Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.701/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_701/2017  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix. 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher, 
 
gegen  
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons
Freiburg, 
Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg, 
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg, 
Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg, 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzung des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III.
Verwaltungsgerichtshof, vom 15. November 2017 (603 2017 176). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ fuhr am 17. Juni 2017 gegen 02.00 Uhr in angetrunkenem Zustand von
Gümmenen in Richtung Flamatt. Kurz nach der Sensebrücke kam er in einer
Linkskurve von der Strasse ab und kollidierte mit einem Kandelaber. A.________
fuhr ohne sich um den Schaden zu kümmern weiter in Richtung Flamatt. Beim Coop
Flamatt hielt er jedoch aufgrund eines Schadens an seinem Fahrzeug an und wurde
von der Polizei aufgegriffen. Die durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab
einen Alkoholwert von 0.86 Gewichtspromille. Die Polizei nahm ihm den
Führerausweis noch in derselben Nacht ab. 
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 entzog die Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg A.________ den
Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine
Fahreignungsabklärung an. 
Bei der am 15. August 2017 durchgeführten chemisch-toxikologischen Haaranalyse
auf Ethylglucuronid (EtG) wurde ein Wert von 57 pg/mg nachgewiesen. Dieses
Resultat lässt gemäss Gutachten vom 1. September 2017 auf einen chronisch
übermässigen Alkoholkonsum schliessen. 
Die Kommission für Administrativmassnahmen entzog daraufhin A.________ mit
Verfügung vom 28. September 2017 den Führerausweis mit Wirkung ab 17. Juni 2017
auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für drei Monate. Diese Verfügung focht
A.________ am 19. Oktober 2017 beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg an,
welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2017 abwies. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihm,
eventuell unter der Auflage einer ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz, bis
zum Entscheid in der Hauptsache auszuhändigen. Die Sache sei zur Ausfällung
eines rückwirkenden Warnungsentzugs an die Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen. 
Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen,
die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom
11. April 2018 auf eine Stellungnahme und verwies lediglich darauf, dass die
Alkoholabstinenzdauer von sechs Monaten bereits heute abgelaufen sei. Die
Kommission für Administrativmassnahmen sowie das Amt für Strassenverkehr und
Schifffahrt des Kantons Freiburg liessen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine
Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein
Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und
Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich,
dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen
von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der
Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer
Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b
SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E.
9.1 S. 351 f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der
Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung
nicht (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339).  
 
2.2. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird
und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen
nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung
darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist,
Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe
liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein,
dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem
Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem
medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete
Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom
Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (siehe zum Ganzen: BGE 129 II
82 E. 4.1 S. 86 f.; Urteil 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.3. Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend
angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich
des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387 f.). Der Umfang der
Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Zu
den Abklärungen die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig
aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse
(welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten
einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger
Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend
Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine
umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf
mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE
129 II 82 E. 6.2.2 S. 91 f.; Urteil 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.3; je
mit Hinweisen).  
 
2.3.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als
geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als
auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f.
mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das
Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den
Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl.
Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe
Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017,
Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum.
Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und
erlaubt über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung)
Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration
korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des
Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich
Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der
Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen
für einen moderaten, darüber liegende Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen
Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 mit Hinweisen, und E. 7 S. 340).  
 
2.3.2. Das Bundesgericht weicht nicht ohne triftigen Grund von einer
Haaranalyse ab, die in einem dafür vorgesehenen Labor durchgeführt wurde. Ein
Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die
Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338 mit Hinweis).
Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (statt vieler BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S.
391 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Führerausweisentzug sei zu
Unrecht erfolgt. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung lediglich auf
das Gutachten abgestützt, welches den Entzug mit einer einmaligen Haaranalyse
und dem Überschreiten des Alkoholwertes im Ereigniszeitpunkt von 1,6
Gewichtspromille sowie seinen abweichenden Angaben begründet. Hingegen habe sie
weder weitere Abklärungen (z.B. Erhebung und Auswertung von Blutwerten,
Befragung des Umfelds zum Trinkverhalten etc.) getroffen noch sich mit seinen
Vorbringen auseinandergesetzt, er trinke seit August 2017 keinen Alkohol mehr
und habe eingestanden, dass seine Angaben gegenüber dem Gutachter eher moderat
ausgefallen seien. Der mittels der Haaranalyse überprüfte Zeitraum umfasse
zudem die Sommerferien, wo er teilweise viel getrunken habe. Da ihm der
Führerausweis aber bereits am 17. Juni 2017 entzogen worden sei, sei er nach
dem Alkoholkonsum sowieso nie Auto gefahren. Die neuerliche Haaranalyse belege
zudem, dass er von August bis Dezember 2017 gar keinen Alkohol mehr getrunken
habe. Es fehle an einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte zur Feststellung einer Trunksucht durch die Vorinstanz. Da sich
das Gutachten zudem nicht zur Frage äussere, inwiefern er nicht mehr in der
Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, bilde es
keine verlässliche Grundlage für den angefochtenen Entscheid.  
 
2.5. Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, das Gutachten erweise sich als
vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und es bestünden keine Gründe, um
davon abzuweichen. Der erhöhte EtG-Wert werde im Gutachten zu Recht als
wichtiges Indiz betrachtet. Der gutachterliche Schluss basiere aber auch auf
der einlässlichen Erhebung der allgemeinen und alkoholspezifischen Anamnese
sowie auf der Untersuchung des Beschwerdeführers. Zudem seien auch die
Ausführungen des Hausarztes beigezogen worden.  
 
3.   
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Fahreignung des
Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals Aarau eine hinreichend
verlässliche Grundlage für den Sicherungsentzug des Führerausweises darstellt. 
 
 
3.1. Das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 1. September 2017 verneint
die Fahreignung des Beschwerdeführers zusammenfassend aufgrund des
festgestellten EtG-Werts und der nach der Fahrt festgestellten
Blutalkoholkonzentration von 0.86 mg/l. Diese beiden Werte würden auf eine
erhebliche Alkoholgewöhnung schliessen lassen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht
sei von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen. Das Resultat der
Haaranalyse stehe zudem im Widerspruch zu den moderaten Trinkangaben des
Beschwerdeführers.  
Die chemisch-toxikologische Untersuchung der beim Beschwerdeführer am 26. Juli
2017 entnommenen Kopfhaare hat für den Zeitraum der vorangehenden drei Monate
eine EtG-Konzentration von 57 pg/mg Haare ergeben. Dieser Wert lässt auch unter
Berücksichtigung der von der SGRM neu auf +/- 30 % festgesetzten
Messunsicherheit (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff. 5.3.3) grundsätzlich auf einen
übermässigen Alkoholkonsum schliessen. 
 
3.2. Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein
wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch
eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den
Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (vgl. E. 2.3; Urteil 1C_615/2014
vom 11. Mai 2015 E. 2.5.1 mit Hinweis).  
Vorliegend stützt sich das Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht nur auf den EtG-Wert, sondern es wurden zusätzliche ergänzende
Abklärungen in einem ausreichenden Umfang getroffen. Anlässlich der
verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 26. Juli 2017 wurden insbesondere die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft. Dabei wurde die
Trunkenheitsfahrt vom 17. Juni 2017 aufgearbeitet und die allgemeinen
Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers sowie seine subjektive Einstellung dazu
besprochen. Der Beschwerdeführer führte aus, er trinke im Durchschnitt ca. zwei
Mal im Monat zwischen 5 dl und 1.5 l Bier. Selten trinke er auch unter der
Woche ein Bier à 5 dl mit seiner Freundin, das komme aber maximal einmal in der
Woche vor. Die grösste Menge Alkohol habe er am 17. Juni 2017 getrunken, als
sich der Vorfall ereignet habe. Gemäss Gutachten stehen diese Aussagen im
Widerspruch zum Resultat der Haaranalyse und zur festgestellten
Blutalkoholkonzentration. Beide Werte würden auf eine erhebliche
Alkoholgewöhnung hinweisen, welche sich nur durch lang andauernden,
regelmässigen Alkoholkonsum entwickeln könne. Indem der Beschwerdeführer
lediglich von einem geringen respektive moderaten Trinkverhalten spreche,
bagatellisiere er seinen Alkoholkonsum oder schätze ihn nicht richtig ein,
woraus sich eine erhebliche Verkehrsrelevanz ergebe. 
In seinem Schreiben an die Kommission für Administrativmassnahmen hat der
Beschwerdeführer zugegeben, dass seine Aussagen betreffend das Trinkverhalten
anlässlich der Begutachtung beschönigt gewesen seien. Er habe zwar nie
verschwiegen, dass er gerne Alkohol trinke. In den Sommermonaten könne es aber
vorkommen, dass er am Feierabend ein bis zwei Bier zum Grillieren trinke. Am
Wochenende mit Freunden sei er auch nicht derjenige, der nicht trinke. Jedoch
fahre er nie, wenn er dies mache. 
Bei der körperlichen Untersuchung konnten keine verkehrsmedizinisch relevanten
Besonderheiten festgestellt werden. Dies ist gemäss Gutachter nicht
aussergewöhnlich, da sich alkoholbedingte Folgeveränderungen in der Regel erst
im Verlauf eines auffälligen Trinkverhaltens über Jahre bis Jahrzehnte
entwickeln können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz von einem verkehrsrelevanten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers
ausging. Zwar sind auch dem Bericht des Hausarztes vom 31. Juli 2017 keine
Hinweise auf eine Suchtmittelproblematik zu entnehmen. Erwähnt wird immerhin
ein Sturz des Beschwerdeführers im Februar 2017 in betrunkenem Zustand, wobei
dieser diesbezüglich ausgeführt hatte, dass der Sturz auf Glatteis
zurückzuführen gewesen sei. 
 
3.3. Nach dem Gesagten folgt, dass für die gutachterliche Beurteilung der
Fahreignung des Beschwerdeführers auch auf andere Faktoren als den EtG-Wert
abgestellt wurde. Damit genügt das Gutachten vorliegend den im vom
Beschwerdeführer zitierten Urteil festgehaltenen Anforderungen an eine
verkehrsmedizinische Abklärung (BGE 129 II 82 in E. 6 S. 88 f.). Der
Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche die Glaubwürdigkeit des
Gutachtens ernsthaft erschüttern würden.  
Soweit er sich darauf beruft, er trinke seit dem 5. August 2017 keinen Alkohol
mehr, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er untermauert diese
Behauptung vor Bundesgericht zwar mit dem Resultat einer neuen, von ihm in
Auftrag gegebenen Haaranalyse des MVZ Labor Krone GbR vom 13. Dezember 2017.
Bei dieser wurde ein EtG-Wert von < 7 pg/mg gemessen. Dabei handelt es sich
jedoch um ein unzulässiges Novum. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen
und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt. Echte tatsächliche Noven, das heisst Tatsachen,
die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sind
grundsätzlich unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S.
343 f.; je mit Hinweisen). Für die Beurteilung des vorliegenden
Sicherungsentzugs sind die Umstände zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28.
September 2017 entscheidend. 
Das Argument des Beschwerdeführers, er verfüge über einen unbelasteten
automobilistischen Leumund, geht an der Sache vorbei. Der Sicherungsentzug
bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen
ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus
Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft - im Gegensatz zum
Warnungsentzug - gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes
Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351
mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beruflich auf den
Führerausweis angewiesen zu sein, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Die
eingereichte Stellungnahme seines Arbeitgebers, wonach es sich beim
Beschwerdeführer um einen seriösen und kompetenten Kadermitarbeiter handle,
ändert an der Rechtsmässigkeit des Sicherungsentzugs ebenfalls nichts. 
 
3.4. Im Ergebnis erweist sich das verkehrsmedizinische Gutachten somit als
vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Mit Blick auf die sorgfältigen
verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte bestand für
die Vorinstanz kein Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Indem sie darauf
abstellte und den von der Kommission für Administrativmassnahmen verfügte
Sicherungsentzug des Führerausweises bestätigte, verletzte sie kein
Bundesrecht.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Amt für
Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht
Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen
Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Sauthier 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben