Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1028/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_1028/2017           

 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Dienst für Informationsaustausch 
in Steuersachen SEI, Amtshilfe, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA CH-RU), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. November 2017 (A-7956/2016). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 29. Mai 2015 stellte die Steuerbehörde der Russischen Föderation ein
Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf das
Abkommen vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (SR 0.672.966.51, DBA CH-RU). Das
Ersuchen betrifft die Erhebung der Gewinnsteuern bei der russischen
Gesellschaft F.________ LLC im Jahr 2013. Als in der Schweiz betroffene
Gesellschaft wird die E.________ AG bezeichnet.  
Die russische Steuerbehörde erklärt, zwischen der F.________ LLC und der
zypriotischen Gesellschaft G.________ Ltd. seien folgende Darlehensverträge
geschlossen worden: am 19. Juni 2012 über USD 700'000, am 5. Februar 2013 über
EUR 1,5 Mio. und am 11. Februar 2013 über USD 2 Mio. Die Zahlungen seien über
die H.________ SA erfolgt. Gesellschafter der F.________ LLC seien die LLC
I.________ (zu 100 % bis 10. September 2012 und zu 0,1 % vom 11. September 2012
bis zum 9. Oktober 2013), die LLC J.________ (zu 99,9 % vom 11. September bis
16. Januar 2014) sowie K.________ (zu 0,1 % seit 10. Oktober 2013) gewesen. An
der LLC I.________ sei die russische Gesellschaft LLC L.________ (heute: LLC
M.________, im folgenden wird die neue Firma verwendet) zu 99,9 % beteiligt.
Alleinige Teilhaberin der LLC M.________ sei die schweizerische Gesellschaft
E.________ AG. Sie sei Gründerin der LLC J.________. Vom 11. September 2012 bis
zum 15. August 2013 sei N.________ über die LLC J.________ Eigentümer der
F.________ LLC gewesen. A.________ sei der Direktor der Gesellschaft O.________
Ltd. auf den Britischen Jungferinseln. Die O.________ Ltd. wiederum sei
Direktorin der Gesellschaft P.________ Limited auf Gibraltar. P.________
Limited habe B.________ als Vertreter ernannt. Dieser sei der Vater von
Q.________, welch letzterer Direktor der LLC M.________ sei. 
Die russische Steuerbehörde vermutet, dass die Schulden der F.________ LLC
gegenüber der G.________ Ltd. kontrolliert seien ("that the indebtedness [...]
is controlled"). Um dies festzustellen, müsse geklärt werden, ob die G.________
Ltd. und die E.________ AG direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften
seien. Sollte der Verdacht kontrollierter Darlehen sich bewahrheiten, würde die
Besteuerungsgrundlage entsprechend angepasst. Die russische Steuerbehörde
stellt daher der Eidgenössischen Steuerverwaltung acht Fragen, welche die
Verhältnisse bei der E.________ AG betreffen. 
 
1.2. Am 22. November 2016 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung
Schlussverfügungen. Sie kam zum Ergebnis, Amtshilfe zu leisten und beantwortet
sämtliche gestellte Fragen, teilweise unter Hinweis auf fehlende Information.
Weiter will sie die russische Steuerbehörde namentlich über die Tätigkeiten und
den Zweck der E.________ AG in Kenntnis setzen und mitteilen, dass C.________,
B.________ und D.________ wirtschaftlich Berechtigte und A.________ eines der
Gründungsmitglieder der Gesellschaft seien. Die E.________ AG habe Anteile an
der LLC L.________ (heute LLC M.________) und der R.________ Ltd. gehalten.
Weiter wollte die Eidgenössische Steuerverwaltung Angaben zu Anteilen von
A.________ an zwei weiteren Unternehmungen machen.  
 
1.3. Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
8. November 2017 die Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
zur Hauptsache, hiess die Beschwerde aber insofern gut, als bestimmte
Informationen, A.________ betreffend, nicht übermittelt werden dürften.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht vom 4. Dezember 2017 beantragen A.________, B.________,
C.________, D.________ und die E.________ AG, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit Amtshilfe gewährt werde, aufzuheben und
das Gesuch der russischen Steuerbehörde vollumfänglich abzuweisen, eventuell
bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten und der Aktionäre der E.________ AG
keine Informationen zu übermitteln.  
 
2.2. Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet das Bundesgericht in Dreierbesetzung
über Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG
nicht erfüllen. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen
Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist
eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender
Fall nach Art. 84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die
jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz
offensichtlich zu. Wie Art. 84 BGG bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame
Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher
mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders
bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders
bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen
Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von
möglichen besonders bedeutenden Fällen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für
die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele
gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um
eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das
Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln,
deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht
her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer
materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn
sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit
weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Die Beschwerdeführer beziehen sich auf Art. 25a Abs. 3 lit. b DBA CH-RU,
wonach ein Vorbehalt zum Informationsaustausch für Informationen besteht,
welche nach innerstaatlichem Recht nicht beschafft werden können. Das
innerstaatliche Recht unterscheidet zwischen den Mitwirkungspflichten des
Steuerpflichtigen, die in Art. 126 DBG geregelt sind, sowie den
Bescheinigungspflichten Dritter gemäss den Artikeln 127 - 129 DBG. Das
Bundesgericht hat hierzu entschieden, dass nach ständiger bundesgerichtlicher
Praxis der Steuerpflichtige in Anwendung von Art. 126 DBG gehalten ist, der
Steuerverwaltung auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson zu
übermitteln, sofern diese Information seine eigene Veranlagung beeinflussen
können (BGE 142 II 69 E. 5.1; Urteil 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.2,
zusammengefasst in RDAF 2017 II 122). Die diesbezügliche Rechtslage ist
insoweit geklärt, was die Beschwerdeführer selber einräumen. Sie machen
allerdings geltend, das Bundesverwaltungsgericht unterliege dem fundamentalen
Irrtum, dass Art. 126 DBG nicht bereits per se zur Anwendung gelange, wenn
Informationen über eine schweizerische Steuerpflichtige verlangt würden,
sondern erst wenn die ersuchende Steuerbehörde eine Situation umschreibe,
welche die Anwendung von Art. 126 DBG rechtfertige. Einem solchen Irrtum
unterliegt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Das Amtshilfeersuchen der
russischen Steuerbehörde vermutet direkte und indirekte Beteiligungen der
schweizerischen Steuerpflichtigen an den juristischen Personen, welche die
Darlehensverträge abgeschlossen haben. Sollte es sich dabei um fiktive
Zahlungen handeln, würde dies die steuerliche Situation der Gesellschaften
tangieren und damit auch die Werthaltigkeit der jeweiligen Beteiligungen. Die
Beschwerdeführer werfen damit jedenfalls nicht eine neue Rechtsfrage auf, die
in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon beantwortet wäre.  
 
2.4. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich Fragen des Ausstands und
Verfahrensfehler aufwerfen, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
nicht ersichtlich.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist demnach mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die
unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter
solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben