Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1002/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1002/2017  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Grand & Nisple Rechtsanwälte und
Notare, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulations-Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen, Abteilung II, vom 20. Oktober 2017 (B 2016/196). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom
27. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 20. Oktober 2017 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer die zunächst auf den 8. Januar 2018 angesetzte Frist
zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 29. November 2017 auferlegten
Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf sein Gesuch hin mit (von seinem
Vertreter am 11. Januar 2018 entgegengenommener) Verfügung vom 10. Januar 2018
im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG letztmals bis zum
22. Januar 2018 erstreckt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt
hat, 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist, 
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben