Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.43/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1F_43/2017  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_531/2017
vom 11. Dezember 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (1B_531/2017) auf eine
von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28.
November 2017 betreffend Sicherheitshaft erhobene Beschwerde mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Revision gegen das
bundesgerichtliche Urteil 1B_531/2017 vom 11. Dezember 2017 erhob und
gleichzeitig um unverzügliche Haftentlassung ersuchte; 
dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO beruft, indessen nicht aufzeigt, inwiefern es sich bei seiner Behauptung
betreffend das Verhalten von kantonalen Richtern um eine erhebliche Tatsache
bzw. ein entscheidendes Beweismittel handeln sollte; 
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern seine Behauptung für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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