Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1004/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1004/2017  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte 
des Kantons Graubünden, c/o Präsident Dr. iur. Norbert Brunner, 
Poststrasse 14, 7001 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anwaltsprüfung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, 
vom 3. Oktober 2017 (U 17 79). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ legte am 6. Mai 2017 zum dritten Mal den schriftlichen Teil der
Anwaltsprüfung des Kantons Graubünden ab. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 teilte
ihr die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit, sie habe die
erforderliche Note nicht erzielt und sei daher zur mündlichen Prüfung nicht
zugelassen. 
Am 26. Mai 2017 gelangte A.________ an die Aufsichtskommission und beantragte,
dieser Entscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie sei zum mündlichen
Teil der Prüfung, eventualiter erneut zur schriftlichen Prüfung zuzulassen.
Eventualiter sei der Entscheid schriftlich zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zudem seien ihr die Musterlösung und die
anonymisierten Lösungen der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidierenden
zuzustellen. Die Aufsichtskommission trat mit Beschluss vom 7. Juli 2017
(Postaufgabe am 17. Juli 2017) auf das Wiedererwägungsgesuch um Zulassung zur
mündlichen Prüfung nicht ein, hiess das Gesuch um schriftliche Begründung des
Prüfungsentscheids und Angabe einer Rechtsmittelbelehrung gut und wies die
übrigen Anträge ab. 
 
B.  
Die hiergegen am 17. August 2017 erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. Oktober 2017 ab,
soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid könne
wegen verpasster Anfechtungsfrist bzw. infolge verspäteter Anfechtung nicht
eingetreten werden. Die parallel dazu erhobene Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid/Beschluss der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte des Kantons Graubünden sei mangels Glaubhaftmachung von
Wiedererwägungsgründen abzuweisen. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf ihre Beschwerde vom 17. August 2017
einzutreten und in der Sache zu entscheiden. Eventualiter sei auf eine
Zurückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und direkt über die Beschwerde
vom 17. August 2017 zu entscheiden, wobei ihr eine Frist zur Ergänzung der
Rechtsschrift einzuräumen sei. 
Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte beantragt die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Das Verwaltungsgericht verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
und beantragt die Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten werde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im
eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der
intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin beruhen, nicht
aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen, wie insbesondere
solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1
S. 44, 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteil 2C_886/2016 vom 16. Februar 2016 E. 2.2).
Vorliegend geht es um die Anfechtung eines Prüfungsergebnisses. Angefochten ist
das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde vom 17. August 2017
infolge verpasster Rechtsmittelfrist. Soweit ein Sachentscheid der
Einschränkung von Art. 83 lit. t BGG unterliegt, gilt dies auch für
Nichteintretens- und Kostenentscheide in derselben Angelegenheit (vgl. BGE 137
I 371 E. 1.1 S. 373; Urteil 2C_961/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1.1).  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher unzulässig.
Die Eingabe ist gemäss Art. 113 i.V.m. Art. 83 lit. t BGG als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen, wobei die unrichtige Bezeichnung des
Rechtsmittels nicht schadet. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die
Verletzung derartiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids ist klar und detailliert aufzuzeigen, dass und
inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE
143 I 1 E. 1.4 S. 5 zum gleichartigen Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). 
 
1.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die
beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen
Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des
Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in
einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es
reformatorisch und bestätigt den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt
es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von einer
Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 2C_694/2017 vom 13. Februar 2018 E.
1.3). Auf den Eventualantrag, direkt über die vor dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden erhobene Beschwerde zu befinden, ist daher nicht
einzutreten.  
 
2.  
Mit Schreiben der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons
Graubünden vom 24. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt: 
 
"Zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass Sie in der schriftlichen
Prüfung die gemäss Art. 3 Abs. 2 der Anwaltsverordnung erforderliche Note nicht
erzielt haben und daher zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen sind. 
 
Dieser Entscheid kann, soweit formelle Mängel gerügt werden, gemäss Art. 7 Abs.
2 des Anwaltsgesetzes mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden." 
 
In ihrem Schreiben vom 26. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin im
Eventualbegehren ausdrücklich, der Entscheid sei schriftlich zu begründen und
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diesen Antrag hiess die
Aufsichtskommission in ihrem Beschluss vom 7. Juli 2017 gut. Der Beschluss
wurde am 17. Juli 2017 an die Adresse des früheren Arbeitgebers der
Beschwerdeführerin versandt und von dieser mit Beschwerde vom 17. August 2017
beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten. 
 
2.1. Das Verwaltungsgericht erwog, die Rechtsmittelbelehrung im Schreiben vom
24. Mai 2017 sei unvollständig, da sie keine Frist enthalte. Art. 22 Abs. 2 des
Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG/GR; BR 370.100), wonach bei unterbliebener
Rechtsmittelbelehrung die Frist für den Weiterzug zwei Monate betrage, sei
jedoch auf unvollständige Rechtsmittelbelehrungen nicht anwendbar. Die
Beschwerdeführerin sei rechtskundig und hätte Art. 52 VRG/GR entnehmen können,
dass eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gelte. Die Beschwerde vom 17. August
2017 erweise sich demzufolge bezüglich der Anfechtung des Prüfungsentscheids
vom 24. Mai 2017 klarerweise als verspätet.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von mehreren Grundrechten: der
angefochtene Nichteintretensentscheid sei willkürlich, da eigentlich das
Verhalten der Aufsichtskommission hätte beanstandet werden müssen statt jenes
der Beschwerdeführerin, die innerhalb der kürzest möglichen Zeit alles
unternommen habe, um keine Frist zu verpassen. Sie habe die Mitteilung der
Aufsichtskommission trotz fehlenden Dispositivs als Entscheid im Dispositiv
erkannt und gemäss Art. 48 VRG/GR richtigerweise ein begründetes Urteil
verlangt. Es verstosse gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich,
dass die Aufsichtskommission mit der Zustellung der Begründung bis nach Ablauf
der angeblichen Beschwerdefrist zugewartet habe. Dass ein Entscheid begründet
angefochten werden solle, bevor dessen Begründung vorliege, verletze das
rechtliche Gehör. Der Entscheid, nicht auf ihre Beschwerde einzutreten, sei
zudem völlig unverhältnismässig und verstosse gegen das Verbot des überspitzten
Formalismus, da die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei, dass sie in ihrer
Eingabe an die Aufsichtskommission um eine Rechtsmittelbelehrung gebeten habe.
Im Übrigen widerspreche der Entscheid dem Gebot der Rechtsgleichheit.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRG/GR sind Entscheide zu begründen und müssen ein
Dispositiv mit Rechtsspruch und Kostenregelung sowie der Belehrung über die
Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten. Die in Art. 22
Abs. 1 VRG/GR verankerte Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen,
ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches
Gehör.  
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes und stellt
anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus dem
Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst insbesondere die Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn
entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Dies
setzt voraus, dass die Betroffene ihr Rechtsmittel in Kenntnis der
Urteilsmotive begründen kann. Wird ihr zugemutet, das erst im Dispositiv
eröffnete Urteil bereits vor Kenntnis der Entscheidgründe begründet
anzufechten, so muss ihr grundsätzlich auf Verlangen hin die Gelegenheit
gegeben werden, das Rechtsmittel nach Eröffnung des schriftlich begründeten
Urteils zu ergänzen (Urteil 4P.317/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.3 mit
Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde ihrer Begründungspflicht
nach, wenn sie der Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt,
welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre
Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteile 2C_646/2014
vom 6. Februar 2015 E. 2.1; 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die
Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu
geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und
die Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu
Stellung zu nehmen (Urteil 2D_65/2011 vom 2. April 2011 E. 5.1). Die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt - wie auch der überspitzte
Formalismus - eine formelle Rechtsverweigerung dar. 
 
3.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form
der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29
Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die
strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV
299 E. 1.3.2 S. 304 f.).  
 
3.3. Das Verwaltungsverfahrensrecht ist zudem, wie die gesamte Rechtsordnung,
vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht (Art. 9 BV). Sowohl Verwaltung
wie auch Bürger haben sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es gebieten.
Für die Verwaltung gilt (wie auch für den Bürger) insbesondere das Verbot
widersprüchlichen Verhaltens (BGE 141 V 530 E. 6.2 S. 538, 129 II 361 E. 7.1 S.
381).  
 
4.  
 
4.1. Das angefochtene Urteil setzt sich mit der verfassungsrechtlichen Garantie
des rechtlichen Gehörs und der daraus fliessenden Begründungspflicht für
behördliche Verfügungen nicht auseinander.  
Die Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2017, wonach sie in der
schriftlichen Prüfung nicht die erforderliche Note für die Zulassung zur
mündlichen Prüfung erreicht habe, enthielt keine Begründung im Sinne einer
kurzen Erläuterung, was erwartet wurde und inwiefern diese Anforderungen
unerfüllt blieben, und auch keine Angabe der erzielten Note. Gemäss der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht das Fehlen der Begründung
einer Anfechtung grundsätzlich nicht entgegen, sofern die Begründung
nachträglich im Rechtsmittelverfahren erfolgt und die Beschwerdeführerin
Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern (vgl. E. 3.1 hiervor). Dies kann auch
gelten, wenn die erzielte Prüfungsn ote noch nicht bekannt ist. Zwar dürfte der
Entschluss zur Anfechtung bisweilen auch von der erreichten Note abhängen.
Indes ist bei einer solchen Beschwerdeerhebung mit einem geringen
Begründungsaufwand zu rechnen, und im Rahmen der Gehörsgewährung zur
nachträglichen Entscheidbegründung könnte das Rechtsmittel allenfalls
zurückgezogen werden, sodass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
finanzielle Risiko begrenzt ist. 
Die Vorinstanz geht davon aus, beim in der Mitteilung angebrachten Hinweis auf
einen möglichen Weiterzug gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons
Graubünden vom 14. Februar 2006 (BR 310.100) handle es sich um eine
unvollständige Rechtsmittelbelehrung, der die Frist fehle. Art. 22 Abs. 2 VRG/
GR sei daher nicht anwendbar, zumal sich diese Bestimmung einzig auf gänzlich
fehlende Rechtsmittelbelehrungen beziehe. Eine Fristverlängerung gemäss Art. 22
Abs. 2 VRG/GR sei ausgeschlossen. Diese von der Vorinstanz ausführlich
begründete Auffassung erscheint nicht willkürlich oder überspitzt
formalistisch. Der vorinstanzlichen Ansicht folgend musste die
Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eröffnung bzw. Zustellung der
Mitteilung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Angesichts ihrer
Eingabe an die Aufsichtskommission vom 26. Mai 2017 stellt sich die Frage, ob
diese als bei der unzuständigen Behörde eingereichtes Rechtsmittel zu
qualifizieren war und die Frist gemäss Art. 8 Abs. 2 VRG/GR als gewahrt gelten
musste. Sodann hätte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum
schriftlich begründeten Entscheid sowie die Möglichkeit zur allfälligen
Ergänzung des Rechtsmittels gewährt werden müssen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die
Vorinstanz stellte weder Erwägungen zu einer Beschwerdeeinreichung bei der
unzuständigen Behörde an, noch thematisierte sie die Frage der Gehörsgewährung
nach erfolgter Begründung des Prüfungsentscheides. 
 
4.2. Das Verwaltungsgericht geht weiter davon aus, für die Beschwerdeführerin
sei ersichtlich gewesen, dass eine Anfechtung der unbegründeten Mitteilung beim
Verwaltungsgericht vor Erhalt der beantragten Begründung zu erfolgen hatte.
Dies ergab sich indes weder eindeutig aus der Rechtsmittelbelehrung noch direkt
aus der dort genannten Norm des Anwaltsgesetzes. Aus dem Prinzip von Treu und
Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV folgt der Grundsatz, dass den
Rechtsuchenden aus einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung
kein Nachteil erwachsen darf (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; Urteil 2D_9/2017
vom 3. Oktober 2017 E. 2.3). Vertrauensschutz verdient dabei nur, wer den
Mangel nicht erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen
Partei oder ihrer Rechtsvertretung den Vertrauensschutz auszuschliessen. Dieser
versagt nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den
Rechtsuchenden bzw. seine Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der
massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (BGE 138 I 49 E.
8.3.2 S. 53 f. mit Hinweisen, Urteil 2D_9/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.3). Von
Anwältinnen wird diesbezüglich erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung
einer Grobkontrolle unterziehen. Hingegen wird nicht verlangt, dass neben den
Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur
nachgeschlagen wird (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f. mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführerin als rechtskundiger Person konnte gemäss der zitierten
Rechtsprechung eine Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen
zugemutet werden. Vorliegend ergibt sich aus dem Gesetz indes keine eindeutige
Antwort auf die Frage, ob die Mitteilung vom 24. Mai 2017 bereits vor Erhalt
der schriftlichen Begründung angefochten werden musste und die
Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 VRG/GR sofort zu laufen begann.
Immerhin gingen offenbar nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die
Aufsichtskommission davon aus, dass die Beschwerdefrist für die Anfechtung des
Prüfungsentscheides erst mit der Eröffnung der schriftlichen Begründung und
Angabe einer Rechtsmittelbelehrung zu laufen begann. Dies ergibt sich
einerseits aus den Anträgen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai
2017 sowie andererseits aus dem Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Juli
2017, worin das Gesuch um schriftliche Begründung des Prüfungsentscheids und
Angabe einer Rechtsmittelbelehrung gutgeheissen wurde. Diese Auffassung
entspricht der gemäss Art. 48 VRG/GR für das Verwaltungsgerichtsverfahren
vorgesehenen Regelung, wenn Entscheide ohne Begründung oder mit einer
Kurzbegründung eröffnet werden. Die Beschwerdeführerin geht von einer analogen
Anwendung dieser Bestimmung auf das Verwaltungsverfahren aus. Demnach könnte
eine Partei innert 30 Tagen schriftlich eine Begründung verlangen, mit deren
Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 3
VRG/GR). Die Vorinstanz geht indes nicht von einer analogen Anwendung dieser
Bestimmung auf Verfahren vor unteren, verwaltungsinternen Instanzen aus, was
nicht zu beanstanden ist. Unbesehen dessen ist festzuhalten, dass für die
Beschwerdeführerin angesichts der unklaren gesetzlichen Regelung ohne
Konsultierung der Rechtsprechung nicht zweifelsfrei erkennbar war, dass mit der
Zustellung der Mitteilung vom 24. Mai 2017 die Frist für die Anfechtung des
Prüfungsentscheids zu laufen begann. 
 
4.3. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte
nach Zustellung der Mitteilung vom 24. Mai 2017 eine begründete Beschwerde
erheben müssen, ohne von den Entscheidgründen und den konkreten
Prüfungsergebnissen Kenntnis zu haben, greift nach dem Gesagten zu kurz. Zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben
werden müssen, zum begründeten Entscheid Stellung zu nehmen. Es gilt der
allgemeine Grundsatz, dass der Rechtssuchenden aus einer fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Auch eine
rechtskundige Person darf sich bei der verfügenden Behörde nach der Frist für
die Anfechtung ihres Entscheids erkundigen und kann sich bezüglich einer
unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung auf den Vertrauensschutz
berufen, sofern ihr keine prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen ist (vgl. E. 4.2
hiervor).  
Angesichts der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung war für die
Beschwerdeführerin nicht klar erkennbar, wann die Frist für die
Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht zu laufen begann. Aus den
anwendbaren kantonalen Normen ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass der
Entscheid vor Erhalt der Begründung an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen
war, und die Rechtsmittelbelehrung enthielt keinen entsprechenden Hinweis. Die
Beschwerdeführerin ging davon aus, der Prüfungsentscheid enthalte keine
Begründung, zumal ihr die Noten nicht eröffnet wurden. Sie hat sich daher
umgehend bei der verfügenden Instanz um eine Begründung und eine vollständige
Rechtsmittelbelehrung bemüht. Wäre die Aufsichtskommission daraufhin ihrerseits
nicht untätig geblieben, sondern hätte die Eingabe an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet oder die Beschwerdeführerin auf die laufende Frist zur
Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht aufmerksam gemacht resp. die
Rechtsmittelbelehrung vervollständigt, hätte die Beschwerdeführerin hinreichend
Zeit gehabt, während der noch laufenden Beschwerdefrist rechtzeitig Beschwerde
an das Verwaltungsgericht zu erheben. Es wurde ihr indes auch auf Nachfrage
innert der laufenden Rechtsmittelfrist keine vollständige Rechtsmittelbelehrung
zugestellt. Stattdessen hiess die Aufsichtskommission ihren Antrag auf
Entscheidbegründung und Angabe einer Rechtsmittelbelehrung erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist gut und versah den entsprechenden Beschluss mit einer
Rechtsmittelbelehrung, nachdem sie sich offensichtlich für zuständig befunden
und nicht veranlasst gesehen hatte, die Sache an das Verwaltungsgericht zu
überweisen. Die strenge formelle Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts liess
dieses missverständliche Verhalten der Aufsichtskommission und die für
Adressaten undurchsichtige gesetzliche Regelung unbeachtet. 
 
4.4. Mit ihrem Entscheid verletzte die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, indem sie mit einer überspitzt
formalistischen Begründung auf ihre Beschwerde vom 17. August 2017 nicht
eintrat, soweit sie die Anfechtung des Prüfungsentscheids betraf, und der
Beschwerdeführerin damit das Recht verweigerte. Das angefochtene Urteil
verletzt somit die verfassungsmässigen Ansprüche der Beschwerdeführerin aus 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV.  
 
5.  
 
5.1. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017 ist betreffend das Nichteintreten auf
die Anfechtung des Prüfungsentscheides aufzuheben. Die Sache ist an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen, welches auf die bei ihm erhobene Beschwerde
vom 17. August 2017 bezüglich der Anfechtung des Prüfungsentscheids einzutreten
und die dortigen begründeten Anträge zu behandeln hat.  
 
5.2. Bei diesem Ergebnis sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton
Graubünden hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (
Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017 wird
betreffend das Nichteintreten auf die Anfechtung des Prüfungsentscheides
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
 
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.2. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.  
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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