Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.99/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_99/2017         

Urteil vom 20. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Meisser,

gegen

Gemeinderat Mettmenstetten,
Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung für Solaranlage ausserhalb der Bauzone,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
B.________ ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1503 in Mettmenstetten.
Dieses liegt in der Landwirtschaftszone. Auf dem Grundstück steht ein vor 1972
erstelltes Wohnhaus mit Garten, der mit einem Maschendrahtzaun umgeben ist.
A.________ AG beabsichtigt, ausgehend von der südlichen, rund 28 Meter vom
Wohngebäude entfernten Ecke des Grundstücks entlang der südwestlichen und
südöstlichen Grundstücksgrenze jeweils auf einer Länge von 14,6 Metern den
bestehenden Maschendrahtzaun durch einen verstärkten anthrazitfarbenen Zaun zu
ersetzen und auf jeder Seite sieben Solarpanels (Sonnenkollektoren)
anzubringen. Mit Beschluss vom 18. November 2014 verweigerte der Gemeinderat
Mettmenstetten der A.________ AG die baurechtliche Bewilligung für das - zu
Demonstrationszwecken zum Teil bereits ausgeführte - Anbringen von
Sonnenkollektoren am bestehenden Zaun auf dem B.________ gehörenden Grundstück
und befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Gleichzeitig
eröffnete der Gemeinderat die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
24. September 2014, mit welcher diese sowohl eine Bewilligung nach Art. 22 RPG
als auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24e bzw. 37a RPG nachträglich
verweigerte und feststellte, dass für die beabsichtigte Solaranlage das
Meldeverfahren im Sinn von Art. 18a RPG in Verbindung mit Art. 32a RPV nicht
anwendbar sei.
Gegen die Verfügung vom 24. September 2014 der Baudirektion und den Beschluss
vom 18. November 2014 des Gemeinderats Mettmenstetten erhoben B.________ und
die A.________ AG gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Nach Durchführung eines Augenscheins wies dieses den Rekurs am 23. Juni 2015
ab. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben B.________ und die
A.________ AG gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 abwies.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Februar 2017
gelangen B.________ und die A.________ AG gemeinsam an das Bundesgericht und
beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 und mit
ihm die Verfügung der Baudirektion vom 24. September 2014 sowie der Beschluss
des Gemeinderats Mettmenstetten vom 18. November 2014 seien aufzuheben und die
nachgesuchten baurechtlichen Bewilligungen seien zu erteilen. Eventualiter sei
die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz, das Baurekursgericht oder die ersten Instanzen zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Gemeinderat Mettmenstetten schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat als letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts entschieden (Art. 82
lit. a BGG). Ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG). Die
Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als
Bauherrschaft bzw. Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89
Abs. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht -
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist daher nicht an die Begründung der
Parteien gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254 mit Hinweis).

2. 
Die Vorinstanz liess in tatsächlicher Hinsicht offen, ob der bestehende
Maschendrahtzaun wie das Wohnhaus vor 1972 oder später errichtet wurde, was
nach Ansicht der Beschwerdeführer einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gleichkommt. Auf die entsprechenden Ausführungen der
Beschwerdeführer ist nicht weiter einzugehen, da die Solaranlage - wie
nachfolgend aufzuzeigen ist - auch dann nicht bewilligt werden könnte, wenn der
bestehende Zaun vor 1972 errichtet worden wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus den Sachverhalt aus eigener Sicht
schildern, legen sie nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz den
entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich
festgestellt haben sollte. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb
in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen ist
(vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz hätte die Errichtung der
geplanten Solaranlage gestützt auf Art. 24c RPG bewilligen müssen. Ausserdem
sind sie der Ansicht, die Vorinstanz habe Art. 18a Abs. 4 RPG zu Unrecht nicht
angewandt.

3.1. Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit
Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll
erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Dies gilt auch für
landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig
erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück
Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde (Art. 24c Abs. 3
RPG). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe
Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet
sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). In
jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung
vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG).
Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zulässigen Änderungen im Sinne von Art.
24c Abs. 2 RPG weiter konkretisiert. Als Grundregel für alle Bauvorhaben gilt,
dass die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen
Zügen gewahrt bleiben muss, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig
sind (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung
der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt
der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität
der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten
Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV). In Art. 42 Abs. 3 lit. a
und b RPV sind feste quantitative Obergrenzen verankert, bei deren
Überschreitung die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt
gilt. Des Weiteren bestimmt Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV, dass bauliche
Veränderungen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise
bewohnter Bauten ermöglichen dürfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darauf abzustellen, ob die
Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Die
Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie
Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen keine wesentlichen neuen
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen
werden (BGE 127 II 215 E. 3a und b S. 218 f.). Die Identität einer Baute wird
in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt. Gefordert ist nicht
völlige Gleichheit von Alt und Neu, sondern die Identität bezieht sich auf die
"wesentlichen Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des
Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich
unter Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. In
die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äussere
Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl
Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie die
Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt. Bei der Beurteilung des
äusseren Erscheinungsbilds ist entscheidend, ob das geplante Bauprojekt
bezüglich Gebäudeform, Stil und Gestaltung wesentlich vom bestehenden Gebäude
abweicht. Fehlt es an der Identität, liegt eine vollständige Änderung vor und
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht
(zum Ganzen Urteil 1C_312/2016 vom 3. April 2017 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

3.2. Art. 18a Abs. 1 RPG nimmt in Bau- und Landwirtschaftszonen auf Dächern
angebrachte Solaranlagen unter gewissen Voraussetzungen von der
Bewilligungspflicht aus und unterstellt sie einer Meldepflicht. Im Rahmen von
Art. 18a Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht die Dispensation von der
Bewilligung erweitern (lit. a) oder beschränken (lit. b). Nach Art. 18a Abs. 3
RPG bedürfen Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder
nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung und dürfen solche Denkmäler
nicht wesentlich beeinträchtigen. Gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG gehen ansonsten
die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen
Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.
Art. 18a Abs. 4 RPG ändert nichts an der Grundregel, wonach die Änderung bzw.
Erweiterung einer nicht mehr zonenkonformen Baute ausserhalb der Bauzonen nur
zulässig ist, soweit die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in
den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Art.
18a Abs. 4 RPG - wie die Beschwerdeführer annehmen - grundsätzlich auch auf
Solaranlagen anwendbar ist, die an bzw. auf Zäunen errichtet werden sollen,
oder ob unter diese Bestimmung - wovon die Vorinstanz ausging - nur
Solaranlagen auf Gebäuden fallen. Immerhin sind bei der Beurteilung, ob die
Installation einer Solaranlage als teilweise Änderung nach Art. 24c RPG
zugelassen werden kann, die im Art. 18a RPG zum Ausdruck kommenden
gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene
des Raumplanungsrechts zu fördern. Mithin ist bei der Installation einer
Solaranlage nur mit Zurückhaltung davon auszugehen, die Identität der Baute
oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung werde erheblich beeinträchtigt (vgl.
das noch unter Geltung der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung von Art. 18a
RPG ergangene Urteil 1C_345/2014 vom 28. August 2013 E. 3.2 mit Hinweis).

3.3. Die Beschwerdeführer beabsichtigen, entlang der südwestlichen und
südöstlichen Grundstücksgrenze jeweils auf einer Länge von 14,6 Metern den
bestehenden Maschendrahtzaun durch einen verstärkten, anthrazitfarbenen Zaun zu
ersetzen und auf jeder Seite sieben Solarpanels (Sonnenkollektoren) zu
errichten. Zu prüfen ist, ob damit die Identität der Baute einschliesslich
ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bliebe. Nicht von Bedeutung
sind vorliegend die in Art. 42 Abs. 3 lit. a und b RPV für Gebäude verankerten
quantitativen Obergrenzen, zumal sie sich nicht auf Zäune übertragen lassen
(Urteil 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 4.3.3 mit Hinweis). Dass der
bestehende Zaun durch das Anbringen der Solarpanels einen zusätzlichen
Nutzungszweck erhielte, würde für sich alleine nicht dazu führen, dass die
Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen
nicht mehr gewahrt bliebe. Die bei den Akten liegenden Fotos belegen indessen,
dass die in den Zaun integrierte, teilweise schon errichtete Solaranlage von
weither ins Auge sticht und sich keineswegs in der Landschaft verliert. Die
geplante Solaranlage erschiene aufgrund ihrer Länge und Höhe, ihrer fehlenden
Blickdurchlässigkeit und ihrer markanten Erscheinung in der weitgehend offenen
Landschaft als ein künstlich geschaffenes, fremdes Element mit geschlossener
Wirkung. Der bestehende, weitgehend transparente Maschendrahtzaun würde neu als
dunkle, blickundurchlässige und damit mauerähnliche Einfriedung wahrgenommen.
Die Errichtung der geplanten Solaranlage würde das äussere Erscheinungsbild der
bestehenden Baute stark verändern. Dabei spielt es keine Rolle, ob man den Zaun
für sich alleine oder als Bestandteil des Wohnhauses mit dem Garten als
Gesamtanlage betrachtet, zumal die Solaranlage gerade auch deshalb markant in
Erscheinung treten würde, weil sie nicht nahe am Wohnhaus, sondern in einer
Entfernung von rund 18-28 Metern errichtet würde.
Gesamthaft betrachtet erscheint die geplante Änderung nicht von untergeordneter
Natur und bliebe die Identität der bestehenden Baute einschliesslich ihrer
Umgebung nicht im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 42 RPV in den
wesentlichen Zügen gewahrt. Etwas anderes ergibt sich aufgrund der markanten
Änderung des bestehenden Zustands auch nicht aus Art. 18a RPG bzw. den in
diesem Artikel zum Ausdruck kommenden Bestrebungen, die Solarenergie zu
fördern. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt damit
ausser Betracht, wobei nicht weiter geprüft werden muss, ob die geplante
Solaranlage im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG für eine energetische Sanierung
nötig wäre und ob die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 5 RPG erfüllt wären.

4. 
Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, soweit sie eine Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) rügen. Die Eigentumsgarantie schützt als
Bestandesgarantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Sie
gewährleistet das Eigentum innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen
Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Zu beachten sind namentlich die
Anforderungen der Raumplanung (BGE 117 Ib 243 E. 3a S. 246 mit Hinweisen). Die
Baufreiheit und damit auch das Recht zur Erweiterung oder zum Ersatz einer
Baute bestehen daher nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über
die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat (Urteil 1C_330/2012 vom 22. April
2013 E. 6 mit Hinweis).

5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Mettmenstetten, der
Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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