Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.39/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
1F_39/2017             

 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 
Casella postale 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_437/2017
vom 11. September 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 11. September 2017 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von
A.________ nicht eingetreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG nicht genügte (Verfahren 1C_437/2017). Dem Urteil lag ein
Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls zu
Grunde. 
 
2.  
 
2.1. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 ersucht A.________ das Bundesgericht,
das Urteil vom 11. September 2017 zu revidieren.  
 
2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei
Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.  
 
2.3. Der Gesuchsteller beruft sich zunächst darauf, dass der "Vorinstanz"
Tatsachen und Beweismittel unbekannt gewesen seien. Dass das Bundesgericht in
seinem Nichteintretensentscheid in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG), macht er jedoch
nicht geltend.  
Weiter ist der Gesuchsteller der Auffassung, ein Strafverfahren habe ergeben,
dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den Entscheid
eingewirkt worden sei (Art. 123 Abs. 1 BGG). In seiner Begründung beschränkt er
sich jedoch darauf, das Rechtshilfeersuchen zu kritisieren, ohne konkret
darzulegen, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid durch ein
Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. 
Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller auf eine Verletzung der EMRK, ohne
jedoch geltend zu machen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
in einem endgültigen Urteil eine solche festgestellt hätte (Art. 122 BGG). 
 
3.   
Auf das Revisionsgesuch ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
BGG) ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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