Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.687/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_687/2017  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern,
Rathausgasse 1, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. November 2017 (100.2017.153U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete am 6. Februar 2016 Anzeige gegen Dr. med. B.________
wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Sie machte geltend, anlässlich
einer kardiologischen Intervention, welche am 6. April 2011 durch Dr. med.
B.________ durchgeführt worden war, sei Fremdmaterial in ihrem Körper
zurückgeblieben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Bern-Mittelland, nahm das Verfahren mit Verfügung vom 7. März 2016 nicht an die
Hand, wogegen A.________ Beschwerde erhob. Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 wies
das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Eine dagegen von A.________
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2016 ab,
soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_690/2016). 
 
2.   
Am 20. Februar 2017 reichte A.________ bei der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion des Kantons Bern ein Gesuch um Entschädigung in der Höhe von
Fr. 120'000.-- ein. Zudem ersuchte sie um eine Genugtuung für sich und für
Angehörige in der Höhe von Fr. 70'000.-- bzw. Fr. 35'000.--. Die Gesundheits-
und Fürsorgedirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Mai 2017 ab. Dagegen
erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Urteil vom 16. November 2017 abwies. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der Nachweis einer Straftat mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht sei. Damit
fehle es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung für die Ausrichtung einer
Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 (Postaufgabe 13. Dezember
2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts,
die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Sie legt nicht dar,
dass das Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise die Voraussetzungen für die
Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz
verneint hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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