Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1031/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_1031/2017           

 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld
Kant. Verwaltung. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer 2013,
2014; Bussenverfügung 2013 und 2014, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
25. Oktober 2017 (VG.2017.50, 51, 52, 53/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat
steuerrechtlichen Sitz in U.________/ZH. In den hier interessierenden
Steuerperioden 2013 und 2014 war sie auch im Kanton Thurgau steuerpflichtig,
wobei sie ihren dortigen Verfahrenspflichten nicht vollständig nachkam. Aus
diesem Grund nahm die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (KSTV/TG) zu beiden
Steuerperioden Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vor und sprach sie
Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten aus. Die Steuerpflichtige erhob
gegen alle vier Verfügungen zunächst Einsprache, später Beschwerde an die
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und zuletzt Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses setzte der Steuerpflichtigen mit
Verfügung vom 7. April 2017 in den vier Verfahren eine Frist von 20 Tagen zur
Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1'000.--. Mit Eingabe vom 26. Juli
2017 erhob die Steuerpflichtige gegen die vier Zwischenentscheide beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Blick
auf die offensichtlich fehlende hinreichende Begründung trat das Bundesgericht
auf die Eingabe nicht ein (Urteil 2C_664/2017 vom 28. Juli 2017).  
 
1.2. In der Folge setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das
Verfahren fort. Es stellte fest, die Steuerpflichtige habe das Urteil 2C_664/
2017 vom 28. Juli 2017, das am 14. August 2017 versandt worden war, spätestens
am 22. August 2017 zugestellt erhalten, weshalb die 20-tägige Frist zur
Leistung der vier Kostenvorschüsse spätestens am 11. September 2017 verstrichen
sei. Bis dahin sei die Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nachgekommen,
obwohl ihr für diesen Fall das Nichteintreten angedroht worden sei.
Entsprechend sei auf die Beschwerden nicht einzutreten (Entscheide VG.2017.50 /
VG.2017.51 / VG.2017.52 / VG.2017.53 vom 25. Oktober 2017).  
 
1.3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erhebt die Steuerpflichtige beim
Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Sie stellt insgesamt 21 Anträge, die verschiedenster Natur sind, und verlangt
hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Wiedereinsetzung in den früheren Stand.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32
Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die Angelegenheit kann einzelrichterlich im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden.  
 
2.  
Das Bundesgericht hat der Steuerpflichtigen im Urteil 2C_664/2017 vom 28. Juli
2017 E. 3 detailliert aufgezeigt, dass auf eine Beschwerde nur unter Vorbehalt
einer hinreichenden Begründung eingetreten werden kann. Auch wenn es damals um
die Anfechtung von selbständig eröffneten Zwischenentscheiden ging und heute
verfahrensabschliessende Nichteintretensentscheide angefochten sind, darf auf
das seinerzeit Gesagte verwiesen werden. Streitgegenstand kann vorliegend
einzig sein, ob die Vorinstanz willkürfrei und - soweit dies in Betracht fällt
- bundesrechtskonform auf die Beschwerden nicht eingetreten sei.
Grundvoraussetzung des Eintretens ist damit, dass die Steuerpflichtige
aufzeigt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid  im
Nichteintretenspunkt willkürlich bzw. bundesrechtswidrig ausgefallen sei. In
ihren Ausführungen geht die Steuerpflichtige der sich einzig stellenden Frage
aber höchstens beiläufig nach. Sie nutzt die Gelegenheit vielmehr, um die
Prozessgeschichte in Erinnerung zu rufen und allerlei Sachumstände
vorzubringen, die mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aber in
keinerlei Zusammenhang stehen.  
 
3.  
Vor dem Hintergrund der fehlenden sachbezogenen Begründung (Art. 42 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG) ist die Beschwerde offensichtlich
unzulässig. Es ist auf sie durch einzelrichterlichen Entscheid des
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Nach dem
Unterliegerprinzip wird die Steuerpflichtige kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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