Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.18/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1F_18/2017         

Urteil vom 27. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_209/2017
(BB.2016.254, BB.2016.322, BB.2016.324) vom 30. Mai 2017.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2017 (1B_209/2017) auf eine von
A.________ sinngemäss erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mangels einer hinreichenden Begründung
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2017 Revision gegen das
bundesgerichtliche Urteil 1B_209/2017 vom 30. Mai 2017 erhob;
dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht
ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid
vom 30. Mai 2017 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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