I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.31/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 1F_31/2017 Urteil vom 16. August 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen C.________ AG, Gesuchsgegnerin, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_281/2017 vom 6. Juli 2017. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2017 (1B_281/2017) auf eine von A.________ gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 7. August 2017 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_281/2017 vom 6. Juli 2017 ersuchte; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage (letztmals) verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. August 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben