Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1014/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_1014/2017           

 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Siebeneck, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. November 2017 (810 16 279). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Am 31. Mai 2016 widerrief das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung der 1992 geborenen kosovarischen
Staatsangehörigen A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 6.
September 2016 ab. Gegen diesen Beschluss gelangte A.________ mit Beschwerde an
das Kantonsgericht Basel-Landschaft; unter anderem beantragte sie, es sei ihr
für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Das Kantonsgericht lehnte das Begehren mit
Verfügung der Präsidentin vom 11. November 2017 ab und setzte der Betroffenen
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'400.--. Die dagegen
erhobene Einsprache an das Kantonsgericht blieb erfolglos (Beschluss vom 7.
Dezember 2016). Die gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit
Urteil 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 ab; es wertete sie als von Anfang
aussichtslos (E. 4.2).  
In der Folge erklärte sich das Kantonsgericht mit Verfügung vom 28. Juni 2017
bereit, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- in drei Raten
entgegenzunehmen (Fr. 500.-- bis 28. Juli 2017, Fr. 500.-- bis 28. August 2017
sowie Fr. 400.-- bis 28. September 2017). Es wies darauf hin, dass die Raten
jeweils pünktlich bis zum betreffenden Datum zugunsten des Kantonsgerichts der
Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz
belastet worden sein müssten; sollte eine Zahlungsrate nicht innerhalb der
obgenannten Nachfristen geleistet werden, würde das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos abgeschrieben. 
A.________ bezahlte zwei Raten nicht innert den angesetzten Fristen, nämlich
die erste Rate um einen Tag verspätet am 29. Juli 2017 sowie die dritte und
letzte Rate um zwei Tage verspätet am 30. September 2017. Das Kantonsgericht
schrieb das Verfahren mit Verfügung der Präsidentin vom 6. November 2017 ab. 
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November
2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Kantonsgerichts
sei aufzuheben und das Verfahren betreffend der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sei wieder an die Hand zu nehmen.  
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
 
1.3. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Es wird
summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Gemäss § 20 Abs. 5 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16.
Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) verfügt
die präsidierende Person (der zuständigen Abteilung) des Kantonsgerichts, ob
und in welchem Umfange die beschwerdeführende oder klagende Partei
Kostenvorschüsse zu leisten hat. Werden diese Vorschüsse nicht binnen der
ursprünglichen Frist geleistet, wird eine kurze Nachfrist angesetzt, verbunden
mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf das Verfahren als
gegenstandslos abzuschreiben.  
Der Beschwerdeführerin war am 11. November 2016, bei gleichzeitiger Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, erstmals Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses von Fr. 1'400.-- angesetzt worden. Nachdem sie sich erfolglos
gegen die Kostenvorschusspflicht gewehrt hatte, wurden ihr am 28. Juni 2017
drei Fristen für die Leistung des Vorschusses in drei Raten angesetzt. Sie
führt aus, "bei wohlwollender Betrachtung" könnte man argumentieren, dass erst
nach (erfolgloser) Ausschöpfung des Instanzenzugs definitiv feststehe, dass ein
Kostenvorschuss effektiv bezahlt werden müsse, und dass es sich beim Schreiben
(Verfügung) vom 28. Juni 2017 um eine präsidiale Verfügung im Sinne von § 20
Abs. 5 (gemeint ist: erster Satz) VPO handle, bei der nach ergebnislosem
Verstreichen eine kurze Nachfrist anzusetzen sei. Dass das Kantonsgericht
diesbezüglich nicht von einer weiteren ordentlichen Frist-, sondern von einer
Nachfristansetzung im Sinne von § 20 Abs. 5 zweiter Satz VPO ausgeht, wird
nicht als willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig gerügt (vgl. Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); ein derartiger Mangel wäre auch nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss, trotz gehöriger
Belehrung über die Säumnisfolgen, erst zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist für
die letzte Rate bezahlt und damit den gesetzlichen Nichteintretensgrund
gesetzt. Es kann auf E. 2 - 5 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV; sie
wirft dem Kantonsgericht überspitzten Formalismus vor, indem es das
Verfahrensrecht in ihrem Fall strikt nach seinem Wortlaut angewendet habe.  
 
2.2.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form
der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für das Verfahren rigorose
Vorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt
wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt
oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den
Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit 
Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben,
wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; mit Hinweisen).  
Die Erhebung eines Kostenvorschusses zur Sicherstellung der voraussichtlichen
Verfahrenskosten bei demjenigen, der Rechtsschutz beanspruchen will, entspricht
allgemeiner Praxis der Kantone wie des Bundes. Soweit das Bundesrecht nicht die
Unentgeltlichkeit eines bestimmten Verfahrens vorschreibt oder das Verfassungs-
oder Verfahrensrecht es im Einzelfall nicht gebietet, die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten, dürfen die Prozessordnungen die Erhebung von Kostenvorschüssen
vorsehen. Nach feststehender Rechtsprechung ist das Nichteintreten auf eine
Rechtsvorkehr wegen verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht
überspitzt formalistisch oder rechtsverweigernd, wenn die betroffene Partei in
geeigneter Weise über den zu leistenden Betrag, die Zahlungsfrist und die
Folgen der Säumnis in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 133 V 402 E. 3.3 S. 405 mit
Hinweisen; Urteile 2C_550/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2 und 2D_32/2015 vom 24.
September 2015 E. 4.1). Es bedarf mithin ganz besonderer Umstände, damit ein
Nichteintretensentscheid wegen Säumnis bei der Vorschusszahlung überspitzt
formalistisch bzw. rechtsverweigernd ist. 
 
2.2.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 11. November 2016 erstmals
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'400.-- aufgefordert. Die
Zahlungspflicht wurde schon allein durch das diesbezüglich eingeleitete
Rechtsmittelverfahren um über ein halbes Jahr aufgeschoben. In der Folge wurden
ihr am 28. Juni 2017 drei Fristen zur Bezahlung des Vorschusses in Raten
angesetzt, wobei ihr insgesamt drei weitere Monate zur Bezahlung des
Gesamtvorschusses zur Verfügung standen. Sie wurde gehörig und
unmissverständlich auf die Konsequenzen der Nichteinhaltung der unter
Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse grosszügig angesetzten
Zahlungsfrist (en) aufmerksam gemacht. Dennoch bezahlte sie die letzte Rate
erst zwei Tage nach Ablauf der diesbezüglichen Frist. Unerfindlich bleibt, was
sich aus dem von ihr betonten Umstand ableiten liesse, dass sie den Vorschuss
am Postschalter einzahlte, statt eine Überweisung via ein Post- oder Bankkonto
zu veranlassen. Ebenso wird nicht klar, inwiefern die ihr gewährte Möglichkeit,
den Vorschuss über einen längeren Zeitraum hinweg in Raten zu zahlen, sich zu
ihren Gunsten auswirken sollte; sie bezahlte namentlich die letzte Rate
verspätet, was offensichtlich keine Besserstellung gegenüber einer Partei
rechtfertigt, der bloss eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschuss
angesetzt wurde. Es sind keine Umstände erkennbar, die für eine ausnahmsweise
Nichtanwendung der das Nichteintreten gebietenden gesetzlichen Regelung
sprechen würden.  
 
2.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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