Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.19/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1F_19/2017         

Urteil vom 29. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_262/2017 des Bundesgerichts vom 31. Mai
2017.

In Erwägung,
dass das Justizministerium von Mazedonien um die Auslieferung des mazedonischen
Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 2
Jahren, 8 Monaten und 11 Tagen wegen Drogenhandels ersuchte;
dass das Bundesamt für Justiz die Auslieferung am 31. März 2017 bewilligte;
dass das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die von A.________ dagegen
erhobene Beschwerde am 5. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet abwies;
dass das Bundesgericht auf die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde
mit Urteil vom 31. Mai 2017 nicht eintrat, da jedenfalls ein besonders
bedeutender Fall gemäss Art. 84 BGG zu verneinen war;
dass A.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2017 dem Bundesgericht mitteilt, in
dessen Urteil stehe fälschlich, in Mazedonien sei er wegen des Imports von
knapp 1 kg Heroin verurteilt worden;
dass A.________ das Bundesgericht darum ersucht, sein Dossier nochmals
anzuschauen;
dass die Eingabe vom 21. Juni 2017 als Revisionsgesuch auszulegen ist;
dass gemäss Art. 121 lit. d BGG die Revision eines bundesgerichtlichen
Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat;
dass eine Tatsache dann erheblich ist, wenn ihre Berücksichtigung zu einem
andern, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid hätte führen können (BGE
122 II 17 E. 3 S. 19; Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3; ELISABETH
ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art.
121 BGG);
dass der Gesuchsteller nach dem Urteil des Bundesstrafgerichts (S. 2 lit. B)
wegen des Imports von "9'500 Gramm" Heroin verurteilt wurde und damit die
bundesgerichtliche Feststellung (S. 2 lit. A), wonach es um knapp 1 kg Heroin
ging, ungenau ist;
dass sich am Nichteintreten auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde
mangels besonders bedeutenden Falles auch dann nichts geändert hätte, wenn es
die Tatsache, dass die Verurteilung 9,5 kg Heroin betraf, präziser
berücksichtigt hätte;
dass diese Tatsache somit nicht erheblich ist;
dass das Revisionsgesuch deshalb abzuweisen ist;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

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