Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1013/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_1013/2017           

 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 25. Oktober 2017 (VB.2017.00558). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der nigerianische Staatsangehörige A.________, 1976 geborener nigerianischer
Staatsangehöriger, reiste 2008 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Auf das
Asylgesuch wurde am 10. Oktober 2008 nicht eingetreten, verbunden mit der
Wegweisung. Der Ausreiseaufforderung kam er nicht nach; er wurde am 21. Juni
2013 nach Nigeria ausgeschafft, nachdem er zuvor, am 14. Juni 2013, mit einem
Einreiseverbot für drei Jahre belegt worden war. Zwischen dem 21. Januar 2010
und dem 23. August 2016 wurde er viermal bestraft, jedesmal unter anderem wegen
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, dreimal wegen (mehrfachen) Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz; zuletzt resultierte dabei eine unbedingte
Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Ab dem 2. März 2017 befand er sich bis zu
seiner bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der
Freiheitsstrafe per 1. März 2017 im Strafvollzug. 
Schon am 27. Juli 2013 hatte A.________ in seiner Heimat eine französische
Staatsangehörige geheiratet, welche über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
verfügt. Das Ehepaar hat eine am 5. November 2015 geborene Tochter, die
französische Staatsangehörige ist. Gestützt auf diese Umstände ersuchte er am
9. Dezember 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 26. Juni 2017
ab und verfügte die Wegweisung; einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der
Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung. Mit seinem Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 verlangte A.________,
die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen und es sei ihm zu
gestatten, den Ausgang des Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten, unter
sofortiger Anweisung des Migrationsamtes. Mit Zwischenentscheid vom 24. August
2017 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung des prozessualen Aufenthaltsrechts
bzw. um Erlass eines Vollzugsstopps ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25.
Oktober 2017 ab; es hielt unter anderem fest, dass die Voraussetzungen für die
Gestattung des prozessualen Aufenthalts gemäss dem auch im Anwendungsbereich
des FZA massgeblichen Art. 17 Abs. 2 AuG nicht erfüllt seien. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben; die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 25. Juli 2017 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sei wiederherzustellen, es sei ihm zu
gestatten, den Ausgang des dortigen Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten,
und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei sofort entsprechend anzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. 
 
2.  
Das angefochtene Urteil hat einen Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion
über die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. des
vorläufigen Aufenthalts während des bei ihr hängigen Rekursverfahrens zum
Gegenstand. Es handelt sich dabei um einen Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen. Mit der Beschwerde gegen derartige Entscheide kann gemäss Art. 98
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Solche Rügen
werden nicht erhoben bzw. werden offensichtlich nicht in einer den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise geltend
gemacht. Auf die Beschwerde ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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