Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.2/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_2/2017

Urteil vom 8. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Gefängnis Zürich,
Rotwandstrasse 21, Postfach, 8036 Zürich,
Gesuchsteller,

gegen

Michael Rüegg, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich,
Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach
9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. Dezember 2016 des Schweizerischen
Bundesgerichts 1C_597/2016.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 28. Dezember 2016 ist das Bundesgericht auf eine von A.________
betreffend (Nicht-) Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_597/2016), weil diese den
gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen
vermochte.
Mit Eingaben vom 9./30. Januar 2017 beanstandet A.________ dieses
bundesgerichtliche Urteil. Der Sache nach verlangt er dessen Revision.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich
(Art. 121 ff. BGG).
Der Gesuchsteller beanstandet das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Dezember
2016 bzw. das zugrunde liegende kantonale Verfahren und dabei namentlich die
Zürcher Strafverfolgungsbehörden. Er unterlässt es allerdings, sich in Bezug
auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid
auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was
er mit seinen Eingaben vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine
appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Ausgang des
vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Verfahrens.
Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten
Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist
auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das
vorliegende bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

 Demnach wird erkannt:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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