Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.16/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1F_16/2017         

Urteil vom 14. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Hans Keller,
Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_1/2017
vom 7. März 2017,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_1/2017
(Entscheid AK.2016.313-AK (ST.2016.22-GS1SE-HKE) (ST.2016.7985)) vom 7. März
2017.

Erwägungen:

1. 

1.1. Gegen A.________ läuft im Kanton St. Gallen ein Strafverfahren. Darin
verlangte er vor den kantonalen Instanzen erfolglos den Ausstand von
Einzelrichter Hans Keller am Kreisgericht See-Gaster. Mit Urteil 1B_1/2017 vom
7. März 2017 wies das Bundesgericht eine Beschwerde in der Ausstandsfrage ab,
soweit es darauf eintrat. Am 11. Mai 2017 verurteilte der Einzelrichter der 1.
Abteilung am Kreisgericht See-Gaster, Hans Keller, A.________ wegen mehrfacher
Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) zu einer bedingten Geldstrafe von
15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--. A.________ hat dagegen Berufung angemeldet.

1.2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 an das Bundesgericht legt A.________ beim
Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom
11. Mai 2017 ein und stellt gleichzeitig Antrag auf Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1B_1/2017 vom 7. März 2017. Ergänzend ersucht er
vor Entstehung neuer grösserer Kosten um Mitteilung, ob seine Eingabe die
formellen Voraussetzungen erfülle, sowie um Mitteilung der voraussichtlichen
Kosten.

2. 

2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können beim Bundesgericht nur Entscheide
letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts angefochten werden
(Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer beim Bundesgericht das Urteil
des Einzelrichters am Kreisgericht See-Gaster vom 11. Mai 2017 anficht, kann
darauf nicht eingetreten werden, weil dagegen die Berufung offensteht und das
Urteil demnach nicht kantonal letztinstanzlich ist.

2.2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des
Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Auf ein Urteil des Bundesgerichts kann nur im Verfahren der Revision (Art. 121
ff. BGG) zurückgekommen werden. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur
revidieren, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten
Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller muss das
Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an
die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen
Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer
rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren
nicht ein.

2.2.1. Nach Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des
Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Dieser Revisionsgrund
bezieht sich jedoch einzig auf die Besetzung des bundesgerichtlichen
Spruchkörpers und fällt von vornherein nicht in Betracht, wenn wie hier ein
unterinstanzlicher Ausstandsfall geltend gemacht wird.

2.2.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Soweit der
Gesuchsteller die Argumente für sein Ausstandsgesuch wiederholt, die er schon
im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_1/2017 vorgetragen hatte und die damals vom
Bundesgericht in dessen Urteil vom 7. März 2017 geprüft worden sind, ist seine
Begründung von vornherein untauglich, weil die davon erfassten Tatsachen nicht
übersehen wurden. Abgesehen davon beruft er sich hauptsächlich auf neue
Tatsachen, die sich erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil, insbesondere im
Hauptverfahren vor dem Strafrichter, ergeben haben. Solche Tatsachen begründen
jedoch keine Revision, da sie erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil
eingetreten sind. Auf in den Akten liegende wesentliche Tatsachen, die das
Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, vermag sich der
Gesuchsteller nicht zu berufen.

2.2.3. Soweit der Gesuchsteller schliesslich mit einzelnen Erwägungen im
bundesgerichtlichen Urteil vom 7. März 2017 nicht einverstanden ist bzw. solche
als unzutreffend anfechten will, liegt darin kein Revisionsgrund.

2.2.4. Der Beschwerdeführer macht auch keinen sonstigen massgeblichen
Revisionsgrund geltend.

2.2.5. Damit kann auf das Revisionsgesuch ebenfalls nicht eingetreten werden.

3. 

3.1. Auf die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit
diesem Entscheid wird gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers und
Gesuchstellers um separate Prüfung der Formalien seiner Eingabe gegenstandslos.

3.2. Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer und
Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich jedoch,
ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (vgl. Art. 66 Abs.
1 BGG). Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers und Gesuchstellers auf
Mitteilung der voraussichtlichen Kosten ebenfalls gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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