Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.688/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_688/2017  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AB, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Ducrest, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666,
8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden, Zeugeneinvernahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom
12. Dezember 2017 (RR.2017.325, RP.2017.72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die schwedischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen verschiedene
Personen, insbesondere Mitarbeiter der A.________ AB, wegen aktiver bzw.
passiver Bestechung. 
Am 17. Oktober 2017 ersuchten die schwedischen Behörden um die rechtshilfeweise
Einvernahme von B.________, Leiter der Abteilung "Structure Finance" der
C.________ Sàrl, Zweigniederlassung Zürich, als Zeuge in Anwesenheit der
schwedischen Ermittler. 
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. November 2017 entsprach die
Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich. Sie genehmigte die
Einvernahme von B.________ und gestattete unter vorgängiger Unterzeichnung
einer Garantieerklärung die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten am
Rechtshilfevollzug. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 29. November 2017 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag der
A.________ AB auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren, insbesondere auf Teilnahme
an der Einvernahme von B.________ und Akteneinsicht, ab. 
Die von der A.________ AB dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 12. Dezember 2017 ab, soweit es darauf
eintrat. 
 
C.   
Die A.________ AB führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 13. (recte: 12.)
Dezember 2017 und der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2017 aufzuheben,
sowie weiteren Anträgen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 
 
E.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer
der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen
Entscheids. 
Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche
Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin
die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2. Es kann offenbleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid eine Übermittlung
von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet betrifft, bei
dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG zulässig ist. Auf die Beschwerde
kann jedenfalls deshalb nicht eingetreten werden, weil kein besonders
bedeutender Fall vorliegt.  
Die Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 4), auf welche gemäss
Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111; 137 IV 134 E.
5.2.4 S. 139 mit Hinweisen) und sind nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine Änderung der Rechtsprechung
nahelegen könnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich
nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite
zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu
nehmen. 
Die Beschwerde ist demnach unzulässig. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, Zweigstelle
Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri 

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