Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 1G.3/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1G_3/2017          

Urteil vom 29. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Dr. Roland Bachmann,
Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Gegenstand
Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_214/2016 vom 22. März
2017,

Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_214/
2016 (Urteil B-5796/2014) vom 22. März 2017.

Sachverhalt:

A.
Mit in öffentlicher Beratung entschiedenem Urteil vom 22. März 2017 hiess das
Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA im Zusammenhang mit der sog. Watchlist der FINMA gut,
soweit es darauf eintrat, und hob das entsprechende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 auf, verbunden mit einem
Löschungsauftrag an die FINMA. Gleichzeitig beschloss das Bundesgericht, keine
Gerichtskosten zu erheben, und sprach A.________ in Ziff. 3 des
Urteilsdispositivs eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu Lasten der
FINMA für das bundesgerichtliche Verfahren zu.

B. 
Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht ein
Berichtigungsgesuch ein. Er beantragt, Ziff. 3 des Urteilsdispositivs in dem
Sinne zu ergänzen bzw. zu berichtigen, dass ihm auch eine Parteientschädigung
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 15'000.--
zugesprochen oder dass eventuell die Sache in diesem Punkt an das
Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen werde. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, er habe für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
Antrag auf die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung gestellt, was
unberücksichtigt geblieben sei, weshalb das Urteil unvollständig und daher zu
berichtigen sei.
Die FINMA beantragt, das Hauptbegehren von A.________ abzuweisen, unter
Verzicht auf einen Antrag zum Eventualbegehren. Das Bundesverwaltungsgericht
verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 

1.1. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch
einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines
bundesgerichtlichen Urteils vor, wenn das Dispositiv desselben unklar,
unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder
mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder
Rechnungsfehler enthält.

1.2. Ein Widerspruch zwischen den Dispositivziffern des Urteils vom 22. März
2017 sowie zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv besteht nicht. Nach der
Rechtsprechung handelt es sich um ein unvollständiges Dispositiv, wenn die
Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv
ohne weiteres aus den Urteilserwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen
Entscheid abgeleitet werden kann; eine inhaltliche Abänderung des Entscheids
ist aber ausgeschlossen (Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1 und 3). In
E. 8 des Urteils vom 22. März 2017, worin die Kosten- und Entschädigungsfolgen
geregelt werden, wird die Frage einer Entschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht genauso wenig angesprochen wie im Dispositiv des
Urteils. Eine Korrektur läuft daher auf eine Abänderung des Urteils hinaus.
Damit ist eine Berichtigung nach Art. 129 BGG ausgeschlossen.

2. 

2.1. Es fragt sich allerdings, ob das Berichtigungsbegehren nicht als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist. Nach Art. 121 lit. c BGG kann die
Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem dann verlangt
werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Der Gesuchsteller
macht ausdrücklich geltend, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.

2.2. Die damalige Beschwerde des Gesuchstellers an das Bundesgericht vom 3. Mai
2016 enthielt das folgende Rechtsbegehren:

"2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten
der Beschwerdegegnerin."
Das Rechtsbegehren bezieht sich nicht ausdrücklich auf das
bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren. Insofern ist unklar, ob ein
entsprechender Antrag gestellt worden ist. Der Antrag kann jedoch so verstanden
werden, dass sich die Entschädigung auf beide Verfahren vor dem Bundesgericht
und dem Bundesverwaltungsgericht beziehen soll. Das gilt umso mehr, als das
Bundesgericht nach Art. 68 Abs. 5 BGG grundsätzlich von Amtes wegen gemäss dem
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens den Entscheid der Vorinstanz über
die Parteientschädigung überprüft und darüber neu befindet. Ein entsprechender
Antrag ist nicht zwingend nötig, solange das Rechtsbegehren in der Sache auf
Aufhebung des ganzen angefochtenen Entscheids lautet bzw. die Aufhebung des
Entschädigungspunkts miteinschliesst (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Seiler et al.,
Bundesgerichtsgsetz [BGG], 2. Aufl., 2015, Art. 68 Rz. 43 i.V.m. Art. 67 Rz. 7;
THOMAS GEISER, in: Niggli et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011,
Art. 68 N. 24 i.V.m. Art. 67 N. 6). Dies trifft hier zu, nachdem der
Gesuchsteller im Rechtsbegehren 1 seiner damaligen Beschwerde vom 3. Mai 2016
im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_214/2016 die Aufhebung des gesamten
Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts beantragt hatte. Er hätte also nicht
zwingend auch einen Antrag auf Anpassung der Entschädigungsfolgen stellen
müssen. Das rechtfertigt zumindest, das damalige Rechtsbegehren 2 zu den
Kosten- und Entschädigungsfolgen grosszügig auszulegen und dieses auch als
Antrag auf Neuregelung der Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
verstehen.

2.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_214/2016 vom 22. März 2017 nicht weiter
beachtet, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Entschädigungsfolgen
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu regeln gewesen wären.
Der entsprechende Antrag blieb unbeurteilt, was im vorliegenden Verfahren als
Revisionsverfahren zu korrigieren ist. Das Berichtigungsbegehren des
Gesuchstellers ist in diesem Sinne als Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. c BGG
entgegenzunehmen.

3. 

3.1. Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die
Parteientschädigung je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder
geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des
anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die
Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

3.2. Nachdem der Gesuchsteller als Beschwerdeführer im Verfahren 1C_214/2016
obsiegt hat und bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten
war, steht ihm grundsätzlich eine Parteientschädigung für das
bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Rz. 4.65). Die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem
Reglement des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Der
Gesuchsteller verlangt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.--.
Wie er diese Summe berechnet, legt er nicht dar. Es ist dem Bundesgericht
aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich, den Betrag zu überprüfen oder
sonst wie selbst die Parteientschädigung für das bundesverwaltungsgerichtliche
Verfahren festzulegen. Die Sache ist daher in diesem Punkt an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zur Neuordnung der Einschädigung.

4. 
Das Berichtigungsgesuch ist damnach als Revisionsbegehren entgegenzunehmen.
Dieses ist gemäss dem Eventualantrag gutzuheissen und die Angelegenheit ist an
das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zum Entscheid über die
Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Hingegen ist der Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

1.1. Das Berichtigungsgesuch wird als Revisionsgesuch entgegengenommen und
gutgeheissen.

1.2. Das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. März 2017 wird wie
folgt ergänzt:

"Die Sache geht an das Bundesverwaltungsgericht zur Neuregelung der
Entschädigungsfolgen im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren."

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Gesuchsteller wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.--
aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
FINMA und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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