Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1012/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1012/2017  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4.
Oktober 2017 (VB.2017.00470). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ (Jahrgang 1976) ist serbischer Staatsangehöriger. Am 12. Dezember
2005 ersuchte A.A.________ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu einem
Besuchsaufenthalt bei seinen Eltern in Winterhur für sich, seine Ehefrau
B.A.________ (Jahrgang 1977), sowie die gemeinsamen Kinder C.A.________
(Jahrgang 1997) und D.A.________ (Jahrgang 2000). Mit Verfügung vom 27. Februar
2006 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (mittlerweile
Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Gesuch ab. Nach erfolgter Scheidung
von seiner ersten Ehefrau heiratete A.A.________ am 30. März 2007 die in der
Schweiz niederlassungsberechtigte serbische Staatsangehörige E.________
(Jahrgang 1971) und reiste am 21. Juni 2007 in die Schweiz ein, worauf ihm
zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 22. Juni 2012 eine
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar A.________-E.________
liess sich am 2. November 2012 in Serbien scheiden. A.A.________ heiratete am
17. Oktober 2014 erneut seine erste Ehefrau, B.A.________. Am 5. November 2014
ersuchte A.A.________ um eine Einreisebewilligung für seinen Sohn C.A.________
im Rahmen des Familiennachzuges. Nach Befragungen der Familienangehörigen und
Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich
am 17. Dezember 2015 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von
A.A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Gleichzeitig wies das
kantonale Migrationsamt das Gesuch um Nachzug des Sohnes C.A.________ ab. Den
von A.A.________ gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Juni 2017 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an.
Mit Urteil vom 4. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die von A.A.________ gegen den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion
vom 19. Juni 2017 geführte Beschwerde ab. Mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2017 an das
Bundesgericht beantragt A.A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 4. Oktober 2017 sei kostenfällig aufzuheben und von einem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Mit Verfügung vom 8.
Dezember 2017 erteilt der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
2.  
Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2017 ist zulässig (Art.
83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), aber
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.  
 
2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20; in der im Zeitpunkt des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung in Kraft stehenden Fassung) in
Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung bei einem
Aufenthalt von weniger als fünfzehn Jahren widerrufen werden, wenn die Person
ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; die falsche Angabe oder das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss dabei in der Absicht erfolgen,
gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (
BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteile 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E.
3.1; 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Liegt
ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob die
aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art.
96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016
E. 3.3). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mit seiner
mittlerweile geschiedenen zweiten Ehefrau in der Schweiz eine Scheinehe geführt
zu haben, und hat aus diesem Grund seine infolge dieser Ehe erhaltene
Niederlassungsbewilligung widerrufen.  
 
2.2. Falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art.
62 lit. a AuG liegen insbesondere vor, wenn die Behörde über den fehlenden
Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht
wird (Schein- oder Ausländerrechtsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; 135
II 1 E. 4.2 S. 9 f.; Urteil 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Dass
die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme
einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über
das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch
innere psychische Vorgänge betreffen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteile
2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E.
2.3). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 128
II 145 E. 2.3 S. 152), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche
Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft
(Urteil 2C_391/ 2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2); in die vorinstanzliche
Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9; Urteile 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2; 2C_1141/2015 vom
18. Juli 2016 E. 2.2; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist
demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen
lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; insbesondere
bezwecke sie die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E.
2.3 S. 152).  
 
2.3. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz erwogen, zahlreiche Indizien
würden für das Vorliegen einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner zweiten Ehefrau sprechen: So entspreche der zeitliche Ablauf zwischen
Scheidung, Heirat und Wiederheirat (mit der ersten Ehefrau) einem bekannten
Muster von Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, um rechtsmissbräuchlich
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Der Beschwerdeführer sei
zwischen 1996 und ca. 2006 mit seiner ersten Ehefrau verheiratet gewesen;
während dieser ersten Ehe und nach Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung
eines Besuchs seiner Eltern in Winterthur sei die zweite Ehefrau dem
Beschwerdeführer vorgestellt worden, worauf sich dieser kurze Zeit später
scheiden liess und die neue Ehe mit der in der Schweiz
niederlassungsberechtigten zweiten Ehefrau einging. Die Eheleute hätten
hinsichtlich der Heiratsmodalitäten unterschiedliche Angaben gemacht: So seien
sie sich uneinig darüber gewesen, wer die Hochzeit vorgeschlagen haben soll und
ob die jeweilige Familie und weitere Verwandte und Bekannte über die geplante
Hochzeit informiert gewesen seien. Gemäss der Ehefrau habe ein Bruder und
Freund des Beschwerdeführers als Trauzeuge fungiert, während der
Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellte, es seien einfach zwei
unbekannte Leute/Polizisten gewesen, die sich zufälligerweise im Korridor
aufgehalten hätten. Fotos von der Hochzeit oder gemeinsamen Ferien oder aus dem
Alltag würden keine (mehr) existieren. Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers
jedoch blieb auch nach der Scheidung vom Beschwerdeführer in dessen Haus
wohnhaft. Nur fünf Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung am 22. Juni
2012 liess sich der Beschwerdeführer von seiner zweiten Ehefrau wieder
scheiden. Nach einem Ablauf von rund zwei Jahren heiratete der Beschwerdeführer
seine erste Ehefrau, zu welcher er den Kontakt nie abgebrochen hatte, erneut am
17. Oktober 2014. Die Vorinstanz schloss aus diesen Indizien in tatsächlicher
Hinsicht darauf, dass der Beschwerdeführer, der ohne diese zweite Ehe wohl kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten hätte, mit der zweiten Ehefrau keine
eigentliche dauerhafte Lebensgemeinschaft habe begründen wollen und mit dieser
auch keine echte Ehegemeinschaft gelebt habe. Die Annahme, der Beschwerdeführer
sei diese Ehe nur eingegangen, um in Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften
eine Aufenthalts- bzw. eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten, liege nahe.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass mit der Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau
ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt worden seien und es sich um
eine Scheinehe gehandelt habe, weshalb der Beschwerdeführer die Behörden
jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht und mit seinem
Verhalten den Widerrufgsrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.
62 lit. a AuG gesetzt habe. Im Übrigen erweise sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, der die prägenden Kindes- und
Jugendjahre in seinem Heimatstaat verbracht habe, wo auch seine jetzige Ehefrau
und die gemeinsamen Kinder lebten, als verhältnismässig.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift nicht gegen
diese vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltselemente und räumt in seiner
Beschwerdeschrift selbst ein, dass die Eheleute zu einzelnen Punkten
unterschiedliche bzw. unklare Aussagen gemacht hätten. Er erblickt eine
willkürliche Beweiswürdigung und damit eine für den Verfahrensausgang
massgebliche, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorab darin,
dass die Eheleute übereinstimmende Aussagen zu den jeweiligen Vorlieben,
Lastern, beruflicher Situation, zu den gesundheitlichen Leiden und sonstigen
höchstpersönlichen Angelegenheiten des jeweiligen Partners hätten machen
können. Auf diese Sachverhaltsrüge ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 97 BGG nicht weiter einzugehen, hat die Vorinstanz diese
Sachverhaltselemente im angefochtenen Urteil doch gar nicht erhoben und legt
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Umfang willkürlich oder sonstwie in
rechtsverletzender Weise unvollständig erhoben haben sollte. Auch im Umstand,
dass die Vorinstanz die Beweise nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt
hat, lässt diese Würdigung noch nicht als willkürlich erscheinen; eine
willkürliche Beweiswürdigung liegt noch nicht vor, wenn die Vorinstanz die
Beweise nicht wunschgemäss würdigt, sondern erst, wenn sie  unhaltbare Schlüsse
 zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche  willkürlich ausser Acht lässt
(oben, E. 2.2). Mit den appellatorischen Ausführungen dazu, wie die Vorinstanz
den zwischen der Scheidung und der erneuten Heirat seiner ersten Ehefrau
verstrichenen Zeitraum oder die Aussagen der Eheleute A.________-E.________ zum
Wunsch nach gemeinsamen Kindern zu würdigen gehabt hätte, gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, die für eine Sachverhaltskorrektur erforderliche
Unhaltbarkeit der Schlussfolgerungen der Vorinstanz aufzuzeigen. In Anbetracht
der durch die Vorinstanz festgestellten Indizien ist es bundesrechtlich nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass es dem
Beschwerdeführer hinsichtlich seiner zweiten Ehefrau am Willen zur Führung
einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft mangelte und die Verbindung mit
E.________ als Schein- bzw. Ausländerrechtsehe zu qualifizieren ist, welche in
erster Linie zum Ziel hatte, dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu verschaffen und den späteren Familiennachzug seiner früheren und
heutigen Ehefrau bzw. seines Sohnes zu ermöglichen (vgl. zu diesem Muster die
Urteile 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3; 2C_535/2012 vom 30. August
2012 E. 3; 1C_194/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3; 2A.129/2006 vom 27. Juni 2006 E.
2.2, 3.2). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a BGG gesetzt. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
2.5. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen würden (Art. 96
AuG), bestehen nicht. Dem Beschwerdeführer ist sicherlich zu Gute zu halten,
dass er während seines Aufenthalts weder straf- noch betreibungsrechtlich in
Erscheinung getreten ist und nicht mit Sozialhilfe unterstützt werden musste.
Diese positiven Elemente werden jedoch, wie die Vorinstanz überzeugend erwogen
hat, dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthalt in
der Schweiz durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat, in welchem er
die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht hat, mit dessen kulturellen
und sprachlichen Eigenheiten er nach wie vor vertraut ist und in welchem seine
jetzige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben, ist ihm zumutbar. Die
vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich ungeachtet seiner allfällig
genügenden Deutschkenntnisse als zutreffend, weshalb die Beschwerde auch in
diesem Punkt unbegründet ist.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (
Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall 

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