Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1047/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_1047/2017           

 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 5. Dezember 2017 (B 2017/245). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat
steuerrechtlichen Sitz in U.________/SG. Einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist Dr. med. dent. B.________. Das
Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG) erliess gegenüber der
Steuerpflichtigen am 26. September 2017 hinsichtlich der Steuerperiode 2016
einen Einspracheentscheid. Die Steuerpflichtige erhob dagegen Beschwerde an die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche darauf am 13.
November 2017 nicht eintrat. Die anschliessende Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, führte ebenso zu
einem Nichteintretensentscheid (einzelrichterliches Urteil B 2017/245 vom 5.
Dezember 2017). Das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerde befasse sich zwar
mit verschiedenen behördlichen Verfügungen und Entscheiden, zum
Nichteintretenspunkt spreche sie sich aber mit keinem Wort aus.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhebt die Steuerpflichtige, handelnd
durch ihren Alleingesellschafter, beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der Entscheid vom 13.
November 2017 "sei abzuweisen, soweit nicht darauf einzutreten ist". Die
Steuern "seien zu sistieren, bis [der Alleingesellschafter] seine
Berufsbewilligung als Zahnarzt zurück erhält und das Geld der
Verantwortlichkeitsklage gegen das Gesundheitsdepartement beim Beschwerdeführer
eingetroffen ist".  
 
1.3. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32
Abs. 1 BGG [SR 173.110]).  
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die
Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der
Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt 
(minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden (Art. 99
Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Nichteintretensentscheid, was seinen Grund darin hat, dass die
Steuerpflichtige im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Begründung abgegeben
haben soll, die sich mit dem Streitgegenstand - das Nichteintreten der
Verwaltungsrekurskommission auf die vor ihr erhobene Beschwerde -
auseinandersetzte. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb nur fraglich
sein, ob das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich haltbar und gegebenenfalls
bundesrechtskonform der Ansicht war, die Eintretensvoraussetzungen seien nicht
erfüllt.  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht, welche die Steuerpflichtige durch
ihren Alleingesellschafter einreichen lässt, dreht sich ausschliesslich um
verschiedene verwaltungs-, betreibungs- und strafrechtliche Verfahren, die der
Alleingesellschafter anstrengt bzw. die gegen ihn angestrengt werden oder
wurden. Wie schon vor der Vorinstanz zielen die Ausführungen offenkundig am
Streitgegenstand vorbei. Erneut bleibt die Steuerpflichtige, handelnd durch
ihren Alleingesellschafter, jede nachvollziehbare Begründung schuldig, dass und
inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid in ihre
verfassungsmässigen Individualrechte bzw. gegebenenfalls in Bundesrecht
eingegriffen habe. Liegt eine Laienbeschwerde vor, setzt das Bundesgericht die
formellen Hürden zwar praxisgemäss niedriger an (Urteil 2D_42/2017 vom 28.
November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Ein Mindestmass an gesetzeskonformer
Begründung ist aber auch in einem solchen Fall unerlässlich. Daran fehlt es
hier, nachdem der alles entscheidende Nichteintretenspunkt auch nicht im Ansatz
angesprochen wird.  
 
2.3. Damit erweist die Beschwerde sich als offensichtlich unzulässig, weshalb
darauf nicht einzutreten ist, was einzelrichterlich geschehen kann (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen
aufzuerlegen. Mit Blick auf die besonderen Umstände erscheint es als
gerechtfertigt, von der Verlegung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben