Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.25/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1F_25/2017         

Urteil vom 11. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der Strafkammer,

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_293/2017
vom 12. Juli 2017.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (1B_293/2017) auf eine von
A.________ gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 10. Juli 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2017 (recte 6. August 2017) Revision
gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_293/2017 vom 12. Juli 2017 erhob;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff.
BGG beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche
Nichteintretensentscheid vom 12. Juli 2017 an einem Revisionsgrund leiden
sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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