Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.22/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1F_22/2017             

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Hornussen, Verwaltung 3plus, Hauptstrasse 7, 5076 Bözen, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
handelnd durch das Departement Bau, Verkehr 
und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse
22, 5001 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_464/2016
vom 7. Juni 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 7. Juni 2017 (1C_464/2016) hiess das Bundesgericht die
Beschwerde von A.________ gegen den Gemeinderat Hornussen gut, hob das Urteil
des Verwaltungsgerichts Aargau vom 19. August 2016 auf und wies die Sache zu
neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Departement Bau, Verkehr und
Umwelt des Kantons Aargau zurück (Disp.-Ziff. 1). 
Im Kostenpunkt entschied das Bundesgericht, dass für das bundesgerichtliche und
für die vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen zugesprochen würden (Disp. Ziff. 2). In den Erwägungen
(letzter Satz) wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht
anwaltlich vertreten und habe daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung. 
 
B.  
Dagegen hat A.________ am 24. Juli 2017 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht
eingereicht. Sie beantragt, ihr Gesuch um Umnutzung sei komplett zu bewilligen
und ihr seien die Auslagen für das vorinstanzliche Verfahren
zurückzuerstatten. 
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wurde ihr mitgeteilt, das Revisionsgesuch sei
offensichtlich unzureichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden
könnte. Da jedoch die Revisionsfrist noch laufe, habe sie die Möglichkeit, ihre
Eingabe noch zu verbessern. 
Daraufhin reichte A.________ am 1. August 2017 eine Ergänzung ihres
Revisionsgesuchs ein. 
 
C.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (Art. 127 BGG). 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn
einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe
vorliegen. Dies muss vom Gesuchsteller dargelegt und (soweit möglich) belegt
werden (VOCK, in: Praxiskommentar zum BGG, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 127 BGG),
ansonsten kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. b
BGG. Dieser setzt voraus, dass einer Partei mehr oder anderes zugesprochen
wurde, als von ihr selbst verlangt worden war, oder aber weniger, als von der
Gegenpartei anerkannt wurde. Diese Revisionsbestimmung ist auf dem Hintergrund
von Art. 107 Abs. 1 BGG zu sehen, wonach das Bundesgericht an die Begehren der
Parteien gebunden ist und nicht darüber hinausgehen darf. 
Dieser Revisionsgrund liegt offensichtlich nicht vor, wurde der Gesuchstellerin
doch im bundesgerichtlichen Urteil vom 7. Juni 2017 nicht mehr, sondern weniger
zugesprochen, als von ihr beantragt worden war. Da Gemeinde und Kanton den
Beschwerdeantrag nicht anerkannt hatten, ist auch die zweite Alternative von 
Art. 121 lit. b BGG nicht einschlägig. 
 
3.  
Die Gesuchstellerin beruft sich ferner auf den Revisionsgrund nach Art. 121
lit. d BGG, weil das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt habe. 
 
3.1. Sie macht geltend, in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2017 habe sie
erwähnt, dass die Liegenschaft schon 2010 gemäss Inserat der Remax vollständig
erschlossen und ausgestattet gewesen sei. Die hängigen nachträglichen
Baugesuche beträfen lediglich Umgebungsarbeiten und hätten daher keinen
Einfluss auf das Umnutzungsgesuch. Sie wirft dem Kanton vor, in seiner
Stellungnahme vom 9. März 2017 falsche Aussagen zum Umfang der baulichen
Veränderungen bzw. der nachträglichen Baugesuche gemacht zu haben.  
Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Argumente wurden jedoch vom
Bundesgericht nicht übersehen, sondern in E. 2.1 des Entscheids ausdrücklich
referiert. Das Bundesgericht nahm (in E. 2.3) auch die Vorbringen des BVU zur
Kenntnis. Es äusserte sich indessen nicht zur Richtigkeit der einen oder
anderen Aussage: Das Zwischenergebnis (E. 3.3 a.E.) ist im Konjunktiv verfasst
("auszugehen wäre, wenn..."); in E. 3.4 wird festgehalten, dass es zu den
streitigen Fragen keine Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebe. Die
Sache wurde daher zur Koordination der Verfahren und neuem Entscheid über das
Umnutzungsgesuch an das BVU zurückgewiesen. Die Gesuchstellerin wird
Gelegenheit haben, ihre Argumente und Unterlagen zum baulichen Zustand im Jahr
2010 und zu Art und Umfang der seither vorgenommenen baulichen Veränderungen in
jenem Verfahren vorzubringen. 
 
3.2. Weiter macht die Gesuchstellerin (in ihrer ersten Revisionseingabe)
geltend, das Bundesgericht habe bei seinem Kosten- und Entschädigungsentscheid
zu Unrecht angenommen, es seien ihr im vorinstanzlichen Verfahren keine
Parteikosten entstanden. Dies treffe nicht zu, da sie am regierungsrätlichen
Augenschein anwaltlich vertreten gewesen sei und ihr weitere Auslagen
(insbesondere für das Lärmprotokoll der Firma Grolimund) entstanden seien.  
Damit ist der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht genügend dargetan
und belegt: Zwar reicht die Gesuchstellerin Rechnungen für die geltend
gemachten Posten ein. Art. 121 lit. d BGG setzt aber voraus, dass das Gericht
"in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
hat", d.h. die geltend gemachten Umstände müssten bereits aus den Akten des
bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_464/2016 hervorgegangen und vom Bundesgericht
übersehen worden sein. Dies ist auch nicht ansatzweise dargetan. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Damit wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gesuchstellerin trägt die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 500.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gemeinderat Hornussen, dem
Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3.
Kammer, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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