Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1033/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1033/2017  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 10. November 2017 (SB.2017.00096 und 00097). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der mit B.C.________ verheiratete A.C.________ (nachfolgend der
Steuerpflichtige bzw. die Steuerpflichtigen) war 2015 unselbstständig für die
D.________ AG tätig. Seine Arbeitsleistung erbrachte er unter dem bei der
Arbeitgeberin geltenden Raumkonzept "Smart-Working". In der Steuererklärung für
die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2015 machten
die Steuerpflichtigen als Berufskosten einen Abzug von Fr. 6'115.-- für ein
privates Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen geltend. Im Einschätzungsentscheid
bzw. in der Veranlagungsverfügung vom 17. Oktober 2016 akzeptierte das
Steueramt Uster sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die
direkte Bundessteuer keinen Arbeitszimmerabzug und gewährte stattdessen
lediglich den Pauschalabzug für die übrigen Berufsauslagen in der Höhe von Fr.
4'000.--. 
 
B.  
Eine sowohl gegen den Einschätzungsentscheid als auch die Veranlagung erhobene
Einsprache der Steuerpflichtigen wies das Kantonale Steueramt Zürich mit zwei
getrennten Entscheiden vom 3. Januar 2017 ab. Den von den Steuerpflichtigen
gegen den Einspracheentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
erhobenen Rekurs sowie die gegen den Einspracheentscheid betreffend die direkte
Bundessteuer erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des
Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, nachdem er die beiden Verfahren
vereinigt hatte, am 24. Juli 2017 mit einem einzigen Entscheid ab. 
Eine gegen diesen Entscheid von den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde wies
der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich am 10. November
2017 mit einem einzigen Entscheid sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern
als auch für die direkte Bundessteuer ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2017
beantragen die Steuerpflichtigen, das angefochtene Urteil des Einzelrichters
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und es sei ihnen der
beantragte Arbeitszimmerabzug sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als
auch bei der direkten Bundessteuer 2015 zu gewähren. 
Das Verwaltungsgericht und das kantonale Steueramt Zürich schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragt hinsichtlich der direkten Bundessteuer die Abweisung
der Beschwerde, mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern verzichtet sie
auf das Stellen eines Antrags. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.   
 
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und
Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist,
soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten
kantonalen Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.).
Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei
getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich
hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264;
Urteil 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG in Verbindung mit Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]
). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Bei
der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86
E. 2 S. 89; 140 V 136 E. 1.1. S. 137 f.).  
 
1.3.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht prüft das Bundesgericht hingegen nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung
und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht
(vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen zum "Smart-Working"-Konzept, d.h. zum tatsächlichen
Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers, seien offensichtlich unvollständig,
unrichtig und verletzten in verschiedener Hinsicht das Willkürverbot. So ergebe
sich aus dem Beschrieb des "Smart-Working"-Konzepts durch die Arbeitgeberin,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz, dass nicht für alle Arbeitnehmer ein
Arbeitsplatz vorhanden sei. Die dem "Smart-Working"-Konzept zugrundeliegende
Theorie impliziere geradezu das "Home Office" und somit ein privates
Arbeitszimmer. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz ausführe, bei
"Smart-Working" werde lediglich ein Teil der fixen Arbeitsplätze durch flexible
Arbeitsplätze ersetzt. Naturgemäss verteilten sich die Krankheiten und Ferien
der Mitarbeiter in der Praxis nicht linear auf ein Jahr, so dass
notwendigerweise nicht immer genügend Arbeitsplätze vorhanden seien. Die
Erforderlichkeit eines privaten Arbeitszimmers werde somit gleich doppelt
impliziert, nämlich zum einen durch die "Sharing Ratio" von 0.8 - was für einen
Teil der Arbeitnehmer ein "working remotely" voraussetze - und zum andern, weil
er als privater Büronomade bei Überbelegung "remotely" arbeiten müsse und er
daher als einzige Alternative auf sein privates Arbeitszimmer zurückgreifen
müsse.  
 
2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht, jedenfalls nicht in für den
Verfahrensausgang relevanter Weise offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
willkürlich. Die Vorinstanz hat zwar ausgeführt, dass unter dem
"Smart-Working"-Konzept lediglich ein Teil der fixen Arbeitsplätze durch
flexible ersetzt werde, woraus die "sharing ratio" von 0.8 resultiere (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.3. S. 5 f.). Auch wenn diese Feststellung
missverständlich ist, weil offenbar (überhaupt) keine fixen Arbeitsplätze mehr
zugewiesen werden ("employees are no longer assigned one dedicated desk"; vgl.
Dokumentation der D.________ AG vom 6. Mai 2013 [im Folgenden: Dokumentation]
S. 4), trifft sie doch im Ergebnis zu, indem unter dem "Smart-Working"-Konzept
für 80% der Mitarbeiter flexible Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, bei denen
sie sich jeweils individuell anmelden können ("Each employee is equipped with a
laptop or virtual machine and can choose to work in the zone that best fits
their needs at varying points in the day"; vgl. Dokumentation S. 4).  
Die "ratio" als das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und zur Verfügung
stehenden Arbeitsplätzen beruht auf der Überlegung, dass nie alle Arbeitnehmer
gleichzeitig im Unternehmen sind, weil stets ein Teil von ihnen wegen
Krankheit, Ferien, Aussendiensttätigkeit oder aus anderen Gründen nicht an
seinem Arbeitsplatz ist. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die
Abwesenheiten der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz verteilten sich nicht linear
über das ganze Jahr. Das hat die Vorinstanz aber auch nicht angenommen. Sie hat
unter Bezugnahme auf die Dokumentation der Arbeitgeberin vielmehr dargelegt,
diese gehe davon aus, dass ein Teil der Mitarbeiter ausserhalb der
Büroräumlichkeiten arbeiten würde, womit neben normalen Ausseneinsätzen auch
die Arbeit im privaten Arbeitszimmer ("Home Office") gemeint sein könne (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.3. S. 6). Aus der Dokumentation der Arbeitgeberin
ergibt sich aber weiter, worauf die Vorinstanz ebenfalls hingewiesen hat, dass
das entsprechende Bedürfnis beschränkt ist ("D.________ AG appetite for home
working is only 1-2 days/week max"; vgl. Dokumentation S. 11). 
Darüber hinaus erweisen sich die Feststellungen der Vorinstanz auch mit Bezug
auf den Bedeutungsgehalt des Ausdrucks "working remotely" in tatsächlicher
Hinsicht nicht als willkürlich. Aus der Beschreibung des
"Smart-Working"-Konzepts ergibt sich keineswegs, dass für den Arbeitnehmer,
sofern wegen der "ratio" von 0.8 einmal kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
deshalb stets als einzige Alternative die Arbeit zu Hause in Betracht fällt.
Auch wenn beim Beschwerdeführer als Informatiker Aussendiensteinsätze, wie
geltend gemacht wird, ausser Betracht fallen dürften, ist - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - zusätzlich zu berücksichtigen, dass zum
"Smart-Working"-Konzept offenbar auch der Aufenthalt bzw. die Arbeit in
Besprechungseinheiten oder generellen Aufenthaltszonen dazugehört. Wird
überdies in Betracht gezogen, dass sämtliche Mitarbeiter mit einem mobilen
elektronischen Arbeitsgerät ausgestattet sind, so ist die Bedeutung von
"working remotely" jedenfalls nicht auf "Home-Office"-Arbeit beschränkt,
sondern umfasst offensichtlich die gesamte Arbeit, soweit sie nicht an einer
Arbeitsstation geleistet wird (z.B. Arbeit in Aufenthaltszonen,
Besprechungszonen am Arbeitsort, im öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Weg von
und zur Arbeit). 
 
2.3. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt hier somit nicht vor.
Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer -
jedenfalls über alles gesehen - 80% seiner Arbeitsleistung an einer der am
Standort Zürich vorhandenen individuellen Arbeitsstationen erbringen kann, von
ihm aber erwartet wird, dass er nötigenfalls auf dort vorhandene Besprechungs-
oder Aufenthaltsräume ausweicht, seinen Computer auch auf dem Weg von und zur
Arbeit oder bei allfälligen (seltenen) Aussendiensttätigkeiten einsetzt und
schliesslich gelegentlich auch zu Hause gewisse Arbeiten ausführt.  
 
3.   
 
3.1. In rechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob die von der Vorinstanz
zugestandene gelegentliche Erbringung von Arbeitsleistungen zu Hause genügt, um
damit steuerlich einen Abzug für ein Arbeitszimmer zu rechtfertigen.  
Die Kosten für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers können nur dann
nicht als Lebenshaltungskosten, sondern als übrige für die Ausübung des Berufs
erforderliche Kosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG eingestuft werden,
wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner
beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein
geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt (Urteile 2C_374/2014 vom
30. Juli 2015 E. 2.4.1; 2C_71/2014 vom 15. September 2014 E. 5.5.1; 2A.330/1989
vom 23. August 1990 E. 2c und E. 3 in: ASA 60 S. 341) und wenn der
Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt,
der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient (vgl. die
Urteile 2C_21/2013 vom 5. Juli 2013 E. 4.2 in: ASA 82 S. 74; 2C_681/2008 vom
12. Dezember 2008 E. 3.5.1 in: StR 64/2009 S. 380; 2A.277/2003 vom 18. Dezember
2003 E. 3.2 in: StR 59/2004 S. 451; 2A.330/1989 vom 23. August 1990 E. 2d in:
ASA 60 S. 341; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des EFD über den Abzug
der Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten
Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]). Wird
ein Arbeitszimmer hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich für berufliche
Zwecke verwendet, so ist der für die private Nutzung anfallende Kostenanteil
den Lebenshaltungskosten zuzurechnen (vgl. u.a. das Urteil 2C_21/2013 vom 5.
Juli 2013 E. 5.3 in: ASA 82 S. 74). 
 
3.2. Es kann hier offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer das von ihm zu
Hause für Arbeiten für seine Arbeitgeberin benutzte Zimmer ausschliesslich
dafür oder daneben auch für private Zwecke verwendet. Selbst wenn davon
ausgegangen wird, dass er bisweilen auf die Benützung eines Zimmers zu Hause
für Arbeiten für seine Arbeitgeberin angewiesen ist, erreicht diese Nutzung
jedenfalls nicht das von der Praxis geforderte Ausmass für die Gewährung eines
Arbeitszimmerabzugs bzw. ist den Beschwerdeführern der entsprechende Nachweis
misslungen.  
Es ist zwar notorisch, dass Arbeitgeber immer häufiger - unter anderem aus
Kostengründen, aber auch im Hinblick auf die Dynamisierung des Arbeitsprozesses
durch Schaffung eines stimulierenden Arbeitsumfelds - innovative
Arbeitsplatzkonzepte umsetzen, welche sich erheblich vom klassischen Einzelbüro
bzw. Grossraumbüro mit individuell ausgeschiedenen Einzelarbeitsplätzen
entfernen. Einzelarbeitsplätze werden nicht mehr fix zugewiesen, was auch durch
die Ausstattung der Arbeitnehmer mit mobilen elektronischen Arbeitsgeräten
erleichtert wird; darüber hinaus werden Zonen zur Förderung gemeinsamer Arbeit
oder sogar zur Erholung und zum privaten Austausch geschaffen. Solche
neuartigen Arbeitsplatzgestaltungen, zu denen offensichtlich das von der
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eingeführte "Smart-Working"-Konzept zählt,
können durchaus dazu führen, dass Arbeitnehmer gezwungen sind, insbesondere für
Arbeiten, die Ruhe und Konzentration fordern, auf einen Arbeitsplatz zu Hause
auszuweichen. Die Gewährung eines Arbeitszimmerabzugs als Berufskostenabzug
setzt indessen voraus, dass der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen
Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss (vgl. etwa die Praxis im
Kanton Basel-Landschaft, die von 40% der Arbeitszeit ausgeht; vgl. dazu den vom
Beschwerdeführer angeführten Entscheid 510 09 12 des Steuergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 12. August 2009). Dabei obliegt dem Steuerpflichtigen für
diese steuermindernde Tatsache nach der allgemeinen im Steuerrecht gültigen
Beweislastregel die Beweislast. 
 
3.3. Hier liegen mit der Bestätigung der Arbeitgeberin, wonach der
Beschwerdeführer unter dem "Smart-Working"-Konzept arbeitet und der
Beschreibung dieses Konzepts durch die Arbeitgeberin Anhaltspunkte dafür vor,
dass diese ihm nicht jederzeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt: Zwar
stehen den Arbeitnehmern offenbar neben der Arbeitsplatz"ratio" von 0.8 nur
Besprechungs- und andere Räumlichkeiten offen, die Arbeitgeberin selbst geht
aber davon aus, dass zum Teil auch ausser Haus, auf dem Arbeitsweg oder in
privaten Räumen zu Hause gearbeitet werden muss. Es ist daher plausibel und die
Vorinstanz hat das in tatsächlicher Hinsicht auch eingeräumt, dass der
Beschwerdeführer bisweilen für gewisse Arbeiten auf die Benützung privater
Räumlichkeiten angewiesen ist. Weder die Bestätigung der Arbeitgeberin noch die
Beschreibung des "Smart-Working"-Konzepts enthalten jedoch ausreichend
Anhaltspunkte dafür, dass die zu Hause ausgeführten Arbeiten - bedingt durch
die beschränkte Anzahl der Arbeitsplätze unter dem "Smart-Working"-Konzept und
nicht etwa durch die persönliche Bequemlichkeit des Beschwerdeführers - ein
Ausmass erreichen, welches die Gewährung eines Arbeitszimmerabzugs als geboten
erscheinen lassen würde.  
Insofern unterscheidet sich die zu beurteilende Angelegenheit deutlich vom von
den Beschwerdeführern ins Feld geführten Entscheid des Steuergerichts
Basel-Landschaft, bei dem es um einen Zeichenlehrer ging, der für die einen
erheblichen Teil seiner Arbeitszeit einnehmende Lektionenvor- und
-nachbereitung auf einen vollwertigen Arbeitsplatz angewiesen war, der ihm in
der Schule nicht zur Verfügung stand. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass
moderne Arbeitsplatzkonzepte insbesondere im Zuge der zunehmenden
Digitalisierung der Arbeitswelt je länger je mehr dazu führen, dass
Arbeitnehmer einen erheblichen Teil ihrer Arbeitsleistung im "Home Office"
erbringen müssen. Ein solcher Fall liegt hier mit dem "Smart-Working"-Konzept
angesichts von dessen Beschreibung durch die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers nicht vor; zudem fehlt es am Nachweis, wonach dieses Konzept
im konkreten Fall des Beschwerdeführers dazu führt, dass er einen wesentlichen
Teil der ihm obliegenden Arbeiten zu Hause ausführen muss. Die Vorinstanz hat
ihm daher zu Recht den Arbeitszimmerabzug verweigert. 
 
3.4. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen ist.  
 
III. Staats- und Gemeindesteuern  
 
4.  
 
4.1. Art. 9 Abs. 1 StHG regelt abschliessend und inhaltlich weitgehend
übereinstimmend mit dem DBG die zulässigen Abzüge vom Einkommen, und die
Kantone sind verpflichtet, diese Abzüge ohne Abweichung oder Einschränkung auf
kantonaler Ebene zu übernehmen. Dies gilt namentlich für die zur Erzielung der
Einkünfte notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten oder organische Abzüge),
die nach Art. 9 Abs. 1 StHG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG generell abziehbar sind (
BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296 mit Hinweisen). Die massgebliche Bestimmung im
kantonalen Steuerrecht (§ 26 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom
8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]) stimmt denn auch inhaltlich mit der Regelung
von Art. 26 DBG überein. Für die Begründung, warum der von den
Beschwerdeführern geltend gemachte Arbeitszimmerabzug auch bei den Staats- und
Gemeindesteuern nicht zum Abzug zuzulassen ist, kann somit auf die Erwägungen
zur direkten Bundessteuer verwiesen werden.  
 
4.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen.  
 
IV. Kosten und Entschädigung  
 
5.  
 
5.1. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich beanstanden, das
Steuerrekursgericht hätte für beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) je
eine Gerichtsgebühr erhoben, kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4) verwiesen werden: Es handelt
sich beim Verfahren vor dem Steuerrekursgericht - unabhängig von einer
Vereinigung - um zwei separate Verfahren, gegen welche der Rechtsmittelweg
einzeln beschritten werden kann. Inwiefern hier eine Bundesrechtsverletzung
vorliegen soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargelegt.
Insbesondere bewegen sich die Gebühren offensichtlich im Rahmen von § 150b StG/
ZH in Verbindung mit §§ 1 und 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (LS 175.252).  
 
5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten, wobei sie
untereinander solidarisch haften (Art. 66 Abs.1 und 5 BGG). Dem obsiegenden
Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger 

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