Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.17/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1F_17/2017         

Urteil vom 19. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970,
6002 Luzern,
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, Obergrundstrasse 46, 6003
Luzern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Verfügung 1C_545/2016 des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 7. März 2017.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von
A.________ betreffend Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts als
gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Verfahren
1C_545/2016).

2.

2.1. Mit Revisionsgesuch vom 9. Juni 2017 ans Bundesgericht beantragt
A.________, die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und in der Sache sei
neu zu entscheiden.

2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei
Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.

2.3. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
Er macht geltend, das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern habe ihm den
Führerausweisentzug am 27. Dezember 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen. Dagegen
habe er eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 2. März
2017 habe ihm das Kantonsgericht Luzern in Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Rechtsmittels die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Diese Verfügung
sei am 7. März 2017 bei ihm eingetroffen. Hätte er sie dem Bundesgericht im
Verfahren 1C_545/2016 vorlegen können, so hätte dieses ein aktuelles
praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen
Entscheids nicht verneint.

2.4. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gegenstand des Verfahrens 1C_545/2016
war die Frage, ob es zulässig war, dem Gesuchsteller den Führerausweis nach
einem früheren Entzug nur mit Auflagen wiederzuerteilen. Das mit dem Entzug des
Führerausweises vom 27. Dezember 2016 weggefallene aktuelle praktische
Interesse an der Beantwortung dieser Frage ist nicht wiederaufgelebt, weil das
Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. März 2017 der Beschwerde gegen diesen
neuerlichen Führerausweisentzug aufschiebende Wirkung gab.

3.
Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs.
1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Revision der Verfügung 1C_545/2016 vom 7. März 2017 wird
abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem
Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold

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