Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.692/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_692/2017  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof,
4509 Solothurn, 
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung
Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Verwarnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
24. November 2017 (VWBES.2017.233). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Solothurn
verwarnte A.________ am 14. Juni 2017 wegen einer am 27. November 2016 auf der
Autobahn A2 in Härkingen begangenen Geschwindigkeitsübertretung. A.________
focht diese Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses
setzte ihm am 4. Juli 2017 Frist an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 800.-- unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten. A.________ verweigerte die Annahme der Kostenvorschussverfügung.
Am 24. November 2017 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf die
Beschwerde von A.________ nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist
nicht beim ihm eingegangen war. 
Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2017 macht A.________ geltend, die
Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen ihn am 19. Juli 2017 eingestellt,
da er nicht als Fahrzeugführer habe ermittelt werden können. Es könne nicht
sein, dass von ihm am 4. Juli 2017 ein Kostenvorschuss verlangt worden sei in
einem Verfahren, das kurz darauf eingestellt worden sei. Da gegen ihn keine
rechtskräftige Verurteilung bzw. Verwarnung ausgesprochen worden sei, sei das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Verkehrsregelverletzungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden
können, haben sowohl ein Straf- als auch ein Administrativverfahren zur Folge.
Die Verfahren sind formell unabhängig voneinander. Der (offenbar für den
Beschwerdeführer günstige) Abschluss des Strafverfahrens entbindet ihn daher
nicht, seinen prozessualen Obliegenheiten im Verwaltungsverfahren nachzukommen.
Indem er die Annahme der Kostenvorschussverfügung des Verwaltungsgerichts
verweigerte und dementsprechend den Vorschuss nicht leistete, hat er es daher
selber zu vertreten, dass dieses am 24. November 2017 auf seine Beschwerde
mangels rechtzeitiger Leistung des Vorschusses androhungsgemäss nicht eintrat.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer unter
Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014
E. 1.4) nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und legt
nicht dar, inwiefern dessen Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben
könnte; das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtsgebühren kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben