Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 1G.2/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1G_2/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Erläuterung der bundesgerichtlichen Urteile
1B_491/2016 vom 24. März 2017,
1B_45/2017 vom 10. März 2017,
1B_105/2017 vom 27. März 2017
und 1B_123/2017 vom 4. April 2017.

Sachverhalt:

A. 
Das Bundesgericht hat mit Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 eine Beschwerde
von A.________ abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Mit Urteilen 1B_45
/2017 vom 10. März 2017, 1B_105/ 2017 vom 27. März 2017 und 1B_123/2017 vom 4.
April 2017 ist es auf drei Beschwerden von A.________ nicht eingetreten.

B. 
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 beantragt A.________, diese Entscheide zu
erläutern. Er habe vier Beschwerden eingereicht, für die er je eine
Eingangsanzeige erhalten habe, und vier Ausstandsanträge, für die er keine
Eingangsanzeigen erhalten habe. Sämtliche Ausstandsanträge seien ohne Anhörung
des Richters, dessen Ausstand er verlangt habe, im Urteil behandelt worden und
nicht in einem Ausstandsverfahren, wie es das Bundesgerichtsgesetz klar
vorschreibe. Er bitte daher um Erläuterung, wie das Ausstandsverfahren vor
Bundesgericht ablaufe und weshalb die betroffenen Richter nicht angehört worden
seien.

C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Der Gesuchsteller verlangt mit gleichlautender Begründung die Erläuterung von
vier Urteilen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen bzw. in einem
Urteil zu behandeln.

2. 
Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder
Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv
unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen
untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es
Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.

2.1. Der Gesuchsteller will mit seinem Gesuch in Erfahrung bringen, wie
Ausstandsverfahren vor Bundesgericht ablaufen und weshalb die betroffenen
Richter nicht angehört worden seien. Er macht damit nicht geltend, die
Dispositive seien unklar, widersprüchlich, mit der Begründung unvereinbar oder
enthielten Redaktions- oder Rechnungsfehler, was allein Gegenstand von
Erläuterungsgesuchen sein könnte. Das Gesuch um Erläuterung der vier Urteile
ist abzuweisen.

3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Erläuterung der bundesgerichtlichen Urteile 1B_491/2016, 1B_45/
2017, 1B_105/2017 und 1B_123/2017 wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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