Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1045/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1045/2017  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof,
4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
6. November 2017 (VWBES.2017.219). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 30. August 1981, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste
am 2. September 1998 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Das Staatssekretariats für Migration (SEM, damals Bundesamt für Flüchtlinge
BFF) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 ab und wies
A.________ aus der Schweiz weg.  
Am 29. Dezember 2003 heiratete A.________ in Podujeve (Kosovo) die in der
Schweiz niedergelassene B.________. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm
daraufhin am 25. Februar 2004 die Einreise bewilligt und am 6. April 2004 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 5. Mai 2010 verfügt A.________ über
eine Niederlassungsbewilligung. 
Aus der Ehe mit B.________ gingen die Kinder C.________ (geb. 22. August 2004)
und D.________ (geb. 23. Januar 2007) hervor. Am 8. Mai 2014 wurden die
Eheleute geschieden, wobei das Sorgerecht der Kindsmutter zugeteilt wurde.
Unterhaltszahlungen leistete der Beschwerdeführer bislang keine; sie werden
seit Juni 2014 von der öffentlichen Hand bevorschusst. 
A.________ trat strafrechtlich wie folgt in Erscheinung: 
 
- Am 10. Dezember 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht I
Courtelary-Moutier-La Neuville wegen bandenmässigen Diebstahls und
Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer
Probezeit von zwei Jahren. 
- Das Bezirksamt Zofingen belegte A.________ am 14. September 2005 mit einer
Busse von Fr. 300.-- wegen Widerhandlung gegen die Fremdenpolizeivorschriften
durch Stellenantritt bzw. Stellenwechsel ohne Bewilligung. 
- Am 14. September 2005 büsste ihn das Amtsstatthalteramt Sursee mit Fr. 650.--
wegen Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis und
Nichttragens der Sicherheitsgurte. 
- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verhängte mit Strafverfügung vom
21. Mai 2008 eine Busse von Fr. 400.-- wegen Überschreitens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar
2010 wurde A.________ bei einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und Fr. 1'000.-- Busse wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) verurteilt. 
- Wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (SR 514.54), Hehlerei und Missachten
eines richterlichen Verbots verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn mit Strafbefehl vom 26. April 2011 zu einer bedingten Geldstrafe von
25 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr.
250.--. 
- Am 23. Februar 2012 wurde A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des
Führerausweises mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Auf den Widerruf
des mit Strafbefehl vom 29. Januar 2010 bedingt gewährten Strafvollzugs wurde
zugunsten einer Verwarnung verzichtet. 
- Das Tribunal de première instance du Jura Porrentury verurteilte A.________
mit Urteil vom 11. März 2015 wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung,
Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Unterlassung
der Buchführung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und Fr.
200.-- Busse. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.
September 2016 wurde A.________ wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) zu einer Busse von Fr.
150.-- verurteilt. 
- Wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.01) durch Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises
sowie Vergehen gegen das Waffengesetz wurde A.________ am 9. Februar 2017 vom
Amtsgericht Dorneck-Thierstein zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten
verurteilt. 
Aufgrund der letztgenannten Verurteilung befand sich A.________ vom 22. Mai
2015 bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 30. Juni 2017
in Haft. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. 
Im Betreibungsregister war A.________ per 3. März 2017 mit fünf Betreibungen im
Betrag von Fr. 2'148.40 und 58 offenen Verlustscheinen über insgesamt Fr.
259'322.01 verzeichnet. 
 
1.2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des
Kantons Solothurn mit Verfügung vom 7. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung
von A.________ und verfügte auf den Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und
Massnahmenvollzug seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6.
November 2017 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist von 60 Tagen nach
Rechtskraft des Urteils ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 an das Bundesgericht.
Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 6. November 2017 und die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung sowie die Anweisung an das zuständige Departement
des Kantons Solothurn, ihn letztmals zu verwarnen. Eventualiter sei die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf das Gesuch um
aufschiebende Wirkung trat es mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 12.
Dezember 2017 nicht ein. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht
angeordnet. 
 
2.  
Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betrifft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und
richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden
Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 82 lit. a und
Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100
Abs. 1 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_1034/2016 vom 13. November
2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat bereits am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er im kantonalen
Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, erweist sie sich jedoch als offensichtlich unbegründet, sodass sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu behandeln
ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil genüge den
Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 32 Abs. 2 BV
(recte: Art. 29 Abs. 2 BV) nicht. In verschiedener Hinsicht rügt er, die
Vorinstanz nehme keine eigene rechtliche Würdigung vor, sondern stelle einzig
den Sachverhalt dar oder gebe Literatur, Kasuistik und Aktenstellen wieder.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlen im angefochtenen Urteil
wesentliche Überlegungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zur
Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs, was eine sachgerechte
Anfechtung des Urteils unmöglich mache. Die eigentliche Interessenabwägung lege
die Vorinstanz nicht offen. Es sei nicht erkennbar, welche Interessen geprüft
und wie sie gewichtet worden seien.  
 
3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an
das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen
enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten
Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen
sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84;
135 II 145 E. 8.2 S. 153). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die
für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich
ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen
und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245
f.; Urteil 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweis). Zu diesem
Zweck sind wenigstens kurz all jene rechtlichen Überlegungen auszuführen, von
denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt
(vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil 2C_272/2016
vom 28. April 2016 E. 2.2). Insoweit stellt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG für das
Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz eine Konkretisierung des
verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
dar (vgl. Urteil 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2).  
 
3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt das angefochtene
Urteil den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV.
Zwar ist zutreffend, dass die rechtlichen Ausführungen zu den
Tatbestandsvoraussetzungen des Bewilligungswiderrufs im Verhältnis zur
Anwendung auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt eher lang ausgefallen
sind. Damit geht aber noch kein Verstoss gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG oder
den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
einher. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich klar, von welchem
Sachverhalt die Vorinstanz bei der Urteilsfindung ausgegangen ist. Dass ihr
diesbezüglich ein Fehler unterlaufen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht (vgl. Beschwerde, Rz. 6 ff.) und ist auch nicht offensichtlich
(vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). In rechtlicher Hinsicht legt die Vorinstanz dar,
dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 38
Monaten ein Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Sinne
von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) vorliegt
(vgl. angefochtenes Urteil E. II.2). Weiter zeigt sie auf, dass ein
Bewilligungswiderruf nur zulässig ist, wenn er mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit vereinbart werden kann. Die in der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien, nach denen die Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme zu prüfen ist, gibt die Vorinstanz zutreffend
wieder (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.2). Alsdann führt die Vorinstanz
unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers aus, dass aufgrund
der Art und des Ausmasses seiner Delinquenz ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung besteht (vgl. angefochtenes
Urteil, E. II.5). Bei der Prüfung der privaten Interessen an einem Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz misst die Vorinstanz der Beziehung zu seinen
Kindern zu Recht besondere Bedeutung bei. In einer den Anforderungen von Art.
112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Weise legt sie indes
unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S.
321 f.) dar, dass eine intensive wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern fehlt
und von einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers keine Rede sein kann
(vgl. angefochtenes Urteil, E. II.6.2 und 6.3). Weiter zeigt die Vorinstanz
auf, dass andere Gründe, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in
der Schweiz notwendig machen würden, nicht ersichtlich sind. Namentlich weist
sie darauf hin, dass er in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich
integriert ist, im Kosovo aber seine prägenden Kinder- und Jugendjahre
verbracht hat und keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich sind, die einer
Wiedereingliederung in der Heimat entgegen stehen (vgl. angefochtenes Urteil,
E. II.6.4). Gestützt auf diese Ausführungen widerspricht es offensichtlich
weder Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG noch Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Vorinstanz
zusammenfassend zur Auffassung gelangt, dass das erhebliche öffentliche
Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers die
privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegt (vgl.
angefochtenes Urteil, E. II.7).  
 
3.4. Nach dem Dargelegten genügt das vorinstanzliche Urteil den Anforderungen
nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV in allen Teilen. In
materieller Hinsicht äussert sich der Beschwerdeführer zum angefochtenen
Entscheid nicht näher. Offensichtliche Mängel, die das Bundesgericht im Rahmen
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) auch ohne
entsprechende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG zu
korrigieren hätte (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), sind nicht ersichtlich.
Daher ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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