Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1046/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_1046/2017           

 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge
Straffälligkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 6. November 2017
(100.2017.150U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der 1966 geborene thailändische Staatsangehörige A.________ reiste im Mai 2003
im Alter von 37 Jahren in die Schweiz ein. Am 15. Juli 2003 heiratete er eine
Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. April 2005
wurde der gemeinsame Sohn geboren, der durch seine Mutter Schweizer Bürger ist.
Die eheliche Gemeinschaft wurde im August 2006 aufgegeben, am 7. Mai 2009 wurde
die Ehe geschieden. Die elterliche Sorge über den Sohn wurde der Mutter
übertragen. Dieser Sohn lebt aktuell in Thailand und besucht dort die Schule.
A.________ ist seit dem 3. Mai 2013 mit einer in Thailand lebenden Landsfrau
verheiratet. 
Am 11. September 2014 wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten
(davon 21 Monate bedingt) und einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen
verurteilt wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, bandenmässiger
Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mitte 2010 bis Mitte 2012 wirkte er im
Rahmen einer von einer Landsfrau aufgezogenen Organisation an der
systematischen Anwerbung von Frauen in Thailand im Hinblick auf ihre Ausbeutung
in der Schweiz mit; diese während rund zwei Jahren ausgeübte Tätigkeit wurde
nicht freiwillig, sondern durch Verhaftung beendet. 
Am 30. August 2016 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons
Bern den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 6.
November 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den
Beschwerdeentscheid vom 25. April 2017 erhobene Beschwerde sowie das damit
verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Dezember 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben; das Amt für Migration und Personenstand sei anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. zu verlängern. Eventuell sei
ihm eine Aufenthaltsbewilligung neu zu erteilen; das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung vor dem Verwaltungsgericht sei gutzuheissen;
eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137
III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft,
beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die
für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356,
400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit
des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller
Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332;
136 II 177 E. 1.1 S. 179).  
 
2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gestützt auf Art. 8 EMRK einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von vornherein nicht auf 
Art. 8 EMRK berufen kann sich der Beschwerdeführer, soweit diese
Konventionsbestimmung den Schutz des Familienlebens garantiert. Es leben keine
näheren Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz. Vielmehr leben
namentlich sein minderjähriger Sohn, seine heutige Ehefrau sowie die vier
volljährigen Kinder aus erster Ehe in Thailand. 
Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des
Rechts auf Achtung des Privatlebens. Um daraus einen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten zu können, bedürfte
es besonders vertiefter, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; in der Regel genügen
hierfür eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise verbundenen
Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in den
hiesigen Verhältnissen (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286; Urteile 2C_852/2017 vom
9. Oktober 2017 E. 2.2; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2 und 2C_184/
2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer hat seine Heimat, zu
der er weiterhin einen (namentlich auch familiären) Bezug hat, erst im Alter
von 37 Jahren verlassen. Er lebt nun seit 14 ½ Jahren hier in der Schweiz, wo
er keine Familie hat. 2012/2013 bezog er Sozialhilfe, und er ist
unbestrittenermassen mit Betreibungen und Verlustscheinen (in im angefochtenen
Entscheid nicht erwähnter Höhe) im Betreibungsregister verzeichnet; er war
bestrebt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, war aber gelegentlich auch
erwerbslos. Seine sprachliche Integration ist nicht überdurchschnittlich; die
Bemerkungen des Verwaltungsgerichts zum näheren Bekanntenkreis sodann (E. 4.2)
vermag der Beschwerdeführer nur teilweise zu relativieren. Vor allem aber hat
er mit seinem Verhalten, das am 11. September 2014 mit einer Freiheitsstrafe
von über zwei Jahren geahndet wurde, schwerwiegend gegen die hiesige Ordnung
verstossen. Von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse,
geschweige denn von einer Verwurzelung, kann keine Rede sein. Der
Beschwerdeführer kann sich im Hinblick auf eine Verlängerung oder die Erteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht auf das durch Art. 8 EMRK garantierte
Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Einen anderen Anspruchstatbestand
macht er nicht geltend. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit nach Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG). 
 
2.3. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege im kantonalen Verfahren richtet, wäre sie als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zulässig. Indessen lässt sich der dem Bundesgericht
unterbreiteten Rechtsschrift keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
(in Verbindung mit Art. 117 BGG) genügende Auseinandersetzung mit der
diesbezüglich einschlägigen E. 7.3 des angefochtenen Entscheids entnehmen.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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