Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.75/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_75/2017

Urteil vom 8. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2017 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.

Erwägungen:

1.
A.________ gelangte mit mehreren Eingaben an die Rechtspflegekommission des
Kantonsrates des Kantons St. Gallen. Darin bezichtigte er den Ersten
Staatsanwalt und den regionalen Zwangsmassnahmenrichter am Kreisgericht St.
Gallen der Freiheitsberaubung, der falschen Anschuldigung usw. Die
Rechtspflegekommission des Kantonsrates leitete die Strafanzeigen am 27.
Oktober 2016 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen
weiter. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 überwies auch das Untersuchungsamt St.
Gallen eine weitere dahingehende Strafanzeige von A.________ gegen den
Zwangsmassnahmenrichter an die Anklagekammer.

2.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 4. Januar
2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte
sie zusammenfassend aus, dass die Eingaben des Anzeigers weitgehend
unsubstantiiert seien und einen Realitätsbezug vermissen liessen. Nach den
ausgesprochenen Morddrohungen sei der Erste Staatsanwalt verpflichtet gewesen,
gegen den Anzeiger ein Strafverfahren zu eröffnen und Massnahmen zum Schutze
der Betroffenen zu ergreifen. Der Zwangsmassnahmenrichter hatte sich mit den
die Haft des Anzeigers betreffenden Verfahren zu befassen. Die Handlungen der
beiden Angezeigten liessen - zumal im Lichte der gutachterlichen Feststellungen
- in keiner Weise darauf schliessen, dass sich jene in irgendeiner Weise
strafrechtlich relevant verhalten haben könnten. Die Ermächtigung sei somit
nicht zu erteilen.

3.
A.________ führt mit Eingabe vom 4. Februar 2017 (Postaufgabe 6. Februar 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2017. Das Bundesgericht hat
davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer geht mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt
nicht auf die Begründung der Anklagekammer im angefochtenen Entscheid ein. Er
legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Auffassung der Anklagekammer, ein
strafrechtlich relevantes Verhalten sei nicht ersichtlich, rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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