Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.7/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_7/2017

Urteil vom 16. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Gemeinderat Schwarzenberg,
Dorfstrasse 12, 6103 Schwarzenberg LU,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
Postfach 3768, 6002 Luzern,
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 20. Januar 2017 des Schweizerischen
Bundesgerichts 1C_362/2016.

Erwägungen:

1.
Der Gemeinderat Schwarzenburg hat A.________ untersagt, im Wald und Gewässer
auf zwei seiner Parzelle Nr. 914 benachbarten Grundstücken bauliche Arbeiten
und Geländeveränderungen vorzunehmen. Die von A.________ gegen die kommunale
Verfügung erhobene Beschwerde wurde am 11. Juli 2016 von der 4. Abteilung des
Kantonsgerichts Luzern abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht
bestätigt (Urteil 1C_362/2016 vom 20. Januar 2017).
Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 verlangt A.________ die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
nach Art. 121 ff. BGG möglich. Die gesuchstellende Person muss das Vorliegen
eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die
Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen
Dichte substanziieren (Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen
Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch nicht ein.

3.
Der Gesuchsteller führt nicht rechtsgenüglich aus und es ist auch nicht
ersichtlich, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das
Bundesgericht im Urteil 1C_362/2016 versehentlich unberücksichtigt gelassen
haben soll. Dass der Gesuchsteller Fotos anders interpretiert als die Behörden
im vorausgegangenen Verfahren, stellt keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit.
d BGG dar. Die Berufung auf mangelnden Bachunterhalt durch den Eigentümer und
auf Art. 701 ZGB vermag ebenfalls keine Revision eines rechtskräftigen Urteils
zu bewirken. Soweit der Gesuchsteller es in seiner Eingabe dabei belässt, seine
eigene Sicht der Dinge darzutun und appellatorische Kritik am kantonalen
Verfahren sowie an der dem Entscheid des Bundesgerichts zugrunde liegenden
rechtlichen Würdigung zu üben, hat er es unterlassen, einen der Revisionsgründe
nach Art. 121 ff. BGG darzutun. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG)
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten vom
Gesuchsteller zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Schwarzenberg, dem Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht
Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für
Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic

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