Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.13/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1F_13/2017         

Urteil vom 20. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.C.________ und C. C.________,
3. D.E.________ und E. E.________,
4. F.________,
Gesuchsteller,
1-3 vertreten durch F.________,

gegen

Politische Gemeinde Thal, Gemeinderat,
Kirchplatz 4, Postfach, 9425 Thal,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_195/2017
vom 6. April 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________, B.C.________ und C.C.________, D.E.________ und E.E.________ sowie
F.________ erhoben mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017. Das
Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. April 2017 auf die Beschwerde wegen
verspäteter Einreichung nicht ein (Verfahren 1C_195/2017). Es führte dabei u.a.
aus, dass die Beschwerdefrist bis am 3. April 2017 gelaufen sei. Die auf den 3.
April 2017 datierte Beschwerdeschrift, die nicht eingeschrieben aufgegeben
worden sei, habe den Poststempel vom 4. April 2017 getragen. Sie sei somit
verspätet aufgegeben worden.

2. 
Mit Eingabe vom 29. April 2017 (Postaufgabe 1. Mai 2017) ersuchen A.________,
B.C.________ und C.C.________, D.E.________ und E.E.________ sowie F.________
um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_195/2017 vom 6. April 2017. Sie
berufen sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG.
F.________ habe die Beschwerde am Abend des 3. April 2017 um 21.23 Uhr in den
Briefkasten der Hauptpost St. Gallen eingeworfen. Ein Zeuge könne den Einwurf
der Sendung vom 3. April 2017 bezeugen. Mit Eingabe vom 4. April 2017 habe
F.________ dem Bundesgericht mitgeteilt, er "habe die Beschwerde vom 03.04.2017
gestern um 21.23 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost St. Gallen eingeworfen,
und zwar in Gegenwart eines Zeugen: G.________, N.________-strasse in
M.________. Dieser könne dies nötigenfalls bestätigen." Gemäss Sendeverlauf der
Post sei dieses Schreiben am 6. April 2017 beim Bundesgericht eingetroffen und
wohl aus Versehen im Urteil vom gleichen Datum nicht mehr berücksichtigt
worden.

3. 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils kann nach Art. 121 lit. d BGG
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Gesuchsteller machen geltend, dass
das Bundesgericht die Eingabe vom 4. April 2017, die bei ihm am 6. April 20917
einging, in seinem Urteil vom gleichen Datum aus Versehen nicht mehr
berücksichtigt habe. Entgegen der Auffassung der Gesuchsteller lag indessen
kein Versehen vor, da die erwähnte Eingabe sich im Urteilszeitpunkt noch nicht
in den Akten befand und das Bundesgericht sie deshalb auch nicht
berücksichtigen konnte. Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden,
wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche,
die zugunsten der Gesuchsteller zu einer anderen Entscheidung geführt hätten,
wenn sie berücksichtigt worden wären.

3.1. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit
Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss,
trägt die beschwerdeführende Partei. Dem Absender obliegt somit der Nachweis,
dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der
Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3 S. 257). Die Aufgabe am Postschalter
und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia
183 E. 3a S. 184). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels
mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe
einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten
eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung
verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE
124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis). Der Absender kann
den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag
erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in
einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. zum ganzen BGE 142 V 389 E. 2.2 S.
391 f.).

3.2. Die Beschwerdefrist lief unbestrittenermassen am 3. April 2017 ab. Der
Briefumschlag, in welchem die Beschwerdeschrift samt Beilagen enthalten war,
trägt den Poststempel vom 4. April 2017, 20.00 Uhr. Entsprechend besteht die
Vermutung, dass die Beschwerde an diesem Tag und damit verspätet der Post
übergeben wurde. Die Gesuchsteller bringen hiergegen vor, F.________ habe dem
Bundesgericht mit Schreiben vom 4. April 2017 mitgeteilt, dass er in Gegenwart
eines Zeugen die Beschwerde am 3. April 2017 in den Briefkasten der Hauptpost
St. Gallen eingeworfen habe. Das besagte Schreiben vom 4. April 2017 enthält
zwar die Adresse des Zeugen, der aus dem gleichen Ort (M.________) wie
F.________ kommt. Weitere Ausführungen zur Person des Zeugen und der Art ihres
Zusammentreffens fehlen, so dass nicht ersichtlich ist, ob es sich um einen
unabhängigen Zeugen handelt und was er überhaupt bezeugen kann. Bestätigt er
lediglich den Einwurf eines Briefumschlages oder bestätigt er, dass es sich bei
der eingeworfenen Sendung tatsächlich um die beim Bundesgericht am 5. April
2017 eingegangene Beschwerde handelt. Auch leuchtet nicht ein, weshalb
anlässlich des Briefeinwurfs in den Briefkasten der Hauptpost St. Gallen nicht
ein unterschriftlich vom Zeugen bestätigter Vermerk auf dem Briefumschlag
selber angebracht worden ist wie dies üblicherweise geschieht. Im Übrigen wurde
eine schriftliche Bestätigung des Zeugen weder der Eingabe vom 4. April 2017
noch dem vorliegenden Revisionsgesuch beigelegt. Nach dem Gesagten kann mit dem
Schreiben vom 4. April 2017 der strikte Beweis für die Fristwahrung nicht
erbracht werden. Somit stellt das besagte Schreiben auch keine erhebliche
Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG dar.

4. 
Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Thal, Gemeinderat,
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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