Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 1G.4/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1G_4/2017          

Urteil vom 30. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Hotel A.________ AG,
Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Nievergelt,

gegen

1. B. und C. D.________,
2. E.________,
3. Erben F.________,
Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,

Gemeinde Bever,
Fuschigna 1, Postfach 66, 7502 Bever,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Metzger,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand
Gesuch um Berichtigung der bundesgerichtlichen Urteile 1C_375/2016 vom 24.
Februar 2017 und 1G_1/2017 vom 19. April 2017.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil 1C_375/2016 vom 24. Februar 2017 wurde die Beschwerde von B. und C.
D.________, E.________ und den Erben F.________ gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Mai 2016 betreffend die
Quartierplanung Bügls Suot 2 aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung
an die Gemeinde Bever zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass
die Beschwerdeführer von ihrem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag
betreffend den Bau einer neuen Erschliessungsstrasse Abstand genommen hatten,
auferlegte das Bundesgericht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens je zur
Hälfte den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin und sprach keine
Parteientschädigung zu. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt und diese verpflichtet, den
Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung
auszurichten.
Mit Eingabe vom 5. April 2017 stellte die Hotel A.________ AG ein Gesuch um
Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Februar 2017. Dieses sei
dahingehend zu korrigieren, dass als Beschwerdegegnerin nicht sie selbst,
sondern die Gemeinde Bever aufzuführen sei. Eventualiter sei die Gemeinde Bever
als Beschwerdegegnerin 1 und sie selbst als Beschwerdegegnerin 2 aufzuführen.
Mit Urteil vom 19. April 2017 wies das Bundesgericht das Gesuch ab, soweit es
darauf eintrat (Verfahren 1G_1/2017).

B. 
Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 stellt die Hotel A.________ AG ein Gesuch um
Berichtigung der bundesgerichtlichen Urteile vom 24. Februar 2017 und vom 19.
April 2017. Sie verweist auf ihre Eingabe vom 5. April 2017, geht davon aus,
dass das Bundesgericht diese nicht korrekt verstanden habe, und ersucht um eine
nochmalige Beurteilung.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 129 Abs. 3 und Art. 127 BGG).

Erwägungen:

1.

1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar,
unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler,
so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 19. April 2017 dargelegt,
weshalb kein Anlass für eine Berichtigung im Sinne der genannten Bestimmung
besteht. Auch im vorliegenden Verfahren kritisiert die Beschwerdeführerin die
beanstandeten Urteile im Wesentlichen in Bezug auf ihren Inhalt bzw. die
Kosten- und Entschädigungsfolgen, welche darauf basieren, dass sich die
Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht als
Beschwerdegegnerin konstituierte und einen Abweisungsantrag stellte, mit dem
sie unterlag. Dass ein gesetzlich vorgesehener Grund für eine Erläuterung oder
Berichtigung (oder für eine Revision gemäss Art. 121-123 BGG) gegeben wäre,
zeigt sie nicht auf.

2. 
Auf das Gesuch um Berichtigung ist nicht einzutreten.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs.
1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Gesuch um Berichtigung wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Bever und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold

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