Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.14/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_14/2017

Urteil vom 18. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_31/2017
vom 22. März 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil 1F_11/2017 vom 25. April 2017 nahm das Bundesgericht eine
Eingabe von A.________ vom 6. April 2017 als Gesuch um Revision des Urteil
1B_31/2017 vom 22. März 2017 entgegen und wies das Gesuch ab, soweit es darauf
eintrat. Zugleich trat es auf ein Ausstandsbegehren vom 3. April 2017 nicht
ein, soweit es dieses nicht als gegenstandslos abschrieb. Mit separatem Brief
vom 4. Mai 2017 teilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts A.________ mit, dass ein am 28. April 2017 beim
Bundesgericht eingegangenes Schreiben verspätet sei und dass das Bundesgericht
ausserhalb von formellen Verfahren keine Korrespondenz über seine Urteile
führe.

1.2. Mit neuer Eingabe vom 4. Mai 2017 bezieht sich A.________ explizit auf das
Urteil 1F_11/2017 und macht mit ausführlichen Erwägungen ausdrücklich geltend,
praktisch sämtliche seiner Anträge seien unbeurteilt geblieben, weshalb ein
Revisionsgrund vorliege. Es handelt sich demnach um ein nochmaliges
Revisionsgesuch. Erneut stellt er auch verschiedene Ausstandsbegehren gegen
Gerichtspersonen des Bundesgerichts.

2.
Die in der Eingabe enthaltenen Ausführungen sind nicht geeignet und genügen
nicht, massgebliche Ausstands- oder Revisionsgründe darzutun. Auf die Eingabe
ist daher ohne weiteren Schriftenwechsel weder als Ausstandsbegehren noch als
Revisionsgesuch einzutreten.

3.
Von der Erhebung von Kosten wird umständehalber nochmals abgesehen.

4.
Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben beim
Bundesgericht in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet abgelegt
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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