Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.699/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_699/2017  
 
 
Urteil vom 8. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Franz Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Hütten, Dorfstrasse 6, 8825 Hütten, 
Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen. 
 
Gegenstand 
Protokoll der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 22. November 2017 (VB.2017.00422). 
 
 
Sachverhalt:  
In der Gemeinde Hütten fand am 15. Dezember 2015 eine Gemeindeversammlung
statt, über die ein von den Stimmenzählern mitunterzeichnetes Protokoll
verfasst wurde. Franz Rohrer erhob in der Folge einen Rekurs an den Bezirksrat
Horgen und stellte mehrere Anträge auf Ergänzung des Protokolls. Mit Beschluss
vom 19. Juni 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
Gegen diesen Beschluss gelangte Franz Rohrer mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 22. November 2017 wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde von Franz Rohrer ab, soweit es darauf
eintrat. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2017 hat Franz Rohrer
mit Postaufgabe am 18. Dezember 2017 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien das
angefochtene Urteil aufzuheben und das Protokoll der Gemeindeversammlung vom
15. Dezember 2015 im Sinne der Anträge seiner Beschwerde an die Vorinstanz zu
berichtigen und zu ergänzen. Die Vorinstanz und der Bezirksrat haben auf
Vernehmlassung verzichtet. Die Gemeinde Hütten hat auf eine Stellungnahme
verzichtet und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Eingabe vom 11. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer an
den Beschwerdebegehren sinngemäss festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid betreffend die politischen Rechte, gegen den die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in
Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen nach Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteil
1C_28/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1). Als in der Gemeinde Hütten stimm- und
wahlberechtigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur
Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.   
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte die Vorinstanz den Entscheid des
Bezirksrats, dass das Protokoll der Gemeindeversammlung nicht wie vom
Beschwerdeführer beantragt an drei bestimmten Stellen mit dem im
Berichtigungsbegehren wörtlich wiedergegebenen Text zu ergänzen sei. Soweit der
Beschwerdeführer in der Beschwerde ans Bundesgericht darüber hinaus geltend
macht, das Protokoll sei auch sonst unvollständig bzw. nicht korrekt, bildeten
diese Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, weshalb auf die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.   
Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die
Auslegung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei,
sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des
Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (
Art. 95 lit. d BGG). Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften und die
Feststellung des Sachverhalts prüft es nur unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots (Art. 95 BGG und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
i.V.m. Art. 9 BV). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen
Sachverhalt willkürlich festgestellt. Soweit seine Ausführungen zum von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt für die zu beantwortenden Rechtsfragen
überhaupt wesentlich sein können, ist indessen weder genügend dargetan noch
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt
haben sollte. 
 
5.   
Der im Zeitpunkt des angefochtene Urteils noch in Kraft stehende und für das
vorliegende Verfahren massgebende § 54 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich
vom 9. Juni 1926 ordnet die Protokollierung von Gemeindeversammlungen (vgl.
auch § 6 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 20. April 2015 [GG; LS
131.1]). Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut: 
 
1 Der Schreiber der Gemeindevorsteherschaft trägt die Ergebnisse der
Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und Wahlen, genau und
vollständig in das Gemeindeprotokoll ein. 
 
2 Der Präsident und die Stimmenzähler prüfen längstens innert sechs Tagen nach
Vorlage das Protokoll auf seine Richtigkeit und bezeugen diese durch ihre
Unterschrift. Nachher steht das Protokoll den Stimmberechtigten zur Einsicht
offen. 
 
3 Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses
innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat
einzureichen. 
 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Absatz 1 der zitierten
Bestimmung. 
 
5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu § 54 des Gemeindegesetzes
des Kantons Zürich vom 9. Juni 1926 ist für die Protokollierung von
Gemeindeversammlungen grundsätzlich sowohl die Form eines reinen
Beschlussprotokolls als auch diejenige eines Verhandlungsprotokolls zugelassen,
wobei sich die protokollführende Person für die eine oder andere Form zu
entscheiden hat. Ein Verhandlungsprotokoll bezweckt, über die getroffenen
Beschlüsse hinaus den Gang und die Umstände der Verhandlungen, allfällige
Begründungen von Anträgen und Beschlüssen, einzelne Voten, Fragen und Antworten
sowie aktenwürdige Vorkommnisse festzuhalten. Es dient nicht nur der
Beweissicherung und Rechtssicherheit, sondern auch Zwecken der Information und
Transparenz. So soll auch in späterer Zeit noch nachvollzogen werden können,
vor welchem Hintergrund einzelne Beschlüsse getroffen worden sind. Zu diesem
Zweck ist das Protokoll so abzufassen, dass es einen repräsentativen Überblick
über den Versammlungsablauf wiedergibt. Das verlangt zum einen eine gewisse
Vollständigkeit und erlaubt zum andern die wahrheitsgetreue Zusammenfassung der
Vorgänge und Voten auf das Wesentliche. Dazu gehören allenfalls auch unwahre
Aussagen. Es steht nicht im Belieben des Protokollführers, Voten aus der
Versammlung, die aus seiner persönlichen Sicht für die Behandlung des Geschäfts
nicht bedeutungsvoll sind, beiseite zu lassen. Es kommt ihm indes bei der
Ausfertigung des Protokolls ein weites Ermessen zu (Urteil 1C_28/2013 vom 27.
Mai 2013 E. 2.2 f.).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer ist zunächst der Ansicht, es seien zwei konkrete
Antworten des Finanzvorstehers auf Fragen der Stimmberechtigten nicht bzw.
nicht korrekt im Protokoll wiedergegeben worden. Es handelt sich hierbei um
Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der Budgetberatung, namentlich dem
Umstand, dass das Gemeindeamt des Kantons Zürich im Rahmen des kantonalen
Finanzausgleichs offenbar einen Antrag der Gemeinde für den individuellen
Sonderlastenausgleich (ISOLA) abgelehnt hatte, wogegen die Gemeinde Einsprache
erhoben hatte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Berichtigungsbegehren
beantragt, das Protokoll der Gemeindeversammlung sei an zwei Stellen wie folgt
zu ergänzen:  
 
"1. Der Finanzvorstand... vergleicht den Rechtsweg der Einsprache beim
kantonalen Gemeindeamt gegen deren eigene Verfügung dahingehend, dass dies
dasselbe ist, wie wenn ein Bankräuber zur Untersuchung seines eigenen
Verbrechens angestellt würde." 
 
"2. Der Finanzvorstand... beurteilt die ISOLA-Verfügung als Beamtenwillkür." 
 
Wie die Vorinstanz dargelegt hat, geht aus dem Protokoll der
Gemeindeversammlung hervor, dass der Gemeinderat sich gegenüber der
Gemeindeversammlung dahingehend äusserte, mit der Verfügung des Gemeindeamts
nicht einverstanden zu sein und dagegen Einsprache erhoben zu haben. Zudem geht
aus dem Protokoll ohne Weiteres hervor, dass sich der Finanzvorsteher im
Zusammenhang mit dem von der Gemeinde angefochtenen Entscheid negativ zum
vorgesehenen Rechtsweg äusserte. Der wesentliche Gehalt der nach Ansicht des
Beschwerdeführers zu Unrecht nicht protokollierten Antworten geht aus dem
Protokoll der Gemeindeversammlung somit hervor. Dass die protokollführende
Person nicht sämtliche Antworten des Finanzvorstehers wörtlich ins Protokoll
aufgenommen hat, ändert daran nichts. 
 
5.3. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei der Verlauf der
Gemeindeversammlung im Zusammenhang mit von ihm dem Gemeinderat schriftlich
eingereichten Fragen betreffend eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und
einer Privatperson nicht vollständig im Protokoll der Gemeindeversammlung
wiedergegeben worden. Ausserdem sei im Protokoll nicht vermerkt worden, dass
ein von der Gemeindepräsidentin in diesem Zusammenhang mittels
Hellraumprojektion präsentiertes Dokument für die Stimmberechtigten nicht
leserlich gewesen sei.  
Aus dem Protokoll geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer schriftlich
gestellten Fragen an der Gemeindeversammlung vorgelesen und von den
Gemeindebehörden mündlich sowie schriftlich beantwortet wurden. Sodann ist dem
Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nach der Antwort zu
seiner ersten Frage zu Wort meldete, weil er damit nicht einverstanden war,
sowie dass der Finanzvorsteher ihn unterbrach und erklärte, dass nun zuerst
alle vom Beschwerdeführer schriftlich eingereichten Fragen beantwortet würden,
bevor dieser dazu noch Stellung nehmen könne. Weiter geht aus dem Protokoll
hervor, dass und wie der Beschwerdeführer nach der Beantwortung der Fragen
Stellung nahm. 
Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat und der Beschwerdeführer nicht zu
widerlegen vermag, wurde im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
schriftlich eingereichten Fragen der Ablauf der Gemeindeversammlung hinreichend
protokolliert. Dass das mittels Hellraumprojektion präsentierte, im Protokoll
abgedruckte Dokument für die Stimmberechtigten nicht leserlich gewesen sein mag
und dass dieser Umstand nicht aus dem Protokoll hervorgeht, ändert daran
nichts, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er oder eine andere
Person hätten diesen Umstand während der Gemeindeversammlung moniert. 
 
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Protokoll der
Gemeindeversammlung den Ablauf der Versammlung jedenfalls in den drei vom
Beschwerdeführer in seinem Berichtigungsbegehren an den Bezirksrat konkret
kritisierten Punkten hinreichend vollständig wiedergibt. Die protokollführende
Person hat den ihr insoweit zustehenden Spielraum nicht überschritten. Die vom
Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Rüge, das angefochtene Urteil verletze den
im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch in Kraft stehenden § 54 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 9. Juni 1926, ist unbegründet. Inwiefern die vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen
(Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 6 und Art. 9 BV) verletzt sein sollten, ist nach dem
Ausgeführten ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Hütten, dem Bezirksrat
Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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