I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.704/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_704/2017 Urteil vom 11. Januar 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Verkehrsmedizinische Auflagen, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. November 2017 (VB.2017.00652). Sachverhalt: Am 10. Mai 2017 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gegenüber A.________ verschiedene Auflagen an, von deren Einhaltung es die Befürwortung der Fahreignung abhängig machte. Darunter waren u.a. die beiden Folgenden: "- Regelmässige ärztliche Kontrolle des allgemeinen Gesundheitszustandes und Einnahme allfälliger Medikamente nach Ermessen des behandelnden Arztes. - Die ärztlichen Weisungen sind strikte einzuhalten." Am 8. Juni 2017 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A.________ in Bezug auf diese beiden Auflagen ab. Am 17. November 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Departementalverfügung ab. Mit "Einsprache" vom 22. Dezember 2017 beantragt A.________ sinngemäss, diese Auflagen aufzuheben bzw. ihre Fahreignung voraussetzungslos anzuerkennen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt, was einzig zulässig ist, in der Beschwerdeschrift selber unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Sie stellt sich vielmehr als Opfer eines umfassenden Komplotts dar, an welchem u.a. die mit ihren Angelegenheiten befassten Behörden, Richter und Ärzte beteiligt sein sollen, welches bezwecke, sie sozial und wirtschaftlich zu schädigen. Für die Existenz eines derartigen Komplotts fehlen indessen jegliche Anhaltspunkte. Wie der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 6B_4/2015 vom 10. Februar 2015 E. 4 erläutert wurde, kann eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht mit Verschwörungstheorien, die sich auf nichts abstützen lassen, begründet werden. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Januar 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Störi Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben