstand eines
medizinischen Gutachtens, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht
bestreitet (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Den Gutachten seines
behandelnden Psychiaters, der ihm bereits seit April 2008 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, wurde im Rahmen des IV-Verfahrens nicht
gefolgt. Angesichts dieser Sachlage erscheint es nicht als willkürlich, wenn
das neueste Gutachten des behandelnden Psychiaters an der Überzeugung der
Vorinstanz nichts mehr geändert hat und sie von einer erneuten Beurteilung
seines Gesundheitszustandes abgesehen hat. 
 
3.4.3. Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass der Beschwerdeführer sich in
jüngster Zeit um eine Arbeit bemüht hat; sie erachtet diese Anstrengungen
jedoch als gering und ist der Auffassung, dass sie erst seit Beginn des
vorliegenden Verfahrens ersichtlich seien. Daher würden sie am Verschulden des
Beschwerdeführers an der Sozialhilfeabhängigkeit nichts ändern.  
Diese Auffassung der Vorinstanz ist ebenfalls nicht willkürlich. Der
Beschwerdeführer bezog zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Juli 2015
Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 173'403.55.-- (vgl. Ziff. 2.2 des
angefochtenen Urteils). Es wäre ihm zumutbar gewesen, insbesondere nach dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts und nachdem er mit Verfügung vom 20.
August 2014 verwarnt worden war, sich intensiver um eine geeignete
Arbeitsstelle zu bemühen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers an
seiner Sozialhilfeabhängigkeit auf eine Gesamtbetrachtung und nicht lediglich
auf geringere Arbeitsbemühungen jüngeren Datums abstellt. 
 
3.4.4. Schliesslich hat sich die Vorinstanz - entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers - mit dem Schreiben der Sozialarbeiterin befasst und
festgehalten, das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht sei nicht gleich
zu beurteilen wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht. Aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber der Sozialbehörde lasse sich nicht ohne Weiteres
auf sein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit schliessen (vgl. E. 3.2
des angefochtenen Urteils). Inwiefern diese Schlussfolgerung willkürlich sein
soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.  
 
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung und der
Beweiswürdigung nicht verletzt hat. Es besteht somit auch kein Grund, von den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV.
Aufgrund der ununterbrochenen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mehr als 25
Jahren habe er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Die Schweiz sei zu seinem Lebensmittelpunkt geworden, während er mit seinem
Heimatland nicht mehr vertraut sei und dort auch keine Lebensperspektiven mehr
habe. Mit seinen Verwandten vor Ort habe er nur sporadisch, anlässlich seiner
Aufenthalte in Bosnien, Kontakt gehabt. Demgegenüber bestehe eine besondere
Verbundenheit zu den in der Schweiz lebenden Angehörigen (Mutter und
Schwester). Schliesslich betreitet er das Vorliegen überwiegender öffentlicher
Interessen an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Insbesondere treffe ihn kein
Verschulden an seiner Sozialhilfebedürftigkeit.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die zuständige
Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen
hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.  
Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines
Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche
und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies
der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Nach
der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf
Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile 2C_834/2016
vom 31. Juli 2017 E. 2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3). Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteil 2C_260/2017
vom 2. November 2017 E. 3.3). 
 
4.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1.
Januar 2007 und dem 31. Juli 2015 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr.
173'403.55.-- bezogen hat. Es kann derzeit auch nicht damit gerechnet werden,
dass er in naher Zukunft selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird,
zumal seine Bedürftigkeit seit über zehn Jahren andauert und er sich nach wie
vor als zu 100% arbeitsunfähig erachtet. Wie sein aktuelles Gesuch um Zusprache
einer IV-Rente von der zuständigen Behörde beurteilt wird, ist derzeit noch
offen. Unbestritten ist aber, dass bereits mehrere entsprechende Gesuche des
Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurden. Folglich ist der Tatbestand
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt.  
 
4.3. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen
können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und
allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383;
135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3, zur
Publikation bestimmt).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (
BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.). Der sich hier
aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145
f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der
Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in
erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere
familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser
Bestimmung (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017
E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann nur
ausnahmsweise ein Anwesenheitsrecht verschaffen, nämlich dann, wenn ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129
II 11 E. 2 S. 14; Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ein solches kann
sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa
bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen
der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. etwa BGE 115 Ib 1 E. 2d S.
5 f.; Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4), oder bei einem
schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier
lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen
Fällen, dass die Unterstützung  nur von den betreffenden, in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile 2C_5/
2017 vom 23. Juni 2017 E. 2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Liegt kein
derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht
betroffen (vgl. Urteile 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 2C_5/2017 vom 23.
Juni 2017 E. 2).  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der engen
Bindung zu seiner Mutter und seiner Schwester, die für ihn auch im
Erwachsenenalter die zentralen Bezugspersonen geblieben seien, bestehe ein
aussergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis. Diese Behauptungen reichen
allerdings nicht aus, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung zu begründen.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine
ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine Einschränkung des
Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen (BGE 140 II 129, nicht publ.
E. 2.2; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Tangiert eine solche Massnahme den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist sie nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben,
den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (vgl. BGE 138 I 246 E.
3.2.2 S. 251 f.; 137 I 284 E. 2.1 S. 288). Im Rahmen der Interessenabwägung ist
zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt. Ebenso zu
berücksichtigen ist, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist,
wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie
unterhalten hat und noch unterhält (vgl. Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E.
3.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Eine strikte Trennung zwischen
der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt und
der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, ist nicht sinnvoll, da teilweise
die gleichen Kriterien herangezogen werden. Die Frage, ob eine
Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutzbereich des Privatlebens fällt,
ist mit der konkreten Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung
künstlich erscheint. Entscheidend ist indessen nicht die technische
Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob Art. 8 EMRK  im Ergebnis
 verletzt ist. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens ist somit
gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai
2018 E. 3.8, zur Publikation bestimmt).  
Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen (Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E.
3.9, zur Publikation bestimmt). 
 
4.5.2. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz.
Angesichts der konkreten Umstände drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die
Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen
Integration korreliert. Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere seine
Sozialhilfebedürftigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen (vgl. E. 3.4.3
hiervor). Trotz seiner gesundheitlichen Problemen wäre es ihm zumutbar gewesen,
sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen, zumal seine Arbeitsfähigkeit
in IV-rechtlicher Hinsicht auf 70% bzw. 80% festgelegt wurde (vgl. auch E.
3.4.1 hiervor). Folglich trifft ihn - entgegen seinen Behauptungen - ein
Verschulden an seiner Sozialbedürftigkeit. Ebenfalls zu Ungunsten des
Beschwerdeführers wirkt sich seine Verschuldungssituation aus: Die
verschiedenen Verlustscheine erreichen einen Gesamtbetrag von Fr. 75'000.--,
wobei die jüngsten aus dem Jahr 2015 stammen (vgl. E. 3.3 des angefochtenen
Urteils). Schliesslich baute er - trotz der langen Anwesenheitsdauer - keine
besonders engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auf. Somit liegen besondere
Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden.
 
 
4.5.3. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. auch
Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG). Dazu ist eine sorgfältige Prüfung
des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die zuständigen Behörden die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des
Ausländers zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).  
Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers spricht
insbesondere die lange Anwesenheit in der Schweiz sowie die Tatsache, dass er
nie straffällig wurde. Aufgrund der langjährigen selbstverschuldeten
Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Höhe der bezogenen Leistungen (vgl. E. 3.4.3
und 4.5.2 hiervor) besteht jedoch ein gewichtiges öffentliches Interesse daran,
dass eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden
wird, zumal auch nicht zu erwarten ist, dass er künftig für seinen
Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Auch wurde er im Sinne
der Verhältnismässigkeit zunächst verwarnt und es wurde ihm die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht (Art. 96 Abs. 2 AuG). In
der Folge änderte er an seiner Situation allerdings nichts. Schliesslich ist
der Beschwerdeführer weiterhin mit seinem Heimatstaat vertraut: Aus den Akten
ergibt sich, dass er Verwandte vor Ort hat, insbesondere auch einen
volljährigen Sohn, die Sprache beherrscht und bis 2015 verschiedene Male
zurückkehrte (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Gemäss seinen eigenen
Aussagen ist er in den letzten Jahren zwecks medizinischer Behandlungen nach
Bosnien zurückgereist (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Dies zeigt, dass
die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatland
gewährleistet wäre. Dass die von ihm benötigten Therapien und Medikamente in
Bosnien nicht verfügbar wären, macht er nicht geltend. In Anbetracht der
gesamten Umstände erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers als verhältnismässig. 
 
4.6. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. 13
Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ableiten.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu
Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert
worden. Das Verwaltungsgericht macht im Wesentlichen geltend, dass angesichts
des ausführlich begründeten Entscheids der Sicherheitsdirektion der
Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde hätte
rechnen können.  
 
5.2. Nach § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des
Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) können Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen erlassen werden. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung haben sie
überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.  
 
5.3. Die Bedürftigkeit ist unbestritten. Als aussichtslos gelten nach
konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit
Hinweisen; Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 5.3). Ob der angefochtene
Entscheid ausführlich begründet wurde, bildet nicht Massstab, ob unentgeltliche
Rechtspflege zuzusprechen sei (Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 5.3).
Bei dem hier anwendbaren Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG handelt es sich um eine
komplexe Norm, die eine Interessenabwägung verlangt. Im vorliegenden Fall würde
die Interessenabwägung ex ante betrachtet, insbesondere auch wegen seines
langjährigen bewilligten Aufenthalts in der Schweiz, nicht offensichtlich zu
Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Angesichts dieses Umstands wäre dem
Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte im vorinstanzlichen Verfahren ein
Rechtsbeistand beizustellen gewesen.  
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung als begründet, im Übrigen aber als unbegründet. Die
Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs
des vorinstanzlichen Entscheids sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist
vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu
gewähren. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen trägt der Beschwerdeführer
grundsätzlich reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und der
Kanton Zürich hat ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für den Rest hat er ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Dieses ist begründet, da
der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht als
aussichtslos erscheinen musste. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 bis 5 des Urteils des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2017 werden aufgehoben
und die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marc Spescha
als Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
3.   
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Marc Spescha, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 500.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov 

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