I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.43/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1F_43/2017 Urteil vom 22. Dezember 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_531/2017 vom 11. Dezember 2017. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (1B_531/2017) auf eine von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. November 2017 betreffend Sicherheitshaft erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_531/2017 vom 11. Dezember 2017 erhob und gleichzeitig um unverzügliche Haftentlassung ersuchte; dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO beruft, indessen nicht aufzeigt, inwiefern es sich bei seiner Behauptung betreffend das Verhalten von kantonalen Richtern um eine erhebliche Tatsache bzw. ein entscheidendes Beweismittel handeln sollte; dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern seine Behauptung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Dezember 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben