I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.18/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 1F_18/2017 Urteil vom 27. Juni 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Karlen, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_209/2017 (BB.2016.254, BB.2016.322, BB.2016.324) vom 30. Mai 2017. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2017 (1B_209/2017) auf eine von A.________ sinngemäss erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_209/2017 vom 30. Mai 2017 erhob; dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2017 an einem Revisionsgrund leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Juni 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben