Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.702/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_702/2017  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
15. November 2017 (VG.2017.146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. Mai 2017 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau A.________
den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, nachdem ein verkehrspsychologisches
Gutachten vom 13. März 2017 seine charakterliche Fahreignung verneint hatte.
A.________ erhob gegen diese Entzugsverfügung Rekurs. Am 23. Mai 2017 setzte
ihm der Präsident der Rekurskommission Frist an zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Am 17. August 2017 trat die Rekurskommission
auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, innert Frist sei weder der
Kostenvorschuss geleistet noch ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt worden. A.________ habe bloss in der Rekurseingabe
erwähnt, dass er wegen des Führerausweisentzugs arbeitslos und "zum Sozialfall"
geworden sei, ohne diese Behauptung irgendwie zu belegen. Im Übrigen sei der
Rekurs auch in der Sache unbegründet, da kein positives verkehrspsychologisches
Gutachten vorliege. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende
Wirkung. 
Am 15. November 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die
Beschwerde von A.________ gegen diesen Rekursentscheid ab, soweit es darauf
eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 beantragt A.________, ihm sei das
rechtliche Gehör und damit unentgeltliche Rechtspflege umgehend zu gewähren,
die Polizeibeamten, die den ganzen Rechtsstreit zu Unrecht inszeniert und die
Behörden und Richter, die sie geschützt hätten, seien anzuzeigen, zu
verurteilen und angemessen zu bestrafen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Sache an ein unbefangenes ausserkantonales Gericht
zurückzuweisen. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE
135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit
Hinweisen). 
 
2.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist materiell einzig die Frage, ob das
Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den bei ihm angefochtenen
Entscheid der Rekurskommission schützte, mit dem diese auf den Rekurs
androhungsgemäss nicht eingetreten war. 
Der Beschwerdeführer macht dazu bloss in allgemeiner Weise geltend, der
Kostenvorschuss müsse bei wenig bemittelten Menschen vollständig dahin fallen,
ansonsten nicht alle Menschen vor Gericht gleich seien. Seine Bedürftigkeit
habe er zudem mit einer Bestätigung des Sozialamts nachgewiesen. Mit diesen
(wiederum unbelegten) Ausführungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht
darzutun, dass er, entgegen der Feststellung der Rekursinstanz, vor Ablauf der
ihm für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist ein
rechtsgenügliches, belegtes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege eingereicht hat. Er legt damit unter Verletzung seiner
gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht
Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es den Rekursentscheid schützte. Auf
die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen
Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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