Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1008/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_1008/2017           

 
 
 
Urteil vom 29. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Fristwiederherstellungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 24. August 2017 (B 2016/158). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 4. September 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1986 geborenen kosovarischen
Staatsangehörigen A.________ ab. Der dagegen erhobene Rekurs an das
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und
mit Entscheid vom 24. August 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen die gegen den Rekursentscheid vom 22. Juni 2016 erhobene Beschwerde ab.
Der Entscheid wurde dem damaligen Vertreter des Betroffenen am 14. September
2017 zugestellt, welcher seinen Klienten per E-Mail vom 15. September 2017
informierte. 
A.________ gelangte am 24. November 2017 mit "Einsprache gegen Verfügung vom
24. August 2017" an das Verwaltungsgericht selber. Dieses überwies die Eingabe
am 28. November 2017 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, zusammen mit einer
Kopie seines Entscheids vom 24. August 2017, dem erwähnten E-Mail des früheren
Rechtsvertreters vom 15. September 2017 sowie dem Postbordereau mit Auszug
Track & Trace. 
 
2.  
Soll gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel ergriffen
werden, steht dazu vorliegend allein die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zur Verfügung. Das Bundesgericht hat die fälschlicherweise als
Einsprache bezeichnete bei der Vorinstanz eingereichte und von dieser
weitergeleitete Rechtsschrift als solche entgegengenommen. 
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG
). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden
Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig
erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art.
48 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde dem
Rechtsanwalt, der den Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vertrat, am 14.
September 2017 zugestellt. Dies ergibt sich nebst aus dessen E-Mail an den
Beschwerdeführer vom 15. September 2017 aus dem Formular Sendungsverfolgung der
Post. Ob und wann der Beschwerdeführer selber vollständig Kenntnis vom
Entscheid erhielt, ist unerheblich. Ist der Behörde ein Vertretungsverhältnis
bekannt gegeben worden, muss die Zustellung von Entscheiden und Anordnungen an
den Vertreter erfolgen, und für die Frage der Fristwahrung ist einzig der
Zeitpunkt der Mitteilung an diesen massgeblich. Der Beschwerdeführer kann daher
aus dem Umstand, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht ihm
persönlich per Post zugestellt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die Beschwerdefrist begann mithin am 15. September 2017 zu laufen und endete am
16. Oktober 2017 (Montag; s. Art. 45 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerde vom 24. November 2017 ist offensichtlich verspätet. Es ist
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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