I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.42/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1F_42/2017 Urteil vom 11. Dezember 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, alias B.________, Gesuchsteller, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_297/2017 vom 4. September 2017. Erwägungen: 1. A.________ erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2017 sinngemäss Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich. Er habe beim Obergericht am 6. Februar 2017 und 8. Mai 2017 Revisionsgesuche gegen ein Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2002 (SE010026) eingereicht. Gemäss einer telefonischen Auskunft vom Obergericht würden seine Gesuche zu den Akten gelegt und nicht bearbeitet werden. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 4. September 2017 nicht ein (Verfahren 1B_297/2017). Gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 ist damals kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und in der Folge staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19. November 2003 die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (1P.511/2003). 2. A.________ stellte beim Bundesgericht mit Eingabe vom 12. November 2017 (beim Bundesgericht eingegangen am 23. November 2017) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002. 2.1. Mit Ausnahme der vorliegend nicht zutreffenden Fälle von Art. 119a BGG können sich beim Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuche nur gegen Entscheide des Bundesgerichts selbst richten. Somit kann auf das Gesuch von vornherein nicht eingetreten werden, soweit damit um Revision des obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2002 ersucht wird. 2.2. Soweit sich das Revisionsgesuch sinngemäss auch gegen die in dieser Sache ergangenen bundesgerichtlichen Urteile vom 19. November 2003 (1P.511/2003) und 4. September 2017 (1B_297/2017) richten sollte, ist darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten, da der Gesuchsteller nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die genannten Bundesgerichtsentscheide an einem Revisionsgrund leiden sollten. 3. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistands nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht behält sich vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Dezember 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben