Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.8/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_8/2017

Urteil vom 20. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________,
Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 29. November 2016 des Schweizerischen
Bundesgerichts 1C_558/2016.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 29. November 2016 ist das Bundesgericht auf eine von A.________
betreffend (Nicht-) Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_558/2016), weil diese den
gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen
vermochte.
Mit Eingaben vom 20. Februar/12. März 2017 beanstandet A.________ dieses
bundesgerichtliche Urteil und verlangt dessen Revision.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich
(Art. 121 ff. BGG).
Der Gesuchsteller beanstandet das bundesgerichtliche Urteil vom 29. November
2016 bzw. das zugrunde liegende kantonale Verfahren. Er unterlässt es
allerdings, in Bezug auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen
Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.
BGG) darzulegen. Was er mit seinen Eingaben vorbringt, beschränkt sich im
Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende
Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen
Verfahrens.
Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten
Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist
auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach wird erkannt:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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