Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.690/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_690/2017  
 
 
Urteil vom 22. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 9. November 2017 (TB170132-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Schreiben vom 14. August 2017 erstattete A.________ Strafanzeige gegen
B.________, Leiterin der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) "...",
wegen Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB. Er beanstandete Äusserungen von
B.________, welche diese anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson
(mutmassliches Opfer) am 16. Februar 2017 im Rahmen des gegen A.________
geführten Strafverfahrens betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte etc.
gemacht hatte. Gegenstand des Strafverfahrens gegen A.________ bildete der
Vorwurf, er habe B.________ bedroht, als sie am 15. Februar 2017 an einer
öffentlichen Veranstaltung in ihrer Funktion als Leiterin der KESB Uster einen
Vortrag gehalten hatte. Das Strafverfahren gegen A.________ wurde in der
Zwischenzeit eingestellt, nachdem B.________ darauf verzichtet hatte, einen
Strafantrag zu stellen. 
Mit Verfügung vom 28. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland
die Strafanzeige von A.________ dem Obergericht des Kantons Zürich mit dem
Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur
Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________ zu entscheiden. Die
Staatsanwaltschaft beantragte, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen, da nach
summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Mit Beschluss
vom 9. November 2017 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die
Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ nicht. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2017
beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ sei zu
erteilen. 
Die Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht
verzichten auf Stellungnahmen. B.________ beantragt die Beschwerdeabweisung.
Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. BGE
137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht nach Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
sowie Art. 90 BGG grundsätzlich zulässig ist. Eine Ausnahme von der
Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht, zumal Art. 83 lit.
e BGG nur auf die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar ist (
BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis) und die Beschwerdegegnerin nicht
in diese Kategorie fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und könnte sich in einem allfälligen Strafverfahren
gegen die Beschwerdegegnerin voraussichtlich als Privatkläger beteiligen (vgl.
Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 StPO), sodass ihm im Falle des Obsiegens vor
Bundesgericht ein praktischer Nutzen entstünde. Damit ist er nach Art. 89 Abs.
1 BGG beschwerdeberechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einzutreten. 
 
2.   
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer
Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass
die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer
nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. 
Nach § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) setzt
im Kanton Zürich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne
von Art. 110 Abs. 3 StGB - dazu gehören die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der KESB und damit auch die Beschwerdegegnerin - wegen im Amt begangener
Verbrechen oder Vergehen eine Ermächtigung des Obergerichts voraus. Vorbehalten
bleibt § 38 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes des Kantons Zürich vom 5. April 1981
(KRG/ZH; LS 171.1), wonach die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ein
Mitglied des Regierungsrats oder eines obersten kantonalen Gerichts wegen eines
in Ausübung seines Amtes begangenen Verbrechens oder Vergehens eine
Ermächtigung des Kantonsrats voraussetzt. Mit diesen kantonalen Bestimmungen,
die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den bundesrechtlichen
Anforderungen (namentlich Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO) Rechnung tragen, sollen
Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden (BGE 137 IV
269 E. 2.2 f. S. 276 f.). 
In verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in
solchen Ermächtigungsverfahren - ausser bei obersten Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Über die Ermächtigung zur Strafverfolgung darf insbesondere nicht nach
Opportunität entschieden werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Das
schliesst aber nicht aus, für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale
Hinweise auf strafrechtliches Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche
Fehler begründet eine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu
erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass ein strafrechtlich
relevantes Verhalten in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende
Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil 1C_587/2015 vom 10.
März 2016 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stuft zwei, von der Beschwerdegegnerin anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2017 als Auskunftsperson im Rahmen
des gegen ihn geführten Strafverfahrens betreffend Gewalt und Drohung gegen
Beamte gemachte Äusserungen als ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB ein.
Einerseits habe die Beschwerdegegnerin wider besseres Wissen behauptet, er (der
Beschwerdeführer) habe sie zum Rücktritt aufgefordert und gesagt, "sonst
passiere etwas". Andererseits habe sie wahrheitswidrig ausgesagt, es sei vor
zwölf Jahren zu häuslicher Gewalt zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und der
Mutter des gemeinsamen Kindes gekommen.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Beschwerdegegnerin zum Rücktritt
aufgefordert zu haben, stellt jedoch in Abrede, die Rücktrittsforderung mit der
Drohung verbunden zu haben, "sonst passiere etwas". 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf,
ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach
allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend,
welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen
beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 315 f.). Der Vorwurf, jemand habe eine
strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. Urteil
6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Eine Drohung,
insbesondere eine solche gegen Beamte, stellt eine strafbare Handlung dar.
Insoweit wird, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die Ehre des
Beschwerdeführers tangiert.  
 
3.2.2. Indessen verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wer handelt, wie
es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch
oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.  
Einem Anzeigeerstatter ist es erlaubt, das als strafrechtlich relevant
betrachtete Verhalten näher zu umschreiben, selbst wenn seine Äusserungen
allenfalls ehrenrührig sind. Andernfalls liefe er Gefahr, dass seine Anzeige
wegen ungenügender Substantiierung nicht behandelt würde. Er kann sich
grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, auch wenn
sich der Verdacht in der Folge nicht erhärtet (vgl. Franz Riklin, in: Marcel
Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 3.
Aufl. 2013, Art. 173 StGB N. 32 ff.). Gleiches gilt für die polizeilich oder
richterlich einvernommene Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO (BGE
135 IV 177 E. 4 S. 178 f.; Riklin, a.a.O., vor Art. 173 StGB N. 58). Die
Berufung auf Art. 14 StGB durch einen Anzeigeerstatter oder eine
Auskunftsperson in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen setzt jedoch voraus, dass
die Äusserungen nicht über das Notwendige hinausgehen, mithin nicht unnötig
ehrverletzend sind, und Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt
werden (Riklin, a.a.O., vor Art. 173 StGB N. 56). 
 
3.2.3. Diese Rechtslage wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Strittig ist einzig, ob die Voraussetzungen von Art. 14 StGB deshalb nicht
erfüllt sind, weil die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen "wider besseres Wissen"
gemacht hat.  
Ob jemand wider besseres Wissen gehandelt hat, ist eine Tatfrage und damit eine
Frage der Beweiswürdigung und keine Rechtsfrage (Erhard Schweri, Eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 1993, S. 208). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz ist nach Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin
zum Schluss gekommen, diese habe in ihrer Einvernahme vom 16. Februar 2017 die
Ereignisse des Vortags aus ihrer Sicht geschildert. Es lägen keine
Anhaltspunkte vor, dass sie wider besseres Wissen ausgesagt hätte; insbesondere
seien keine Übertreibungen in ihren Schilderungen erkennbar. Diese
Beweiswürdigung der Vorinstanz ist ohne Weiteres haltbar. Eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung kann der Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht angelastet werden.  
Ebenso ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der willkürlichen
antizipierten Beweiswürdigung nicht stichhaltig. Die Vorinstanz konnte auf den
Beizug der weiteren Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer
verzichten, da das relevante Aktenstück, auf welches sich der Vorwurf der
Ehrverletzung ausschliesslich stützte, bereits bei den Akten war. Aus dem
gleichen Grund erweist sich dieser Aktenbeizug auch im bundesgerichtlichen
Verfahren als entbehrlich. 
Hat die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung nicht wider besseres Wissen
aufgestellt, so kann sie sich mit Erfolg auf den Rechtfertigungsgrund von Art.
14 StGB berufen. 
 
3.3.2. In Bezug auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt ist unbestritten, dass
sich 2006 ein Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des
gemeinsamen Kindes ereignete, zu dem die Polizei gerufen wurde. Nicht strittig
ist auch, dass dieser Vorfall für keine der beteiligten Personen
strafrechtliche Konsequenzen hatte.  
Die Vorinstanz hat unter anderem erwogen, selbst wenn die Aussage der
Beschwerdegegnerin, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter
zu häuslicher Gewalt gekommen sei, ehrverletzend sein sollte, sei zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu ihrem beruflichen
Verhältnis zum Beschwerdeführer befragt worden sei. Sie sei deshalb gestützt
auf Art. 14 StGB berechtigt gewesen, diese Frage zu beantworten und über die
Umstände zu berichten, unter welchen sie das erste Mal mit dem Beschwerdeführer
zu tun gehabt habe. 
Das Ereignis, von welchem die Beschwerdegegnerin aus ihrer freien Erinnerung
heraus berichtete, liegt rund zwölf Jahre zurück. Vor diesem Hintergrund konnte
die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, im Ergebnis den Schluss ziehen,
die Aussage sei nicht wider besseres Wissen erfolgt. Folglich findet auch
insoweit der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB Anwendung. 
 
3.3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, die
Beschwerdegegnerin sei gestützt auf Art. 14 StGB berechtigt gewesen, die vom
Beschwerdeführer beanstandeten Aussagen zu machen, womit es an einem
hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der
Beschwerdegegnerin fehle.  
 
4.   
Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung verweigern, ohne Art. 7 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 7
Abs. 1 StPO oder sonst im Sinne von Art. 95 BGG Recht zu verletzen. Damit ist
die Beschwerde abzuweisen. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (
Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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