I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.14/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_14/2017 Urteil vom 18. Mai 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Fonjallaz, Chaix, Gerichtsschreiber Uebersax. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_31/2017 vom 22. März 2017. Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil 1F_11/2017 vom 25. April 2017 nahm das Bundesgericht eine Eingabe von A.________ vom 6. April 2017 als Gesuch um Revision des Urteil 1B_31/2017 vom 22. März 2017 entgegen und wies das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich trat es auf ein Ausstandsbegehren vom 3. April 2017 nicht ein, soweit es dieses nicht als gegenstandslos abschrieb. Mit separatem Brief vom 4. Mai 2017 teilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts A.________ mit, dass ein am 28. April 2017 beim Bundesgericht eingegangenes Schreiben verspätet sei und dass das Bundesgericht ausserhalb von formellen Verfahren keine Korrespondenz über seine Urteile führe. 1.2. Mit neuer Eingabe vom 4. Mai 2017 bezieht sich A.________ explizit auf das Urteil 1F_11/2017 und macht mit ausführlichen Erwägungen ausdrücklich geltend, praktisch sämtliche seiner Anträge seien unbeurteilt geblieben, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Es handelt sich demnach um ein nochmaliges Revisionsgesuch. Erneut stellt er auch verschiedene Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen des Bundesgerichts. 2. Die in der Eingabe enthaltenen Ausführungen sind nicht geeignet und genügen nicht, massgebliche Ausstands- oder Revisionsgründe darzutun. Auf die Eingabe ist daher ohne weiteren Schriftenwechsel weder als Ausstandsbegehren noch als Revisionsgesuch einzutreten. 3. Von der Erhebung von Kosten wird umständehalber nochmals abgesehen. 4. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben beim Bundesgericht in gleicher Sache künftig unbehandelt und unbeantwortet abgelegt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Mai 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Karlen Der Gerichtsschreiber: Uebersax Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben