Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.83/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_83/2017         

Urteil vom 11. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Am 7. Mai 2015 erhob der Bezirksrat U.________ Strafanzeige bei der
Kantonspolizei Zürich gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und
/oder des Berufsgeheimnisses. Zur Begründung der Strafanzeige führte der
Bezirksrat aus, dass bei ihm verschiedene Verfahren hängig seien, die der
Verein "B.________" bzw. dessen Präsident angestrengt habe. Aus diesen
Verfahren und in Verbindung mit den auf der Homepage des Vereins publizierten
Informationen sei der Eindruck entstanden, dass eine oder mehrere Personen aus
der Betriebskommission und/oder der Delegiertenversammlung des Vereins
"B.________" und/oder dass Personen, die beim Verein angestellt seien,
vertrauliche Informationen an den Verein und/oder an dessen Präsidenten
weitergeleitet hätten.
Im Zuge der eingeleiteten Ermittlungen befragte die Kantonspolizei Zürich den
Präsidenten des Vereins "B.________". Dieser gab u.a. zu Protokoll, er habe die
Informationen von besorgten Leuten "mitten aus dem Spital" und von besorgten
"Behörden, d.h. Delegierte und Betriebskommissionsmitglieder" erhalten, die
daran interessiert seien, dass "diese Gedanken" veröffentlicht würden.
A.________, Gemeinderätin in U.________, seit 1. Juli 2015 Mitglied der
Betriebskommission und zuvor stellvertretende Delegierte und danach Delegierte
des Vereins "B.________", meldete sich am 17. Juli 2015 bei der fallführenden
Staatsanwältin. Sie wolle Aussagen im Verfahren betreffend
Amtsgeheimnisverletzung etc. machen, da ihr möglicherweise relevante
Informationen vorlägen. Am 2. September 2015 belastete sie als polizeiliche
Auskunftsperson C.________, ein seit 6. Juli 2014 gewähltes Mitglied der
Betriebskommission, als mutmasslichen Informanten.

2.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies mit Verfügung vom 5. Oktober
2015 die Akten via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantos Zürich, um über die Erteilung bzw.
Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen
C.________ zu entscheiden. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 erteilte die III.
Strafkammer die Ermächtigung zum Entscheid betreffend Untersuchungseröffnung
gegen C.________. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eröffnete am 30.
Oktober 2015 eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen
Amtsgeheimnisverletzung etc. und beauftragte gleichentags die Polizei mit der
Durchführung weiterer Ermittlungshandlungen. Am 10. März 2016 fand die an die
Kantonspolizei Zürich delegierte Befragung von C.________ als beschuldigte
Person statt. Dieser wies den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung
vollumfänglich zurück. Es habe keinen informellen Austausch mit dem Präsidenten
des Vereins "B.________" gegeben. Mit A.________ habe jedoch ein sehr reger
informeller Austausch stattgefunden. Sie habe ihm erklärt, als Amtsperson sei
sie berechtigt, Auskünfte über das Spital zu erhalten.

3.
Gestützt auf das bisherige Ermittlungsergebnis sah sich die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis dazu veranlasst, das Strafverfahren auf sämtliche übrigen
Mitglieder der Betriebskommission und der Delegiertenversammlung auszudehnen.
Mit Verfügung vom 26. August 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten via
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erneut an die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der
Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen namentlich
aufgeführte Mitglieder der Betriebskommission und der Delegiertenversammlung
des Vereins "B.________" (Gesuchsgegner 1-26) zu entscheiden. Mit Beschluss vom
6. Januar 2017 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung gegen die Gesuchsgegner 1-26
nicht, soweit es um den Sachverhaltskomplex "vertrauliche Informationen auf der
Vereins-Hompage etc." gehe. Die III. Strafkammer führte dazu aus, dass
bezüglich der 26 Mitglieder der Betriebskommission und/oder der
Delegiertenversammlung die Staatsanwaltschaft nicht darlege, welche Vorwürfe
gegen welche der einzeln und namentlich aufgeführten Personen erhoben werden
bzw. welche hinreichenden Tatverdachtsgründe jeweils vorliegen würden. Es
bestehe zwar der Verdacht, dass vertrauliche Informationen mutmasslich aus dem
Kreis der Mitglieder der Betriebskommission und/oder der Delegiertenversammlung
stammen würden. Allein die Zugehörigkeit zu diesem Kreis reiche jedoch nicht
aus, um einen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen.
Hingegen erteilte die III. Strafkammer der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung
gegen A.________, soweit es um den Sachverhaltskomplex "Informationsaustausch
mit C.________" gehe. Zur Begründung führte die III. Strafkammer
zusammenfassend aus, die Ermächtigung zur Strafverfolgung sei nur bei
offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern. Die
Ermächtigungsbehörde habe nicht über den Tatverdacht im Detail zu befinden.
Über die Eröffnung oder Nichteröffnung der Strafuntersuchung entscheide die
Staatsanwaltschaft. Aufgrund der Aussagen von C.________, wonach er von
A.________ aufgefordert bzw. gedrängt worden sei, ihr vertrauliche
Informationen zukommen zu lassen, könne ein strafrechtlich relevantes Verhalten
nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dies umso mehr, als A.________
gegenüber der Polizei selbst eingeräumt habe, dass sie von C.________ E-Mails
mit "BK-internen Informationen" erhalten habe.

4.
A.________ führt mit Eingabe vom 8. Februar 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2017. Das Bundesgericht hat
davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die von der III. Strafkammer vorgenommene
Würdigung der Aussagen von C.________. Seine Aussagen seien nicht glaubwürdig
und es handle sich (mit grosser Wahrscheinlichkeit) um blosse
Schutzbehauptungen. Damit vermag sie indessen nicht aufzuzeigen, dass die III.
Strafkammer, wie etwa mit der verweigerten Abnahme eines liquiden
Alibibeweises, in verfassungs- bzw. rechtswidriger Weise nicht von einer
offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeige ausging
beziehungsweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht von vornherein
ausschloss. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkte an den
Aussagen von C.________ sind vielmehr von der Staatsanwaltschaft beim Entscheid
über die Eröffnung oder Nichteröffnung der Strafuntersuchung zu prüfen.
Die III. Strafkammer schloss ein strafrechtlich relevantes Verhalten bereits
aufgrund der Aussagen von C.________ nicht von vornherein aus. Wie ausgeführt,
vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern dies rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Somit ist es für die Erteilung der Ermächtigung
unerheblich, ob die von der III. Strafkammer als zusätzliches Element
gewürdigte Aussage der Beschwerdeführerin vor der Polizei tatsächlich einem
Verwertungsverbot unterliegen sollte, wie die Beschwerdeführerin vorliegend
geltend macht. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Erteilung der Ermächtigung rechts- bzw. verfassungswidrig sein
soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/
Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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