Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.9/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_9/2017

Urteil vom 27. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Gemeinderat Niederhasli,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. November 2016 des Schweizerischen
Bundesgerichts 1C_184/2016 (Urteil VB.2014.00074).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil 1C_184/2016 vom 14. November 2016 wies das Bundesgericht eine
Beschwerde von A.________ und B.________ ab im Zusammenhang mit einem
Rechtsstreit um eine nachträgliche Baubewilligung für ein eigenmächtig
erstelltes Gartenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. xxxx an der
Regensdorferstrasse in Niederhasli unter Bedingungen und Auflagen.

1.2. Am 4. März 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Eingabe ein,
mit der er die Revision oder die Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils
1C_184/2016 vom 14. November 2016 beantragt.

2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf ein Urteil
des Bundesgerichts kann nur im Verfahren der Revision (Art. 121 ff. BGG)
zurückgekommen werden. Eine Wiedererwägung gibt es nicht. Vielmehr wäre ein
Wiedererwägungsgesuch bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen.

3.

3.1. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in den
Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128
Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen
Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer
Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren
(vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung,
tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.

3.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsbegehren im Wesentlichen mit
denselben Argumenten, die er schon im ursprünglichen bundesgerichtlichen
Verfahren vorgetragen hat. Revisionsgründe bringt er insofern nicht vor.

3.3. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte
(sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird -
entstanden sind (sog. echte Noven). Der Gesuchsteller reicht ein Schreiben der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 27. Januar 2017 ein. Es
handelt sich dabei um ein echtes Novum, das eine Revision nicht zu begründen
vermag. Überdies hätte der Gesuchsteller ein gleiches Schreiben schon früher
erwirken und im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren einreichen können.

4.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht im Entscheid, dessen
Revision verlangt wird, die Anliegen des Gesuchstellers nicht mit der nötigen
Sorgfalt geprüft hätte. Das Bundesgericht hält sich an die ihm im Gesetz
vorgegebenen prozessualen Vorschriften und beurteilt einzig die ihm
unterbreiteten und substanziierten Rügen. Es entscheidet die ihm vorgelegten
Streitfälle aufgrund der ihm vorliegenden Aktenlage und gestützt auf das
objektive Recht. Namentlich ist es an die Tatsachenfeststellungen seiner
gerichtlichen Vorinstanzen gebunden, wenn diese nicht nachweislich
offensichtlich unrichtig sind. Das Bundesgericht ist auch im vorliegenden Fall
so vorgegangen. Insbesondere verfügt das Bundesgericht gegenüber den
zürcherischen Gemeinden über keine Aufsichtsfunktion.

5.
Demnach ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und es ist darauf
ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten.
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, von der
Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Gesuch um Revision und Wiedererwägung wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Niederhasli und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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