Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1019/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1019/2017  
 
 
Urteil vom 20. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Vontobel, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
18. Oktober 2017 (VG.2017.65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Jahrgang 1991) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am
21. Januar 1995 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, wo er am
27. Juni 2011 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Am 17. August 2011 wurde
ein Mädchen geboren, welches er am 12. Dezember 2013 als seine Tochter
anerkannte. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ wie
folgt strafrechtlich verurteilt: 
 
- Mit Strafverfügung vom 23. Mai 2006 der Jugendanwaltschaft des Kantons
Thurgau wegen Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 7.
Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) zu einer Arbeitsleistung
von einem halben Tag; 
- Mit Strafverfügung vom 5. Dezember 2007 der Jugendanwaltschaft wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) zu einem Verweis; 
- Mit Strafverfügung vom 8. September 2008 der Jugendanwaltschaft wegen
Diebstahls, Tätlichkeit und Drohung zu einer persönlichen Leistung von einem
Tag; 
- Mit Strafverfügung vom 8. Dezember 2009 der Jugendanwaltschaft wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
(SVG; SR 741.01); 
- Mit Strafverfügung vom 29. September 2010 des Bezirksamtes Münchwilen wegen
Widerhandlung gegen das SVG, Ausführens einer Lernfahrt mit einem Personenwagen
im Beisein einer Begleitperson, die das 23. Altersjahr noch nicht vollendet
hat, Nichtmeldens von technischen Änderungen der zuständigen Behörde,
Ausführens einer Lernfahrt ohne Anbringen des L-Schilds zu einer Busse von Fr.
200.--; 
- Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen
Führens eines Personenwagens, der sich nicht in vorschriftsgemässem Zustand
befand, zu einer Busse von Fr. 100.--; 
- Mit Strafbefehl vom 23. November 2011 des Untersuchungsamtes Gossau wegen
Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu einer Busse
von Fr. 300.--; 
- Mit Strafbefehl vom 15. März 2012 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen
Verletzung von Verkehrsregeln, Abstellens eines Personenwagens ohne
Kontrollschilder auf öffentlicher Strasse zu einer Busse von Fr. 150.--; 
- Mit Strafbefehl vom 3. April 2013 des Statthalteramtes Bezirk Hinwil wegen
Missachtens von mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen
oder Auflagen, Verstoss gegen die Pflicht zur obligatorischen Abgaswartung,
Fahrens mit nicht vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern zu einer
Busse von Fr. 600.--; 
- Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 des Bezirksgerichts Münchwilen
(letztinstanzlich bestätigt mit den Urteilen 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/
2015 vom 25. Januar 2016) wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 600.--; 
- Mit Strafbefehl vom 19. September 2014 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse
von Fr. 900.--; 
- Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (vereiste Scheiben) zu einer
Busse von Fr. 320.--. 
 
Mit Verfügung vom 14. November 2016 wiederrief das Migrationsamt des Kantons
Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der
Schweiz weg. Am 9. Dezember 2016 heiratete er eine schweizerische
Staatsangehörige. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 19. April 2017 wies das Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau seinen gegen die Verfügung vom 14. November 2016 erhobenen
Rekurs ab. Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau seine gegen diesen Entscheid vom 19. April 2017 erhobene
Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2017
an das Bundesgericht beantragt A.________, das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2017 sei kostenfällig
aufzuheben und es sei ihm unter Verlängerung der Niederlassungsbewilligung die
weitere Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten, stattdessen sei er zu
verwarnen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 erteilte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz, das kantonale Migrationsamt und das
kantonale Departement für Justiz und Sicherheit schliessen auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. 
 
 Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der
Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbestand der erteilten
Niederlassungsbewilligung, was für das Eintreten auf das eingereichte
Rechtsmittel ausreicht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG); ob die
Voraussetzungen für den Fortbestand der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand
der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/
2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerde, die sich inhaltlich gegen den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und gegen die Wegweisung nicht
eigenständig, sondern nur als Folge des Bewilligungswiderrufs richtet, ist
zulässig (Urteil 2C_671/2016 vom 20. April 2017 E. 1.1).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
und mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, ist zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.
1.6).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte
Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge-
und Substantiierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene
Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung
des Sachgerichts greift das Bundesgericht nur ein, wenn diese willkürlich ist (
BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2), was
insbesondere dann der Fall ist, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser
Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Wegen der
fehlenden freien Kognition in Tatfragen (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445) und der
Beschränkung der Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auf Willkür (
BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9), reicht es nicht aus, in einer Beschwerdeschrift dem
Bundesgericht einfach die eigene Sichtweise über das Geschehene darzulegen oder
die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteile
8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 1.2; 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E.
1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44); rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung
genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E.
10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig beurteilt. Er habe die
Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung, für welche er rechtskräftig
verurteilt worden ist, als junger Erwachsener und zu einem Zeitpunkt begangen,
in welchem ihm ein männliches Vorbild und eine gewisse Autorität in der Familie
gefehlt habe. Der Umstand, dass er, bei einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren,
nur zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, belege, dass
das Gericht insbesondere auch das junge Alter berücksichtigt habe und
offensichtlich nicht von einer Rückfallgefahr ausgegangen werde. Seit der
Begehung des Sexualdelikts sei er persönlich gereift, habe nie mehr ein Delikt
gegen Leib und Leben und seit zwei Jahren überhaupt kein Delikt mehr begangen,
weshalb die Vorinstanz, die ihn als unbelehrbaren und uneinsichtigen
Kriminellen abstemple, der Angelegenheit nicht gerecht werde, und zu Unrecht
ein öffentliches Interesse an seiner Ausreise bejahe. Was die (überwiegenden)
privaten Interessen des Beschwerdeführers betreffe, habe die Vorinstanz diesen
nur ungenügend Rechnung getragen und diese teilweise auch falsch gewürdigt. Er
sei im Alter von vier Jahren in die Schweiz eingereist und habe seine ersten
paar Lebensjahre in Mazedonien kaum noch in Erinnerung, weswegen er überhaupt
nicht mit der dortigen Kultur vertraut sei. Er spreche zwar albanisch, doch
seine schriftlichen Kenntnisse der Sprache seien begrenzt. Auch die
Grosseltern, welche er in der Vergangenheit ferienhalber immer mal wieder
besucht hatte, seien inzwischen verstorben, weshalb er in Mazedonien über kein
Beziehungsnetz mehr verfüge und dort vollkommen auf sich alleine gestellt wäre.
Sein gesamtes persönliches Umfeld, insbesondere seine Ehefrau, die im Zeitpunkt
der Verlobung von seiner strafrechtlichen Verurteilung für das begangene
Sexualdelikt nichts wusste, seine Mutter, seine Schwester und seine Tochter,
für welche er finanziell aufkomme und die im Falle eines Auseinanderreissens
der Familie alleine mit der Mutter aufwachsen müsse, würden sich in der Schweiz
befinden. Insgesamt sei ihm eine Rückkehr nach Mazedonien nicht zumutbar. Eine
Interessenabwägung ergebe, dass zwar ein gewisses öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers bestehe, dieses jedoch aufgrund seiner
positiven Entwicklung und der sehr geringen Rückfallgefahr zu relativieren sei,
weshalb das durch die Wegweisung drohende Auseinanderreissen der Familie, das
getrennt zu führende Eheleben und das alleinige Aufwachsen der Tochter bei der
Mutter dieses zu überwiegen vermöge. Die Unverhältnismässigkeit der Wegweisung
werde auch anhand der Reneja-Praxis, dem Urteil 2C_74/2017 und dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Emre gegen Schweiz
deutlich, wonach bei einer Verurteilung zu 18.5 Monaten Freiheitsstrafe und
fehlender Bindung zum Heimatstaat keine aufenthaltsbeendende Massnahme
auszusprechen sei. Verhältnismässig sei es jedoch, den Beschwerdeführer für das
begangene Sexualdelikt ausländerrechtlich zu verwarnen. 
 
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20) kann der Aufenthalt beendet werden, wenn der Ausländer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; dieser Beendigungsgrund
findet auch Anwendung, wenn sich eine ausländische Person seit über 15 Jahren
in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als längerfristig gilt nach der
gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE
135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der
Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).  
 
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der
staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht
inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK
vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31
E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich
die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als
Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um
Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum
Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen
Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer
der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1
S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Von besonderer Bedeutung sind in Konstellationen wie
der vorliegenden, ob dem Ehepartner im Zeitpunkt der Aufnahme des
Familienlebens die Straffälligkeit bekannt war (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149;
für eine Übersicht vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte [EGMR]  Samsonnikov vs Estland vom 3. Juli 2012, Nr. 52178/10, §
86, mit zahlreichen Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten
Delikte gegen die sexuelle Integrität als schwere Rechtsgutsverletzungen, die
ein hohes Interesse an der Ausreise des verurteilten Straftäters begründen (BGE
139 I 16 E. 2.2.1 S. 20; 139 II 121 E. 6.3 S. 131; Urteile 2C_520/2017 vom 15.
November 2017 E. 3.2.6; 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 2C_860/2016 vom
2. Dezember 2016 E. 2.3). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen
berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5
E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für die aufenthaltsbeendende
Massnahme eine gesetzliche Grundlage besteht (oben, E. 2.1) und er mit seiner
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten einen Grund für den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt hat. Der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung kann, entgegen seinen Vorbringen in der
Beschwerdeschrift, auch nicht als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96
AuG) bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung bestimmter
öffentlicher Interessen nicht erforderlich (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) qualifiziert
werden (vgl. oben, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat durch die am 10. März 2009
in Mittäterschaft begangene Vergewaltigung und sexuelle Nötigung eines
sechzehnjährigen Mädchens das  hochrangige Rechtsgut der sexuellen Integrität
 auf das Schwerste verletzt. Ausgehend vom rechtskräftigen Strafurteil vom 5.
November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, welches erwog, das 
Verschulden der Mittäter wiege selbst angesichts ihres Alters recht schwer,
weshalb, falls das Verschlechterungsverbot nicht greifen würde, eine
Freiheitsstrafe von zwei bis zweieinhalb Jahren auszusprechen wäre, ist das
ausländerrechtliche Verschulden als gravierend einzustufen; von einem
angesichts des ausgesprochenen Strafmasses als gering einzustufendem
Verschulden kann somit keine Rede sein. Dieses sehr schwer wiegende Verschulden
wird, entgegen dem Beschwerdeführer, durch den Umstand nicht relativiert, dass
der Beschwerdeführer die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung als volljähriger 
junger Erwachsener begangen hat: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
welche in diesem Punkt mit derjenigen des EGMR übereinstimmt, vermag bereits
ein einziges, schweres Gewaltdelikt eines jungen Erwachsenen die Beendigung
seines Aufenthalts zu rechtfertigen; wenig Raum für die Anordnung von
aufenthaltsbeendenden Massnahmen verbleibt dagegen bei Delikten, die keinen
Bezug zu Gewaltanwendungen aufweisen (Urteil 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E.
2.3; Urteil des EGMR  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, §
84 f.). Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers,
welches grundsätzlich durch das ebenfalls als schwere Rechtsgutsverletzung zu
qualifizierende Sexualdelikt der in Mittäterschaft begangenen Vergewaltigung
und sexuellen Nötigung eines sechzehnjährigen Mädchens genügend begründet wäre,
wird vorliegend durch die weiteren Delikte noch verstärkt, verstärken diese
doch den Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer sowohl als Jugendlicher wie
später als Erwachsener erhebliche Mühe mit der Einhaltung der Rechtsordnung
bekundet. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich unter dem Bewährungsdruck
der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe wohlverhalten hat, kommt hingegen
praxisgemäss ebensowenig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil 2C_888/2012
vom 14. März 2013 E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen) wie der Rückfallgefahr,
dürfen doch beim Beschwerdeführer auch generalpräventive Elemente
berücksichtigt werden (oben, E. 2.2). Das entgegen den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift als sehr gewichtig einzustufende öffentliche Interesse an der
Ausreise eines rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäters wird auch durch
sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht
aufgewogen. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit über 22 Jahren mit seinen nahen
Familienangehörigen in der Schweiz, spricht zumindest eine Landessprache, hat
eine Lehre als Sanitätsmonteur absolviert und ist erwerbstätig, weshalb er
zweifelsohne ein grosses privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt hat.
Ihm ist sicher auch zu Gute zu halten, dass er im Betreibungsregister nicht
verzeichnet ist. Die Beziehung zu seinen Familienangehörigen steht jedoch
seiner Ausreise deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer mittlerweile
erwachsen ist, seine Ehefrau schweizerischer Staatsbürgerschaft, die im
entscheidenden Moment des Eheschlusses im Jahr 2016 von seinen strafrechtlichen
Verurteilungen Kenntnis haben musste, nicht davon ausgehen konnte, ihr
Familienleben mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zu leben, und der Kontakt
mit der Tochter, mit welcher bzw. mit derer Mutter der Beschwerdeführer nicht
zusammenlebt, im bisher gepflegten Umfang von etwa einem Besuch pro Monat auch
über Kurzbesuche aus dem Ausland und über moderne Kommunikationsmittel aufrecht
erhalten werden kann. Wie der Beschwerdeführer zudem selbst in seiner
Beschwerdeschrift einräumt, spricht er albanisch und hat während seiner
Kindheit regelmässig seinen Heimatstaat Mazedonien besucht, weshalb mit der
Vorinstanz, auf deren Urteil verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass er mit
der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut und ihm
eine Rückreise zumutbar ist. Zusammenfassend überwiegt das vorab durch die in
Mittäterschaft begangene Vergewaltigung und sexuelle Nötigung eines
sechzehnjährigen Mädchens begründete öffentliche Interesse an der Ausreise des
Beschwerdeführers klarerweise sein privates Interesse an einem weiteren
Aufenthalt in der Schweiz.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. und
Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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