I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.2/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_2/2017 Urteil vom 8. Februar 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Gefängnis Zürich, Rotwandstrasse 21, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsteller, gegen Michael Rüegg, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. Dezember 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_597/2016. Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 28. Dezember 2016 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ betreffend (Nicht-) Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_597/2016), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte. Mit Eingaben vom 9./30. Januar 2017 beanstandet A.________ dieses bundesgerichtliche Urteil. Der Sache nach verlangt er dessen Revision. 2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich (Art. 121 ff. BGG). Der Gesuchsteller beanstandet das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Dezember 2016 bzw. das zugrunde liegende kantonale Verfahren und dabei namentlich die Zürcher Strafverfolgungsbehörden. Er unterlässt es allerdings, sich in Bezug auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was er mit seinen Eingaben vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Verfahrens. Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 3. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. Demnach wird erkannt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Februar 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben