I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.25/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2017
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 1F_25/2017 Urteil vom 11. August 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Karlen, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der Strafkammer, Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_293/2017 vom 12. Juli 2017. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (1B_293/2017) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Juli 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2017 (recte 6. August 2017) Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_293/2017 vom 12. Juli 2017 erhob; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 12. Juli 2017 an einem Revisionsgrund leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. August 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben