Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1029/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_1029/2017           

 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, 
Brauerstrasse 15, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Hausverbot (kantonale Revision), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 6. November 2017 (RG.2017.00008). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Spitaldirektion des Kantonsspitals Winterthur (KSW) ordnete am 5. November
2015 gegen A.________ ein Haus-/Kontaktverbot betreffend KSW Liegenschaften an;
Ausnahmen sollten nur mit der Einwilligung der Spitaldirektion sowie bei
notfallmässiger ärztlicher Einlieferung möglich sein. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil VB.216.00430 vom 1. Juni 2017 diese
Anordnung kantonal letztinstanzlich. Auf die gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_579/2017 vom 29. Juni 2017 nicht ein. 
Am 2. Oktober 2017 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, wobei sie auf dessen Urteil vom 1. Juni 2017 Bezug nahm und die
Aufhebung des Haus-/Kontaktverbots sowie sämtlicher Kostenauflagen verlangte.
Das Verwaltungsgericht betrachtete die Eingabe als Revisionsgesuch und trat mit
Verfügung des Einzelrichters vom 6. November 2017 (RG.2017.00008) nicht darauf
ein, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 500.--. 
Mit vom 3. Dezember 2017 datiertem, am 4. Dezember 2017 zur Post gegebenem
Schreiben verlangt A.________ die sofortige Revision des "Urteil vom 8. Nov.
2017 (Verfügung) ". 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Als mögliches Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels an das Bundesgericht
kommt bloss die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2017
(RG.2017.00008) in Betracht; andere kantonal letztlinstanzliche Entscheide, die
gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden könnten, liegen nicht vor. Die Eingabe vom 3./4. Dezember
2017 ist in dem Sinn als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung entgegenzunehmen.  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches (Art. 95 BGG) Recht
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Soweit der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem
(Verfahrens-) Recht beruht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, dieses sei
willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender
Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41;
138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen.  
Die Verfügung vom 6. November 2017 hat die Frage zum Gegenstand, unter welchen
Voraussetzungen und in welcher Form das Verwaltungsgericht, gestützt auf die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017, sich mit deren Anliegen
befassen konnte. Die Beschwerdebegründung hat sich darauf zu beziehen und
beschränken. 
Das Verwaltungsgericht legt dar, dass es - unter Vorbehalt vorliegend nicht
ersichtlicher und auch nicht geltend gemachter Nichtigkeit sowie hier nicht
fraglicher Berichtigung oder Erläuterung - nur im Rahmen einer Revision auf
eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen könne. Es stellt unter Hinweis auf
§§ 86a und 86b des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) dar, dass kein vom Gesetz ausdrücklich genannter Revisionsgrund geltend
gemacht worden sei und im Übrigen der Berücksichtigung der Vorwürfe der
Beschwerdeführerin (namentlich Gehörsverweigerung) der Umstand entgegenstehen
würde, dass diese schon im ursprünglichen Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht hätten eingebracht werden können. Der dem Bundesgericht
vorgelegten Rechtsschrift, die sich nur materiell zum Hausverbot, aber nicht zu
den Revisionsgründen äussert, lässt sich nichts entnehmen, was geeignet wäre
darzutun, dass das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen die Anliegen der
Beschwerdeführerin verkannt bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt und mit
seiner Nichteintretensverfügung schweizerisches Recht, namentlich
verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin, verletzt habe. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen
Anforderungen genügende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
2.5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach
Prüfung, unbeantwortet abzulegen.  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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