Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.704/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_704/2017  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090
Zürich. 
 
Gegenstand 
Verkehrsmedizinische Auflagen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, Einzelrichter, vom 17. November 2017 (VB.2017.00652). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 10. Mai 2017 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gegenüber
A.________ verschiedene Auflagen an, von deren Einhaltung es die Befürwortung
der Fahreignung abhängig machte. Darunter waren u.a. die beiden Folgenden: 
 
"- Regelmässige ärztliche Kontrolle des allgemeinen Gesundheitszustandes und
Einnahme allfälliger Medikamente nach Ermessen des behandelnden Arztes. 
- Die ärztlichen Weisungen sind strikte einzuhalten." 
Am 8. Juni 2017 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von
A.________ in Bezug auf diese beiden Auflagen ab. 
Am 17. November 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde von A.________ gegen die Departementalverfügung ab. 
Mit "Einsprache" vom 22. Dezember 2017 beantragt A.________ sinngemäss, diese
Auflagen aufzuheben bzw. ihre Fahreignung voraussetzungslos anzuerkennen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht
sachgerecht auseinander und legt, was einzig zulässig ist, in der
Beschwerdeschrift selber unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil
1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) nicht dar, inwiefern das angefochtene
Urteil Bundesrecht verletzt. Sie stellt sich vielmehr als Opfer eines
umfassenden Komplotts dar, an welchem u.a. die mit ihren Angelegenheiten
befassten Behörden, Richter und Ärzte beteiligt sein sollen, welches bezwecke,
sie sozial und wirtschaftlich zu schädigen. Für die Existenz eines derartigen
Komplotts fehlen indessen jegliche Anhaltspunkte. Wie der Beschwerdeführerin
bereits im Urteil 6B_4/2015 vom 10. Februar 2015 E. 4 erläutert wurde, kann
eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht mit Verschwörungstheorien, die sich auf
nichts abstützen lassen, begründet werden. Auf die Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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