Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 1G.1/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1G_1/2017

Urteil vom 19. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Hotel G.________ AG,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Nievergelt,

gegen

1. A. und B. C.________,
2. D.F.________,
3. Erben E. F.________,
Gesuchsgegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,

Gemeinde Bever,
Fuschigna 1, Postfach 66, 7502 Bever,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Metzger,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
5. Kammer,
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand
Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_375/2016 vom 24.
Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil 1C_375/2016 vom 24. Februar 2017 wurde die Beschwerde von A. und B.
C.________, D. F.________ und den Erben von E. F.________ gutgeheissen und das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Mai 2016
betreffend die Quartierplanung Bügls Suot 2 aufgehoben. Die Sache wurde zur
neuen Beurteilung an die Gemeinde Bever zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung
des Umstands, dass die Beschwerdeführer von ihrem im vorinstanzlichen Verfahren
gestellten Antrag betreffend den Bau einer neuen Erschliessungsstrasse Abstand
genommen hatten, auferlegte das Bundesgericht die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin und
sprach keine Parteientschädigung zu. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt und diese verpflichtet, den
Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung
auszurichten.

B. 
Mit Eingabe vom 5. April 2017 stellt die Hotel G.________ AG ein Gesuch um
Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils. Dieses sei dahingehend zu
korrigieren, dass als Beschwerdegegnerin nicht sie selbst, sondern die Gemeinde
Bever aufzuführen sei. Eventualiter sei die Gemeinde Bever als
Beschwerdegegnerin 1 und sie selbst als Beschwerdegegnerin 2 aufzuführen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 129 Abs. 3 und Art. 127 BGG).

Erwägungen:

1.

1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar,
unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler,
so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass aufgrund der Erwägung 3 des
Urteils vom 24. Februar 2017 davon auszugehen sei, dass das Bundesgericht mit
"Beschwerdegegnerin" die Gemeinde Bever gemeint habe. Das sei zu korrigieren.
Sofern das Bundesgericht wider Erwarten die Kosten sowohl ihr selbst als auch
der Gemeinde habe auferlegen wollen, sei dies ebenfalls entsprechend zu
korrigieren.

1.3. Weshalb aus der erwähnten Erwägungen hervorgehen soll, dass das
Bundesgericht mit "Beschwerdegegnerin" die Gemeinde Bever meinte, ist nicht
nachvollziehbar. Die Gemeinde Bever wird im Urteil vom 24. Februar 2017
konsequent bei ihrem Namen genannt, während die Gesuchstellerin als
Beschwerdegegnerin bezeichnet wird, dies sowohl im Rubrum als auch in den
Erwägungen und im Dispositiv. Damit besteht kein Anlass für eine Berichtigung.

1.4. Weiter weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass das Bundesgericht in
Erwägung 2.6 die Vorinstanz als Kantonsgericht statt als Verwaltungsgericht
bezeichnet habe. Dies ist zutreffend und beruht auf einem Versehen. Dass
dadurch das Dispositiv tangiert worden wäre, macht die Gesuchstellerin jedoch
nicht geltend (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht
einzutreten.

2. 
Das Gesuch um Berichtigung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs.
1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Berichtigung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Bever und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold

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