Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.38/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
1F_38/2017             

 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_411/2017
vom 2. Oktober 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2017 (1B_411/2017) auf eine
von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
22. Juni 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1B_411/2017 vom 2. Oktober 2017 ersuchte; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG)
und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören
ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist; 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG), indessen
auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben