Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1035/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1035/2017  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 25. Oktober 2017 (VB.2017.00275). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1960) ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er kam am 3.
Oktober 1988 in die Schweiz und lebte hier mit seiner ebenfalls aus Ägypten
stammenden Ehefrau B.________ sowie den fünf in der Schweiz zwischen 1989 und
2002 geborenen Kindern zusammen. Er arbeitete vorerst im Orchester des
Opernhauses und danach als Taxifahrer. Ab dem 14. Dezember 1998 verfügte er
über die Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Am 27. Februar 2007 heiratete A.________ in Ägypten seine 18 Jahre jüngere
Landsfrau C.________. Die Ehe mit seiner ersten Gattin wurde am 16. Dezember
2008 durch das Bezirksgericht Baden geschieden. Aus der zweiten Ehe gingen in
der Heimat drei Kinder hervor (geb. 2007, 2009 und 2012). Ebenfalls seit 2007
ist A.________ in Ägypten mit einer weiteren Landsfrau verheiratet
(D.________). Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn (E.________), der sich
mit seiner Mutter vorübergehend mit einem Touristenvisum in der Schweiz
aufhielt. Am 6. Oktober 2015 ersuchte A.________ um Familiennachzug für seine
dritte Gattin und seinen Sohn.  
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich stellte am 12. Oktober 2015 fest, dass die
Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei und er weggewiesen
werde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich bestätigten die entsprechende Verfügung am 30. März 2017
bzw. am 25. Oktober 2017: Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass
A.________ seinen Lebensmittelpunkt in seine Heimat verlagert habe, womit seine
Bewilligung erloschen sei. Eine Neuerteilung komme wegen des Vorliegens von
Widerrufsgründen nicht infrage (Art. 34 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG
[SR 142.20]). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall bestehe nicht (Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG). Ein Anspruch auf Gewährung eines Anwesenheitsrechts
gestützt auf Art. 8 EMRK falle mangels genügend intensiver Beziehungen zu den
in der Schweiz lebenden Kindern, die grösstenteils volljährig seien, und der
bloss beschränkten Integration von A.________ ausser Betracht. 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 25. Oktober 2017 aufzuheben und festzustellen, dass seine
Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Eventuell sei die
Sicherheitsdirektion anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung wieder zu
erteilen oder ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu gewähren. Für den Fall
des Unterliegens ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hat darauf verzichtet, zur
Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht beantragt, diese
abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte
Bundesbehörde hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hielt am 22. Februar
2018 an seinen Anträgen und Ausführungen fest. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 legte der Abteilungspräsident der
Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen, auf
die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob und inwieweit die kantonalen Behörden dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG (erleichterte
Wiederzulassung) oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegender persönlicher
Härtefall) eine Niederlassungs- bzw. eine Aufenthaltsbewilligung hätten
erteilen müssen, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine
Zuständigkeit auf  Anspruchs bewilligungen beschränkt. Die zitierten
Bestimmungen, welche ein Abweichen von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen erlauben, verschaffen keinen Bewilligungsanspruch; es
handelt sich dabei um kantonale Ermessensentscheide im Rahmen von Art. 96 AuG
(vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.] Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015,
N. 2 und 5 zu Art. 83 BGG). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist im Folgenden
nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler rügt,
die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen und die das Bundesgericht
im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde losgelöst von der Sache selber
prüfen könnte (vgl. "Star"-Praxis; Urteil 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1).  
 
1.2. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Feststellung,
diese habe als erloschen zu gelten, steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht hingegen offen (BGE
135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_159/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.1).
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer sich für seine Anwesenheit auf einen
entsprechenden Anspruch aus dem Schutz seines Familien- bzw. Privatlebens
beruft (Art. 8 EMRK). Ob diesbezüglich die erforderlichen
Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen
Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender
Anwesenheitsanspruch - wie hier - in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE
136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Eingabe des durch den angefochtenen Entscheid in
schutzwürdigen eigenen Interessen betroffenen Beschwerdeführers erfüllt die
weiteren gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 42, Art. 82 lit.
a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Es ist darauf einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden
(Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diese nur berichtigen oder ergänzen, falls sie
sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder
unvollständig erweisen, was der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit den
Darlegungen im angefochtenen Entscheid sach- und verfassungsbezogen darzulegen
hat (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350
E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien
gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.2 mit
Hinweisen).  
 
2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben
nicht genügen - der Beschwerdeführer teilweise rein appellatorisch wiederholt,
was er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat -, wird auf seine Kritik
nicht weiter eingegangen. Das Bundesgericht kann zudem das Schreiben seiner
Kinder vom 4. Dezember 2017 nicht berücksichtigen (vgl. Art. 99 BGG; BGE 136 II
497 E. 3.3 S. 500 f.) : Es handelt sich dabei um ein unzulässiges echtes Novum.
 
 
3.  
 
3.1. Verlässt eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich
abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61
Abs. 2 Satz 1 AuG). Auf Gesuch hin kann sie während vier Jahren
aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG). Dauert der tatsächliche
Aufenthalt im Ausland länger als sechs Monate, erlischt die
Niederlassungsbewilligung praxisgemäss unabhängig von den Ursachen, Motiven
oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer
Landesabwesenheit (Urteile 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1 und 2C_609
/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen); es genügt, wenn sich die
ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im
Ausland aufhält (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372).  
 
3.2. Eine gesamthaft sechs Monate dauernde Abwesenheit mit Unterbrüchen lässt
die Niederlassungsbewilligung nicht erlöschen. Wenn die ausländische Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen jedoch ins Ausland verlegt hat, wird die
sechsmonatige Frist durch eine vorübergehende Rückkehr in die Schweiz zu
Geschäfts- oder Besuchszwecken nicht mehr unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1
VZAE [SR 142.201]; BGE 120 Ib 369 E. 2c und 2d S. 372 f. mit Hinweisen; Urteile
2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 2 u. 3; 2C_213/2014 vom 5. November 2014 E.
3.2; 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5 u. 6; 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015
E. 2.2, 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2; 2C_540/2011 vom 19. Dezember
2011 E. 3.2; Weisungen des SEM, I. Ausländerbereich, Ziff. 3.4.4 [Version:
25.10.2013; Stand: 6.01.2018]; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, § 8 Beendigung
der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 8.9).  
 
4.  
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die
Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und den Sachverhalt korrekt
subsumiert: 
 
4.1. Zwar hat sich der Beschwerdeführer nie über sechs Monate hinaus im Ausland
aufgehalten, doch hat er, wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung
willkürfrei feststellen durfte, seinen Lebensmittelpunkt nach Ägypten verlegt:
Im Kalenderjahr 2012 war er während 213 Tagen, im Kalenderjahr 2013 während 197
Tagen und im Kalenderjahr 2014 während 151 Tagen im Ausland. Seine Abwesenheit
dauerte gesamthaft damit teilweise nur knapp weniger als die gesetzlich
vorgesehenen sechs Monate. In Ägypten leben seine beiden derzeitigen Ehefrauen
mit insgesamt vier Kindern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
zweite Ehe sei "arrangiert" gewesen und er habe kaum in dieser Beziehung
gelebt, ist immerhin festzuhalten, dass er mit seiner zweiten Gattin drei
gemeinsame Kinder gezeugt hat (geb. 2007, 2009 und 2012), für deren Unterhalt
er aufkommt bzw. aufgekommen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet, während
seinen Aufenthalten in Ägypten bei einer seiner Gattinnen gewohnt zu haben; er
legt aber nicht dar, wo er jeweils tatsächlich gelebt hat; die beanstandete
Annahme der Vorinstanz, dass er jeweils bei seiner Familie gelebt haben dürfte,
liegt nahe und ist nicht offensichtlich unhaltbar, nachdem der Beschwerdeführer
selber keine Auskunft darüber gibt, wie sich seine Anwesenheiten in der Heimat
konkret gestaltet haben.  
 
4.2. Seine Beziehungen zur Schweiz erscheinen demgegenüber nur locker: Von
seiner hiesigen Ehefrau ist er geschieden; die Kinder aus dieser Beziehung sind
bis auf eine Tochter volljährig, ohne dass irgendein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen bestünde oder auch nur geltend gemacht
würde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteil 2C_540/2011 vom 19. Dezember
2011 E. 4). Die entsprechenden familiären Beziehungen zwischen dem Vater und
den volljährigen Nachkommen können von Ägypten aus besuchsweise oder über die
neuen oder die traditionellen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Zwar
verfügt die jüngste Tochter über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz, doch unterhält der Beschwerdeführer - wie sich aus der Stellungnahme
der Kindsmutter ergibt - keine engen affektiven und wirtschaftlichen
Beziehungen zu jener (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_547/2014 vom
5. Januar 2015 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist über Jahre hinweg seinen
Unterhaltspflichten nicht nachgekommen. Der Alimentenausstand beträgt knapp Fr.
300'000.-- (Stand 7. April 2017). Dass er seit Einleitung des
ausländerrechtlichen Verfahrens insgesamt Fr. 300.-- an den Unterhalt seiner
jüngsten Tochter bezahlt hat, ändert hieran nichts. Der Beschwerdeführer ist
jeweils in die Schweiz gekommen, um hier seiner Tätigkeit als Taxiunternehmer
nachzugehen. Während längerer Zeit verfügte er in der Schweiz denn auch über
keine Wohnung mehr; er mietete vielmehr jeweils ein Zimmer in einem Gasthof,
wie sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergibt.  
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Feststellung der Vorinstanz zu
entkräften, dass er über mehrere Jahre hinweg jeweils längere Zeit
landesabwesend war, in Ägypten über zwei Familien mit Kindern verfügt und
jeweils bloss zu Geschäfts- oder allenfalls Besuchszwecken in die Schweiz
gekommen ist. Unter diesen Umständen hat seine Niederlassungsbewilligung als
erloschen zu gelten. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Aufenthaltsberechtigung
vergeblich auf den Anspruch auf Schutz seines Privatlebens: Zwar hat das
Bundesgericht in einem neueren, zur Publikation bestimmten Urteil seine Praxis
diesbezüglich präzisiert und festgestellt, dass eine strikte Trennung zwischen
der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt und
jener, ob der Eingriff gerechtfertigt ist, wenig sinnvoll erscheint, da für die
beiden Fragen weitgehend die gleichen Kriterien zu berücksichtigen sind. Nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren sei künftig davon
auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien,
dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe; im Einzelfall
könne es sich aber auch anders verhalten und die Integration trotz der
Anwesenheit während mehr als zehn Jahren für die Aufrechterhaltung der
Bewilligung (noch) nicht genügen. Umgekehrt sei es möglich, dass sich der
Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die Verweigerung des (weiteren)
Aufenthalts schon zu einem früheren Zeitpunkt als betroffen bzw. verletzt
erweise. Liege nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn
Jahre noch nicht erreicht habe, bereits eine besonders ausgeprägte Integration
vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich in sprachlicher, beruflicher
und wirtschaftlicher Hinsicht), könne es den Anspruch auf Schutz des
Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert werde (Urteil
2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.8 und 3.9 mit Hinweisen, zur Publikation
vorgesehen).  
 
5.2. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Anspruch auf Schutz
des Privatlebens vorliegend durch die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht
verletzt ist und eine Rückkehr in die Heimat sich als verhältnismässig erweist,
ist dies vertretbar: Zwar hält sich der Beschwerdeführer schon seit fast 30
Jahren in der Schweiz auf und spricht er auch Deutsch, doch ist er in den
hiesigen Verhältnissen nicht vertieft verwurzelt. Die Bindungen zu seinem
Heimatland, das er regelmässig jeweils über Monate hinweg besucht hat und wo
zwei seiner Gattinnen und vier seiner Kinder leben, sind enger als seine
Bindungen zur Schweiz. Ins Gewicht fällt dabei, dass für ihn fast Fr.
300'000.-- an Unterhaltszahlungen von der öffentlichen Hand bevorschusst werden
mussten. Es liegen gegen ihn zudem offene Verlustscheine über Fr. 263'167.50
vor. Soweit er darauf hinweist, es sei Sinn und Zweck der
Alimentenbevorschussung, dass auch ärmere Leute sich eine Familie leisten
könnten, übersieht er, dass es primär an ihm gewesen wäre, für den Unterhalt
seiner Kinder in der Schweiz zu sorgen und nicht nur für jenen seiner
Nachkommen in Ägypten. Es genügt nicht, dass er selber keine Fürsorgeleistungen
bezieht bzw. bisher bezogen hat. Sein Einwand, die Unterhaltsbeiträge seien im
zivilrechtlichen Verfahren zu hoch angesetzt worden, ändert hieran nichts: Es
wäre wiederum an ihm gewesen, sich um deren Herabsetzung zu bemühen, falls sie
seinem Einkommen nicht mehr entsprachen.  
 
5.3. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Widerrufsgründe gesetzt hat
(Verschweigen der Ehen in Ägypten [Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG], Verlustscheine [
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG]), braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da
kein Anspruch auf die Erteilung bzw. Erneuerung seines Aufenthaltsrechts
besteht (vgl. vorstehende E. 1.1).  
 
6.   
 
6.1. Die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es
wird zur Begründung ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
abzuweisen, da die Eingabe als von vornherein aussichtslos zu gelten hatte
(vgl. Art. 64 BGG). Unter diesen Umständen ist auch der vorinstanzliche
Entscheid in diesem Punkt (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung) nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann im Verfahren vor
Bundesgericht nur ein patentierter Anwalt als unentgeltlicher Beistand
bezeichnet werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfüllt diese
Voraussetzung nicht.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer hat demnach die Kosten für das bundesgerichtliche
Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung von deren Höhe
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesgericht über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorab entschieden hat, was
es dem Beschwerdeführer gestattet hätte, allenfalls seine Beschwerde noch
zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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