Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1041/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_1041/2017           

 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 1. November 2017 (VD.2017.186). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die zuständige Schulleitung lehnte mit Verfügung vom 5. April 2017 ein Gesuch
von A.A.________ um Teilnahme ihres Sohnes B.A.________ (geb. 2. Mai 2009) an
einem "Pull Out" Programm (Förderangebot) ab. Gegen diese Verfügung gelangte
A.A.________ mit Rekurs an das Erziehungsdepartement. Schon zuvor beantragte
sie, ihr Sohn sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sofort für die
Teilnahme am "Pull Out" Programm anzumelden, was das Erziehungsdepartement mit
Schreiben vom 20. April 2017 ablehnte. Am 7. Juni 2017 lehnte das Departement
das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Rekursverfahrens
ab. Dagegen wurde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zuhanden des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Rekurs
eingereicht. Der Präsident des Appellationsgerichts entschied mit
verfahrensleitender Verfügung vom 8. August 2017, für die Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine vorsorglichen Verfügungen zu
erlassen. Gegen diese Verfügung wurde am 13. September 2017 Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht (Verfahren 2C_767/ 2017). Das Erziehungsdepartement
fällte am 17. August 2017 seinen Endentscheid; es wies den Rekurs gegen die
Verfügung der Schulleitung vom 5. April 2017 ab. Mit der Begründung, dass damit
der ursprüngliche Verfahrensgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens
(vorsorgliche Massnahmen f  ür die Dauer des Rekursverfahrens vor dem
Departement) dahingefallen sei, schrieb das Bundesgericht die Beschwerde 2C_767
/2017 mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 ab.  
Das Appellationsgericht wies den Rekurs gegen den Zwischenentscheid des
Departements mit Urteil vom 1. November 2017 ab. Es erachtete den Gegenstand
des Rekurses gegen die verfahrensleitende Zwischenverfügung des Departements
vom 7. Juni 2017 insofern als nicht dahingefallen, als die Verweigerung einer
vorsorglichen Massnahme sich bis zum (hier nicht erfolgten) Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung vom 5. April 2017 auswirke (E. 1.3 des Urteils vom 1.
November 2017). 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Dezember 2017
beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts
sei aufzuheben und ihrem Sohn B.A.________ sei als vorsorgliche Massnahme für
die Dauer des hängigen Hauptverfahrens die Teilnahme am "Pull out" Programm als
Fördermassnahme für hochbegabte Kinder zu bewilligen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das auch für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
gegenstandslos. Dasselbe gilt für das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren
2C_767/2017, da dieses bereits abgeschlossen ist. 
 
2.   
Das Appellationsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 1. November 2017
nicht über den bei ihm hängigen Rekurs gegen den Endentscheid des
Erziehungsdepartements vom 17. August 2017 entschieden, sondern das Urteil hat
den verfahrensleitenden Entscheid des Erziehungsdepartements vom 7. Juni 2017
zum Gegenstand, einen Zwischenentscheid. Die vorliegende Beschwerde ist mithin
nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig; wie es sich damit
verhält, kann offen bleiben: Mit dem angefochtenen Urteil wurde über
vorsorgliche Massnahmen entschieden. Mit der vorliegenden Beschwerde kann somit
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs.
2 BGG). Entsprechende Rügen enthält die Rechtsschrift vom 7. Dezember 2017
nicht. Soweit die Beschwerdeführerin auf Eingaben im Verfahren 2C_767/2017
verweist, ist sie von vornherein nicht zu hören (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54;
134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). 
Da keine zulässigen Rügen erhoben werden und es an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), ist auf die
Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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