Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1007/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_1007/2017           

 
 
 
Urteil vom 29. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; Fristwiederherstellung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der
Präsident, vom 26. Oktober 2017 (VD.2017.213). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schrieb mit Verfügung seines
Präsidenten vom 16. Oktober 2017 das durch A.________ betreffend einen
Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 4. September 2017
eingeleitete Rekursverfahren als erledigt ab, weil der verfügte Kostenvorschuss
innert der hierfür gesetzten Frist nicht vollständig geleistet worden war. Mit
Verfügung vom 26. Oktober 2017 wies er ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab. 
Am 19. November 2017 haben einerseits A.________, andererseit seine Mutter
B.________ beim Bundesgericht einen "Rekurs gegen Erlöschen der
Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung" erhoben. Der Aufforderung zur Beibringung
des angefochtenen Entscheids innert Nachfrist haben sie am 27. November 2017
rechtzeitig Folge geleistet und die Verfügung des Appellationsgerichts vom 26.
Oktober 2017 nachgereicht. 
 
2.  
 
2.1. Da B.________ am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, ist
sie zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Zur
Beschwerde berechtigt ist nur A.________.  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein; die
Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
Angefochten ist eine Verfügung, mit der das Appellationsgericht das Gesuch um
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
abgelehnt hat. Die vom Beschwerdeführer verfasste Rechtsschrift enthält zu
diesem einzigen Prozessthema nichts. Auch die Darstellung in der Rechtsschrift
seiner (nicht zur Beschwerde legitimierten) Mutter, dass er sich geirrt habe
und in Raten habe zahlen wollen, genügte als Beschwerdebegründung
offensichtlich nicht. Das Appellationsgericht hat sich mit diesem behaupteten
Irrtum befasst und erklärt, warum dieser nicht als unverschuldetes Hindernis
gelte, der die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ermöglichen würde. Dazu
lässt sich auch der Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers nichts entnehmen. 
 
2.3. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin als
unzulässig. Die Rechtsschrift des Beschwerdeführers enthält (gleich wie auch
diejenige der Beschwerdeführerin) offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten nach
Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den
Beschwerdeführern aufzuerlegen.  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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